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Diverse: Handbuch der Politik – Band 1

Nagler, Der heutige Stand der Lehre von der Rechtswidrigkeit (in der Festschrift für Karl Binding II 1911 S. 377–384);
Spiegel, Gesetz und Recht 1913 S. 118 f.;
Stammler, Theorie der Rechtswissenschaft S. 641 fg.;
Zitelmann. Lücken im Recht 1903 (dazu
Kaufmann, das Wesen des Völkerrechts 1911 S. 48, 52, 96, 139, 211).

(Freirechtsbewegung:)

O. Bülow, Gesetz und Richteramt 1885;
E. Ehrlich, Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft 1903;
Gnaeus Flavius. Der Kampf um die Rechtswissenschaft, 1906;
Ph. Heck, Das Problem der Rechtsgewinnung 1912 (S. 48, 49 Überblick über das Schrifttum der Jahre 1899–1912);
Jung, Das Problem des natürlichen Rechts, 1912 (dazu
Müller-Erzbach, Gefühl oder Vernunft als Rechtsquelle? 1913);
Kantorowicz, Rechtswissenschaft und Soziologie (Verhandl. d. ersten deutschen Soziologentages 1911 S. 275–309);
Örtmann, Gesetzeszwang und Richterfreiheit 1909;
Rich. Schmidt, Die Richtervereine 1911 S. 75 fg.;
Stammler, Theorie der Rechtswissenschaft 1911 S. 719 f.;
Stampe, die Freirechtsbewegung 1911;
Staudingers Kommentar zum BGB. I 29 fg.
Gareis, Moderne Bewegungen in der Wissenschaft des deutschen Privatrechts, 1912. Unten Anm. 37 weitere Schriften.

zu III:

Gutherz, Studien zur Gesetzestechnik (strafrechtl. Abhandl. Heft 93, 98, 1908/09);
Hedemann, Über die Kunst, gute Gesetze zu machen, 1910 (1911);
v. Mohl, Politik I 1862 S. 375 fg.;
Rumpf, Das Ideal des volkstümlichen Rechts (Rede), 1913;
Wach, Legislative Technik (Vergleichende Darstellung des deutschen u. ausl. Strafrechts, Allg. Teil, VI.) 1908, S. 1–83;
Weck, Die Sprache im deutschen Recht, 1913;
Wendt, Über die Sprache der Gesetze, 1904;
Zitelmann, die Kunst der Gesetzgebung (Vortrag), 1904 u. in Grünhuts Zeitschrift 33 S. 1–32;
Fr. van Calker, Gesetzgebungspolitik und Rechtsvergleichung, 1908.

zu IV vgl.

G. Jellinek, Verfassungsänderung und Verfassungswandlung 1906;
Piloty, Autorität und Staatsgewalt, 1905;
Frh. v. Wieser. Recht und Macht 1910.

„Vom Geist der Gesetze“ – das Buch des Gerichtspräsidenten Montesquieu (1748) steht am Eingange der politischen Bewegung einer neuen Zeit. Mag auch heute der Geistesreichtum des Verfassers in einem weniger strahlenden Lichte als ehedem erscheinen und mögen wir auch nicht immer befriedigt seinen Ausführungen im einzelnen gegenüberstehen: Montesquieu hat das Gesetz in den Brennpunkt des politischen Interesses gerückt. Und selbst eine einflussreiche, ja bestimmende, der Gesetzgebung widrige Richtung in der Rechtswissenschaft der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts hat seine Vormacht auf deutschem Boden nicht entwurzeln können. Über die tiefer führende Frage nach dem Grunde der Bindung durch ein Gesetz wird man freilich Aufschluss aus seinem Werke nicht suchen dürfen: ihre Beantwortung fällt der Rechtsphilosophie zu, die den psychologischen Quellen des Rechtsgehorsams und der Rechtsgeltung[1] nachgeht.


  1. Unter diesem Titel vgl. die gedankenreiche Skizze von Franz Klein (1912); ferner Rich. Loening, Über Wurzel und Wesen des Rechts, 1907. Näher auf jene Grundfragen einzugehen, liegt jedoch nicht im Rahmen dieses Handbuches. Von der an die Spitze dieser Abhandlung gestellten Literatur gehört manches gerade auch hierher (Freirechtsbewegung, Lücken). Als Wegeleitung nur mag folgendes dienen: An erster Stelle muss jetzt auf Rudolf Stammler verwiesen werden, Theorie der Rechtswissenschaft, 1911, Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung 18962, 1906, Lehre vom richtigen Rechte 1902. Einen anderen Ausgangspunkt nimmt Bierling, „Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe“ I, 1877, Juristische Prinzipienlehre 1894 f. (Anerkennungstheorie) und wieder Binding mit der Normentheorie (vgl. jetzt sein Handbuch des Strafrechts §§ 30 fg.). Mit Binding geht ein Stück Wegs zusammen (trotz allen Gegensatzes) Thon, Rechtsnorm und subjektives Recht, 1878 und (ein anderes Stück) Max Ernst Mayer, Rechtsnormen und Kulturnormen 1903, (dazu Gerland, Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1905, S. 407–455). Gegen Binding wendet sich Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 1911 (10. Kapitel). Selbständig gewählt, darum vielfach entgegengesetzt ist der Standpunkt von Kohler, jetzt zusammengefasst in dem Lehrbuch der Rechtsphilosophie 1909; anders Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I, 1892 und Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre2 1905, 11. Kapitel (Staatswille); Binder, Rechtsnorm und Rechtspflicht 1912 (Imperativ an die Behörde). E. Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, ist hier noch nicht berücksichtigt. Nicht zu übersehen Max Huber (Zürich), Beiträge zur Kenntnis der soziologischen Grundlagen des Völkerrechts und der Staatengesellschaft (Jahrbuch des öffentlichen Rechts, IV, 1910 S. 56–134). Anregungen, die der weiteren Aufhellung bedürfen: Hatschek, Konventionalregeln oder über die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung im öffentlichen Recht, Jahrbuch des öffentlichen Rechts 1909. – In einen besonderen sachlichen und zeitgeschichtlichen Zusammenhang werden die Probleme eingestellt durch Untersuchungen, wie Kuhlmann (Dominikaner). Der Gesetzesbegriff beim heiligen Thomas von Aquin 1912 (dazu Ihering Zweck im Recht2 1884, Band II S. 161).
    Der Durchforschung dieser Gebiete ist gewidmet: Das „Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie“ (seit 1907) und die „Zeitschrift für Rechtsphilosophie in Lehre und Praxis“ (seit 1913).
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 272. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/292&oldid=- (Version vom 1.8.2018)