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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Kollegium zu Pavia N. IV.

Die Jugend ist nicht mehr in das deutsche Kollegium nach Rom zu schicken.

Da ohnehin überhaupt schon die Unterrichtung der Jugend außer den Erblanden verboten ist: so kann die fernere Versendung erbländischer Unterthanen in das Kollegium Germanikum nach Rom um so weniger gestattet werden, als Se. Majestät eben im Begriff sind, in Ihren italienischen Staaten eine solche Einrichtung zu machen, in deren Folge, auch arme erbländische Unterthanen die nämliche unentgeltliche Erziehung daselbst erhalten werden, welche ihnen in Rom ertheilet worden ist.

Hofdekret vom 12. November 1781.

Anstatt dessen wird ein neues Kollegium zu Pavia errichtet.

Zu diesem Ende ward die Einrichtung getroffen, daß dergleichen Jünglinge in dem mailändischen Staaten zu Pavia unentgeltlich erzogen, unterrichtet, zu guten Geistlichen gebildet, und in diesem Kollegium das Institut des römischen in dem Wesentlichen beibehalten werden soll.

Wer nicht von seinem Bischofe ein Empfehlungsschreiben und Zeugnis ehelicher Geburt, Fähigkeit und untadelhafter Sitten, dann des bisherigen Fortganges in den Wissenschaften aufzuweisen vermag, wird nicht agenommen. Der böhmisch- und österreichischen Hofkanzlei ist allgnädigst

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/26&oldid=- (Version vom 1.8.2018)