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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Von den akatholischen Predigern aber sind unter angemessener Strafe, und allenfälliger Absetzung keine anderen Ingebohrnen, als die schon zu einer der bereits als akatholisch erklärten Familien gehören, und sich mit den gewöhnlichen unter Vorwissen der Landesstelle ertheilten Zeignissen ausweisen können, daß sie sich deßwegen bei ihrer Ortsobrigkeit gemeldet haben, zu ihren Glaubensgemeinden und Andachtsübungen zuzulassen.
 Hofdekret vom 21. Hornung 1783.
Welche akatholische Prediger zu ihren Glaubensgemeinden zuzulassen sein.
So wurde auch weiter befohlen, daß die Pastoren unter Amozionsstrafe niemanden ohne den gehörigen Meldungszettel zu ihren Andachtsübungen zulassen sollen.
 Hofdekret vom 17. November 1782.
Kein Pastor soll iemand ohne Meldungszettel zu den Andachtsübungen zulassen.
4) Die Jura Stolae verbleiben so, wie in Schlesien dem Parochus Ordinarius vorbehalten.
 Mehrmalen verordnet vermittes des Hofdekrets vom 31. Jäner 1782.
Jura Stolae sind dem Parochus ordinarius vorbehalten.
Und da die katholischen Pfarrer solche von den Akatholischen ziehen: so sollen auch dieselben die Tauf- Trau- und Sterbfälle der Akatholiken unter den bisherigen Vorsichten genau und richtig, und in der nämlichen ununterbrochenen Ordnung, wie bisher, einverleiben. Uibrigens bleibt den Pastoren unbenommen, Die Katholischen Pfarrer haben die Tauf- Trau- und Sterbfälle der Akatholiken einzuverleiben.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 429. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/435&oldid=- (Version vom 1.8.2018)