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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Von den Vakanztagen.
12. An Vakanztagen ist erlaubt länger zu schlafen, und länger sich zu ergötzen. Imgleichen werden aber die Zöglinge im gregorianischen Gesange, und in heiligen Zeremonien unterrichtet, welches auch in akademischen und Herbstferien fortzusetzen ist.

Die Ergötzlichkeit hat der Rektor zu bestimmen.

Von den Herbstferien.
13. Der Rektor kann es bestimmen, ob die Ferien zu verlängern sind, und ob sie im Sommer oder Winter füglicher können gehalten werden. Die übrige Zeit der Ferien soll nicht nur zu gewöhnlichen Hausübungen, sondern auch zu besonderen Wissenschaften verwendet werden.

IV.

Wie die geistlichen Studien der Zöglinge dieses Kollegiums eingerichtet sein sollen.

Austheilung der zuzubringenden Jahre im Kollegium.
1. Die Jünglinge müssen 7 Jahre im Kollegium zubringen. Die zwei ersten Jahre werden sie auf die philosophischen, und die übrigen fünf auf die theologischen Wissenschaften verwenden.

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/39&oldid=- (Version vom 1.8.2018)