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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Jede Klasse hat noch ihren eigenen Priester.
2. Neben diesem fünften wird ieder Klasse noch ein Priester vorgesetzet, der über die Zucht sowol in als auser dem Hause zu wachen, und sie allenthalben zu begleiten hat. Versteht ein Priester den gregorianischen Gesang, so kann er die Zöglinge darinn unterrichten, auserdem muß an bestimmten Tagen ein Auswärtiger dazu berufen werden. Bei Tische sowohl, als in der Kirche sollen die Zöglinge wechselweise die bestimmten Bücher vorlesen. Aus ihnen wird auch einer über gottesdienstliche und kirchliche Geräthe Sorge tragen.

Von den Hausdienern.
3. Auch die untergeordneten Diener sollen rechtschaffene Leute sein, deren Verrichtungen der Rektor vorzuschreiben hat.

VI.
Von der ökonomischen Verwaltung des Kollegiums.

Von dem Verwalter des Kollegiums.
1. Die ökonomische Verwaltung wird von dem Verwalter des Kollegiums abhangen, mit dem sich der Rektor zu berathschlagen hat.

Künftig aber werden auf königl. Befehl vom 17. April nicht nur ein, sondern zween Verwalter aufgestellt werden. Dabei wird auch ein tauglich geübter Mann bestellt, der die Güter des Kollegiums

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/47&oldid=- (Version vom 1.8.2018)