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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


werden, um daselbst die öffentlichen Schulen zu besuchen. Die Unterbringung derselben aber haben die Stifter und Klöster selbst in den Klöstern oder Häusern ihres Ordens oder anderer Leute zu besorgen.
3. Kann auser den als Laibrüdern angenommenen Kandidaten niemand in einen geistlichen Orden eintreten, der nicht vorher in dem Generalseminarium die theologischen Studien, und praktischen Seelsorgsübungen durch sechs Jahre als Klerikus vollendet hat, so wie auch niemand zu dem weltgeistlichen Stande angenommen werden darf, der nicht die erwähnten Jahre in dem Generalseminarium zurückgeleget hat. Jedoch ist in Ansehung der dermal wirklichen theologischen Zuhörer die Ausnahme dahin zu machen, daß ihnen die bereits mit gutem Fortgange zurückgelegten theologischen Studienjahre in der Zeit des künftighin vorgeschriebenen Aufenthalts einzurechnen kommen.
4. Wer in dieses Seminarium nur aufgenommen zu werden verlangt, der muß entweder von dem Bischofe die Verheissung zur Aufnahme in den Petrinerstand, oder von einem Ordensobern die Zusage zur Aufnahme in den Orden vorläufig erhalten haben, und sich hierüber durch ein bewährtes

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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/18&oldid=- (Version vom 1.8.2018)