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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

(14) Doch können die Geistlichen in Ordinibus majoribus, dann die Ordensgeistlichen nach abgelegter Prozeß als Priester geweiht werden.

Dieses wird dahin erläutert, daß die in Ordinibus majoribus schon befindlichen Geistlichen, und auch die Ordensgeistlichen, die schon Prozession abgeleget haben, als Priester ohne Anstand geweihet werden können.

Hofdekret vom 12. Christmonat 1782.

Das Verzeichnis der Ordinirten ist jährlich den Länderstellen zu überreichen.

Und nun dessen gewiß zu sein, hat der Ordinarius zu Ende eines jeden Jahrs nicht nur ein Verzeichnis aller in diesem Jahre zum Priester ordinirten Welt- und Klostergeistlichen an die Landesstelle einzuschicken, sondern auch diesem Verzeichnisse die Attestate, wodurch sich jeder von diesen Ordinirten über die Hinterlegung des ganzen theologischen Kurses ausgewiesen hat, beizulegen.

Hofdekret vom 3. März 1783.

Kein Geistlicher ist vor Erbauung der Priesterweihe nach Hungarn zu schicken.

Uebrigens sollen, in so lange in dem Königreiche Ungarn die in den deutschen Erblanden bestehenden Vorschriften wegen Ertheilungg der Priesterweihe nicht auch gesetzmässig eingeführet sind, keine Geistlichen aus den österreichischen Provinzen vor Ertheilung der Priesterweihe nach Ungarn geschicket werden.

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/16&oldid=- (Version vom 1.8.2018)