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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

beizuwohnen, welche zum Nachtheile eines oder des anderen gereichen könnten, vielmehr, worfern etwas von dieser Art zu meinem Kenntnisse gelangen sollte, es Sr Maiestät unversäumt zu eröffnen. So wahr mir Gott helfe, und die heiligen Evangelien, die ich hier berühre.
Die bisher an die Ordinarien von dem Clero Saeculari und Regulari abzuführende Cathedratica soll von nun an gänzlich aufgehoben, und die Geistlichkeit von dieser Abgabe befreiet werden. Die von der Geistlichkeit abzuführende Cathedratica ist aufgehoben.
Hofdekret vom 16. Juli 1783.
Domherr. N. XI.
Bei allen landesfürstlichen, bischöflichen, kapitularischen und was immer für anderen Ernennungen oder Wahlen der Domherrnstellen kann in allen Erbländern nie einer dazu gewählet werden, der nicht wenigstens zehn Jahre in der Seelsorge gestanden ist, und sich darinn vorzüglich ausgezeichnet hat. Als Domherr kann kein anderer als der wenigstens 10 Jahre in der Seelsorge gestanden ist, erwählet werden.
Hofdekret vom 22. Weinmonat 1783.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 197. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/203&oldid=- (Version vom 1.8.2018)