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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

(15) Die Menses Papales sind aufgehoben.

Dort, wo bisher päbstlicher Monate (Menses Papales) gewöhnlich waren, sind sie für das Künftige aufgehoben. Auch soll die von einem aus Rom aus ernannten Kapitulanten zu Gunsten eines Dritten geschehene Resiignazion nicht mehr nach Rom gezogen werden. Diejenigen Kandidaten, welche bisher von dem römischen Hofe in diesen päbstlichen Monaten vergeben worden sind, werden in Zukunft von der landesfürstlichen Ernennung abhängen. Hofentschließung vom 7. Weinmonat 1782.

Generalseminarium N. III. Errichtung eines Generalseminariums für jene, die sich dem weltgeistlichen Stande widmen wollen.

Es soll ein Generalseminarium errichtet werden, welches der gemeinschaftliche Bildungsort für alle künftige Weltgeistliche und Religiosen sein muß, wo alle Jünglinge den ganzen theologischen Kurs in öffentlichen Schulen zu hinterlegen, und nachher ein Jahr hindurch alle Gattungen von praktischen Seelsorgerverrichtungen unter der Seminariendirekzion auszuüben haben. Diesemnach sollen 1. alle philosoph= und theologische Schulen in sämmtlichen Stiftern und Klöstern aufhören, 2. alle schon eingekleidete Religiosen in die Städte, wo k. k. Universitäten sind, abgeschicket

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/17&oldid=- (Version vom 1.8.2018)