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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


Rechts in der Ausübung wieder zu bedienen, weiters nichts gethan haben, als einen Mißbrauch aufzuheben, welcher vielen Bedenklichkeiten ausgesetzet, und dem Vermögensstande ihrer Unterthanen bisher sehr nachtheilig gewesen ist.

Ein Zeigniß der persönlichen Schätzung, welche Seine kaiserliche Majestät gegen den päbstlichen Herrn Nunzius Garampi hegen, ist der pünktliche Befehl Allerhöchstderoselben, welchen der Hof- und Staatskanzler hiemit befolget hat, um den Herrn Nunzius in den Stand zu setzen, sein künftiges Benehmen darnach einrichen zu können, wornach daher dermal dem Hof- und Staatskanzler nichts übrig bleibt, als Sr. Exzellenz die Versicherung seiner Ergebenheit zu wiederholen.“

Wien den 19. Christmonat 1781.


Priesterweihe. N. II. Ohne hinterlegten theologischen Kurs ist keiner zum Priester zu weihen.

Damit, weil keiner, der nicht zum Priester geweihet sei, zur Seelsorge ausgestellet werde, der Anstellung der Seelsorger vor geendigtem ganzen theologischen Kurse in Hinkunft wirksam vorgebogen sein möge, ist in Hinkunft keiner, der nicht

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)