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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


geschehen ist, zu verfügen, sondern sogar nach den Pflichten der oberherrlichen Gewalt auch in Zukunft diesem zu Folge in allen denenienigen Gegenständen zu handeln verbunden sind, welche nicht dogmatische und innerliche die Seele allein angehende Dinge betreffen werden, und endlich daß es keiner der Religion und der Kirche zugefügter Nachtheile Wiedergutmachung bedarf, wenn solche, wie im gegenwärtigen Falle, bloß in der Einbildung bestehen, und übrigens vollkommen unstatthaft sind.

Ad secundum. Rechtmäßige Befugnisse eines andern zu beeinträchtigen ist von der weltkündigen Billigkeit Sr. kaiserl. Majestät so weit entfernt, daß Allerhöchstdieselben nicht einmal daran gedacht haben, das Institut eines geistlichen Ordens aufheben zu wollen, welcher von dem heiligen Stuhle gebilliget worden ist, und hätte von dieser Vermuthung die alleinige Betrachtung abhalten sollen, da es Sr. Majestät sehr gleichgiltig sein kann, ob in fremden Staaten dieses oder jenes geistliche Institut, dessen Dasein Allerhöchstdieselben in den ihrigen aufzuheben für gut befunden haben, noch forthin beibehalten werde.

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/11&oldid=- (Version vom 1.8.2018)