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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

ernähret; so soll, ehe jemand die Reise hieher macht, zuvor Anzeige gemacht werden.

Jeder soll von seinem Bischofe ein glaubwürdiges Zeigniß seiner ehrlichen Geburt, seiner Fähigkeit und wohlgeordneten Lebens, seines bisherigen Fleisses und Fortganges in den Wissenschaften mitbringen, und mit diesem Zeuginiße auch zugleich die Fähigkeit, die philosophischen Studien anzufangen.

Der Zweck desselben.

2. Dieses Kollegium ist besonders deswegen errichtet worden, daß gut unterrichtete Priester daraus treten, die zum Vortheile des Staats das Christenthum in Deutschland und Ungarn besorgen sollen. Aus diesem Grunde sind nur jene zuzulassen, die durch ihre Fähigkeit und Neigung zu diesem Stande Hoffnung geben, daß sie sich immer den Kirchendiensten widmen werden. Doch soll niemand unter einem Eide dazu gehalten sein. Jeder hat eine gewisse Summe Geldes beim zeitlichen Verwalter zu hinterlegen, um sowohl besondere Ausgaben als die Rükkehr in das Vaterland damit zu bestreiten.

Die Zöglinge sollen zu Ende des Oktobers erscheinen.
3. Jene, die aufgenommen werden, solle sich am Ende des Oktobers darinn einfinden, damit sie einige Tage ihren Geist in Gott versammeln, ihren

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/28&oldid=- (Version vom 1.8.2018)