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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


mit Zeignissen des hinterlegten ganzen theologischen Kurses versehen ist, zum Priester zu weihen. In Absicht der Zeignisse, welche die Kandidaten zum Priesterstande über den ganzen theologischen Kurs vorzuweisen haben, ist es zwar hinlänglich, wenn selbe die erste oder zweite Klasse enthalten, jedoch in Betreff des Kirchenrechts müssen selbe die Notam primae Classis beibringen.

Hofdekret vom 6. April 1782.

So sich auf den Clerum Regularem bezieht.

Dieses bezieht sich auf den Clerus Regularis, da die Ordensgeistlichen fast aller Orten eben sowohl, als die Weltgeistlichen der Seelsorge obliegen.

Hofdekret vom 10. August 1782.

Weihungen in höhere Ordines sind eingestellet. Die fremden Geistliche sind wegzuschaffen.

Alle Weihungen in höhere Ordines sollen durch alle Diözesen in so lange eingestellet werden, bis die dazu erforderliche Anzahl der Geistlichen verläßlich eingebracht, und nach Bedürfniß vertheilt sein wird, so wie dann auch die Fremden, wenn sie nicht besonders nützbar sind, oder in Partikulärdiensten stehen, oder aber wegen besonderer Geschäfte sich da aufhalten, und nicht bloß von Meßlesen leben, abzuschaffen sind.

Hofdekret vom 14. September 1782.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/15&oldid=- (Version vom 1.8.2018)