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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


Gleichwie aber Allerhöchstdieselben sich niemals der Ausübung der gegründeten und gesetzmässigen Gerechtsamen des heiligen Stuhls und der allgemeinen Kirche in dogmatischen, und bloß die Seele betreffenden Gegenständen zu entziehen gedenken: also werden sie auch niemal eine fremde Einmischung in Angelegenheiten gestatten, welche Allerhöchstdieselben als offenbar der oberen landesfürstlichen Machtvollkommenheit zustehend ansehen werden, als welche ohne Ausnahme alles dasjenige unter sich begreift, was in der Kirche nicht von göttlicher, sondern nur von menschlischer Erfindung und Einsetzung ist, und das, was es ist, allein der Einwilligung oder Gutheissung der oberherrlichen Gewalt zu verdanken hat, welcher daher zustehet, und zustehen muß, alle dergleichen freiwillige und willkürliche Bewilligungen, so wie andere dieser Art, nicht nur allein abzuändern und einzuschränken, sondern sogar ganz aufzuheben, so oft solches Staatsursachen, Mißbräuche oder veränderte Zeiten oder Umstände erheischen mögen.

Ad tertium. Seine Majestät schmeicheln sich, daß der Herr Nunzius nach einer reiferen Uiberlegung sich alles das selbst sagen wird, was ihm über diesen Punkt gesagt werden könnte. Und

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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)