Seite:Handbuch der Politik Band 1.pdf/315

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1

Normen abändern wollen, die ein formelles Gesetz aufgestellt hat; im übrigen genügt für sie die Form der Verordnung. Der Staat kann natürlich auch Willenserklärungen, die keine Rechtsvorschriften enthalten, im formellen Gesetze abgeben, denn in der Form des Gesetzes kann eben jede staatliche Willenserklärung abgegeben werden, die etwas ordnen und regeln will. Zum Erlasse von Rechtsvorschriften im Wege der Verordnung ist die Regierung nur befugt, wenn ein formelles Gesetz sie dazu ermächtigt.

III. In dem deutschen Reiche als einem Bundesstaate können sowohl die Einzelstaaten wie der Gesamtstaat Gesetze erlassen, und daraus entsteht eine zweite Kompetenzfrage, die Frage: wann ein Reichsgesetz und wann ein Landesgesetz d. h. ein Gesetz des Einzelstaates erlassen werden muss bezw. kann; sie deckt sich mit der Frage, wieweit das Reich und wieweit die Einzelstaaten überhaupt zur Rechtssetzung kompetent sind, denn soweit die beiderseitige Gesetzgebungsbefugnis reicht, reicht auch sachlich das beiderseitige Verordnungsrecht. Die Antwort auf diese Frage ist zu entnehmen aus Art. 2 der R. Verf., welcher sagt: „Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Massgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, dass die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.“ Danach ist das Reich befugt, gegenständlich Gesetze zu erlassen, soweit nach dem Inhalte der Verf. seine Kompetenz reicht, also nicht nur soweit ihm durch Bestimmungen dieser, wie besonders durch Art. 4, eine Gesetzgebungskompetenz ausdrücklich beigelegt ist, sondern darüber hinaus, soweit nach dem ganzen Inhalte der R. Verf . eine Angelegenheit als Reichs- und nicht als Landessache erscheint; das Reich kann daher die Organisation, die Amtsbefugnisse und Pflichten seiner Behörden, die rechtliche Stellung seiner Beamten, die Verwaltung der Reichsanstalten, die Rechtslage der Schutzgebiete und anderes durch Reichsgesetze ordnen, ohne dass eine Verfassungsklausel es zu dieser Gesetzgebung ermächtigt. Nun folgt aber daraus, dass eine Angelegenheit in die Gesetzgebungskompetenz des Reiches fällt, an sich noch nicht, dass sie der der Einzelstaaten entzogen ist. Eine ausschliessliche ist die Gesetzgebungskompetenz des Reiches nur: a) da, wo die Verfassung sie ausdrücklich für eine solche erklärt hat, wie z. B. bezüglich des gesamten Zollwesens und der Besteuerung gewisser im Bundesgebiete gewonnener Produkte (Art. 35, 40), gewisser Teile der Post- und Telegraphengesetzgebung (Art. 52 Abs. 2, 3), der Militärgesetzgebung (Art. 61), und b) hinsichtlich der Gegenstände, die ihrer Natur nach nicht der Machtsphäre eines Einzelstaates unterstehen, wie das Konsulatswesen (Art. 56), die Kriegsmarine (Art. 53), die Reichspost und Telegraphie, soweit sie eine Reichsanstalt ist (Art. 48–52, vgl. 52 Abs. 1), das Reichsland, die Schutzgebiete u. a. Über diese der Reichsgesetzgebung ausschliesslich vorbehaltenen Angelegenheiten hinaus besteht, soweit die Gesetzgebungskompetenz des Reiches reicht, neben dieser die der Einzelstaaten, jedoch nur solange, als das Reich die betreffende Angelegenheit nicht reichsgesetzlich geordnet hat. Sobald das Reich von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, zessiert die Gesetzgebungsbefugnis der Einzelstaaten, und zwar in dem Umfange, in welchem der Reichsgesetzgeber sie beseitigen will. Geht seine Absicht dahin, mit dem von ihm erlassenen Gesetze eine Materie erschöpfend zu regeln, so ist in dieser Materie für eine Landesgesetzgebung überhaupt kein Raum mehr, selbst wenn die reichsgesetzliche Regelung sich als eine lückenhafte erweist. Hat dagegen der Reichsgesetzgeber erweislich nicht diese Absicht gehabt, so können noch Landesgesetze zur Ergänzung des Reichsgesetzes erlassen werden. Bestehende Landesgesetze, die einem neu erlassenen Reichsgesetze widersprechen oder sich inhaltlich mit ihm decken, treten mit dessen Erlass ohne weiteres ausser Kraft. Zeitlich nach einem Reichsgesetze erlassene Landesgesetze, die ihm widersprechen oder es wiederholen, sind von Anfang an nichtig. Dasselbe gilt von Landesgesetzen, die Reichsgesetze auslegen oder erläutern wollen.

Soweit nach dem Vorangehenden eine Gesetzgebungskompetenz des Reiches nicht begründet ist, besteht die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz der Einzelstaaten.

Entstehen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichsregierung und einer Landesregierung über den Fortbestand oder die Zulässigkeit einer landesgesetzlichen Bestimmung, so hat der Bundesrat auf Grund des Art. 7 Ziff. 3 R. Verf. darüber zu beschliessen. Im einzelnen Anwendungsfalle hat der Richter zu prüfen, ob ein Landesgesetz mit Reichsgesetzen im Widerspruche steht, und bejahenden Falles jenem die Anwendung zu versagen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Handbuch der Politik – Band 1. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 295. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_1.pdf/315&oldid=- (Version vom 1.8.2018)