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Diverse: Handbuch der Politik – Band 3

84. Abschnitt.


Denkmalpflege und Heimatschutz.
Von
Dr. Carl Johannes Fuchs,
o. Professor der Volkswirtschaftslehre an der Universität Tübingen.


Literatur:

Bredt, F. W., Heimatschutzgesetzgebung. Düsseldorf 1912;
Conwentz, H., Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Denkschrift Berlin 1904;
Derselbe, Beiträge zur Naturdenkmalpflege, Berlin 1910 ff.;
Fuchs, Carl Johannes, Heimatschutz und Volkswirtschaft, Halle a. S., 1905;
Gemeinsame Tagung für Denkmalspflege und Heimatschutz, Salzburg 14. und 15 September 1911, Stenographischer Bericht (Referate von Clemen, Dvorak, Schultze-Naumburg, Giannoni, Semetkowski, Fuchs und Conwentz);
Für Bauplatz und Werkstatt. Aus der Tätigkeit der Württembergischen Beratungsstelle für das Baugewerbe. Stuttgart 1912;
Giannoni, Karl, Heimatschutz, Wien und Leipzig 1911;
Heyer, K., Denkmalpflege und Heimatschutz im deutschen Recht. Berlin 1912;
(Kahr), Recht und Verwaltung des Heimatschutzes in Bayern. München 1912;
Lange, Konrad, Grundsätze der modernen Denkmalpflege 1906;
Oechelhäuser, Adolf von, Wege, Ziele und Gefahren der Denkmalpflege. Karlsruhe 1909;
Rudorff, Heimatschutz, 3. Auflage, München, Callwey;
Schultze-Naumburg, Kulturarbeiten;
Derselbe, Die Entstellung unseres Landes. (Flugschrift des Bundes Heimatschutz);
„Heimatschutz“, Zeitschrift des Bundes Heimatschutz.

Die Denkmalpflege ist, wenn sie auch Vorläufer in der Renaissance, ja schon im Altertum hat, wesentlich ein Kind der Romantik, „ein moderner Begriff und eine moderne Kulturbetätigung“: in der Art, wie wir sie jetzt auffassen, hat es sie früher überhaupt nicht gegeben, sie ist vielmehr im wesentlichen erst im 19. Jahrhundert entstanden. Victor Hugo („Guerre aux démolisseurs“ 1825) und Graf Montalembert („Du vandalisme en France“) haben in Frankreich, die Schlegel, Tieck, Wackenroder in Deutschland an ihrer Wiege gestanden. Als erste ist hier allerdings schon eine Verordnung des Markgrafen Alexander von Bayreuth vom 10. April 1780 zur Erhaltung der alten Monumente anzuführen, und ähnliche vereinzelte Versuche wurden auch sonst, z. B. im Grossherzogtum Hessen, gemacht, aber eine „zielbewusste Denkmalpflege grösseren Stils“ beginnt doch erst in Preussen und knüpft an die Denkschriften des grossen Architekten Karl Friedrich Schinkel von 1815 und 1816 an; diese hatten eine Reihe von Kabinettsordres und ministeriellen Zirkularverfügungen zur Folge, welche die öffentlichen Gebäude und Denkmäler unter staatliche Oberaufsicht stellten, die Veräusserung alter Baudenkmäler, auch die Abtragung alter Stadtmauern und Tore verboten und deren Erhaltung anordneten. Eine solche Verfügung von 1837 wendete sich sogar auch schon aufs schärfste gegen Verunstaltung der Kunstdenkmäler durch ungeschickte Restaurierungen. Im übrigen war in dem preussischen Landrecht die rechtliche Grundlage gegeben. Aber eine wirklich erfolgreiche Spezialgesetzgebung ist zuerst ih dem klassischen Lande der Denkmalpflege, in Frankreich, geschaffen worden, wenn auch in Dänemark schon 1809 und 1810 eine Anzahl von Kunstdenkmälern in Listen aufgenommen und unter gesetzlichen Schutz gestellt worden war. Da hier aber keine wirksame Durchführung erfolgte, und das griechische Gesetz von 1834 hauptsächlich nur die antiken Denkmäler betraf, so war die Einsetzung der französischen Commission des monuments historiques doch praktisch der Ausgangspunkt einer allgemeinen gesetzlichen Regelung der Denkmalpflege. Sie hatte nämlich vor allem als Grundlage dafür ein Verzeichnis

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Diverse: Handbuch der Politik – Band 3. Dr. Walther Rothschild, Berlin und Leipzig 1914, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_der_Politik_Band_3.pdf/175&oldid=- (Version vom 26.11.2021)