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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


Zeigniß ausweisen, auch ein Attestat, daß er den ganzen philosophischen Kurs mit gutem literarischen Fortgange vollendet habe, vorlegen.
5. Sind alle Jünglinge des Generalseminariums auf eine gleiche Art zu kleiden, und zu beköstigen.
6. Muß jedes Stift, oder jeder Orden, der nicht zu den Bettelorden im strengen Verstande gehöret, für seine Kleriker zahlen, mithin sind blos die Kleriker der Bettelmönche von dem Religionsfond zu unterhalten.
7. Sollen zum Unterhalte der von den Ordinarien aufgenommenen Kleriker alle befindliche Stiftungen erstens auf Priesterhäuser, geistliche Seminarien, und andere für Geistliche bestimmte Erziehungshäuser, dann zweitens auf die Stipendien oder andere Zuflüsse für studirende Theologen geeignet werden.
8. Wird ein Kanonikus oder anderer Weltpriester als Rektor vorgesetzt werden, der die Oekonomie und überhaupt die ganze Leitung des Seminariums auf sich haben wird. Demselben wird obliegen, die schlechten Kleriker den Obern, die selbe

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/19&oldid=- (Version vom 1.8.2018)