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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Seelsorge gelangen. In diesem Priesterhause werden sie von dem Bischofe, da sie die majores Ordines noch nicht haben, so lange geprüfet werden, bis er sie für tauglich dazu halten wird. Sollte er ihnen, wesentliche Gebrechen, es sei in Sitten, oder anderem vorzuwerfen haben, so kann er sie zurücksenden, und sie können in ein anderes Bisthum gehen, oder ein beliebiges Handwerk, oder eine andere Nahrung ergreifen, da sie die majores Ordines noch nicht haben, und also zu nichts durch Gelübde verbunden sind. Auf diese Art wird also vom 16. bis 17. Jahre an ein jeder, der sich dem geistlichen Stande widmen will, unter geistlicher Aufsicht gehalten, bis er zu dem Priesterstande wirklich gelangt, und zur Seelsorge angestellet wird. Die absolvirten Theologen haben in den Priesterhäusern sowohl dem There in der Kathedralkirche bedienen, als auch den Bischof beim Altare zu bedienen, und sich in der Seelsorge praktisch zu üben. Da aber alle für die Seminarien gewidmete Fonds den Bischöfen entzogen, und zum Generalseminarium vereiniget werden : so haben Se. Majestät auch einen neuen Fond, wie diese Priesterhäuser von den Bischöfen zum Theile unterhalten werden können, bestimmet, welche darinn besteht, daß Se. Majestät die Bischöfe von dem, was sie mehr oder weniger für die Defizienten oder alten gebrechlichen Geistlichen in ihrer Diözes vormals aus-

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/23&oldid=- (Version vom 1.8.2018)