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zu Halle wissenschaftlich ausbildete, hierauf sowohl am Pädagogium des dortigen Waisenhauses, als an der lateinischen Hauptschule daselbst als Lehrer wirkte. Von 1843–1844 finden wir ihn an der neugegründeten Realschule zu Annaberg, dann bis 1853 am Gymnasium zu Salzwedel, darnach 1 Jahr lang an der Realschule zu Stralsund in Thätigkeit, worauf er 1854 das Directorat der höhern Töchterschule zu Halberstadt übernahm. Nach einer 5½ jährigen gesegneten Wirksamkeit daselbst siedelte er nach Dresden über, um hier der Neustädter Realschule vorzustehen. Wir übergehen die Feier seiner Einweisung in die neue Stellung wie die bei dieser Gelegenheit von ihm gesprochene gehaltvolle Antrittsrede, die man im Programm vom Jahre 1861 S. 34–39 nachlesen mag; erwähnen aber, daß gleich das erste Jahr seiner hiesigen Wirksamkeit für die von ihm geleitete Anstalt insofern höchst bedeutungsvoll wurde, als das bereits von Beger sehnlichst erwartete Regulativ für Realschulen am 2. Juli 1860 wirklich erschien und in Folge seiner weitergehenden Forderungen eine abermalige Erweiterung des Lehrplanes herbeiführte.

Das aus mehr als 100 Paragraphen bestehende und in der Gesetzsammlung veröffentlichte Regulativ wurde wiederholt durch Verordnungen namentlich in dem Theile ergänzt, der von den Berechtigungen eines mit gutem Reifezeugnis abgehenden Abiturienten handelt.

Noch ehe es 1860 in Kraft trat, erfolgte mit dem Antritte von Masius nicht nur eine Aufbesserung der Lehrergehalte, sondern auch eine Erhöhung des Schulgeldes, so daß von jetzt an in den 4 oberen Klassen monatlich 3 Thlr., in den 4 unteren 2½  Thlr. zu entrichten waren.[1] Diese Schulgeldsätze erfuhren durch Verordnung vom 5. Febr. 1870 eine neue Normirung, wonach von Ostern des genannten Jahres an in den Klassen I bis IV jährlich 36 Thlr. in den 3 letzten Klassen (V. bis VI.) aber 30 Thlr. jährlich pränumerando gezahlt werden müssen, wenn die Aeltern oder sonstigen erziehungspflichtigen Ernährer der die Anstalt besuchenden Schüler innerhalb des Dresdner Stadtbezirks ihren wesentlichen Wohnsitz haben; andernfalls sind von den Zöglingen der zuerst genannten Klassen jährlich 45, von denen der übrigen Klassen jährlich 37½  Thlr. zu entrichten.[2]


  1. Osterprogramm der Neustädter Schule 1861. S. 39
  2. Programm 1870. S. 79