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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Auch alle Pfarrer sollen ein eigenes Buch für die landesfürstlichen Verordnungen mit einem zu führenden Register halten, und solches zur freien Einsicht und Belehrung der Kapläne und Kuraten, dann zur Hindanlassung für ieden Nachfolger in gutem Stande fortführen. Auch die Pfarrer haben ein dergleichen Buch zu führen.
Hofdekret vom 13. Mai 1783.
Die in Publico Ecclesiasticis durch Zirkularien bekannt zu machenden Verordnungen werden aufgelegt, und der ganze Bogen von mittlerem Folio für 11/2 Kr. oder 6 Pfennige, der halbe Bogen aber zu 3 Pfennige höchstens den Perzipienten überlassen werden. Dabei wird dieser einzelne Verkauf dieser Verordnungen den Buchdruckern gestattet. Die Verordnungen werden in Druck gegeben.
Verordnung in Böhmen vom 4. September 1782.
Und damit von den Seelsorgern und Klöstern die Unwissenheit der Gesetze nicht vorgeschützet werden mag: so wird iedem ein Exemplar der in Druck gegebenen Verordnungen iedesmal zugestellet werden, welche sie ordentlich sammeln, und aufbewahren sollen, da keine Entschuldigung Hievon wird ein Exemplar den Klöstern und Seelsorgern zugestellt.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 190. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/193&oldid=- (Version vom 1.8.2018)