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{Anker|S116}} Verlusten unmöglich erholen konnte. Zwar bewilligte die Kgl. Brandversicherungs-Commission auf Grund der am 14. April 1814 vorgenommenen Schadenabschätzung der Commun Plauen unterm 5. Decbr. desselben Jahres 3470 Thlr. 18 Gr. 8 Pf. als Immobiliar-Brandschäden-Vergütung, allein es erhielten von dem Gelde nur 6 der S. 109, 110 angeführten getroffenen Gemeindeglieder einen verhältnißmäßigen Theil, nämlich der Besitzer von Reisewitz (die Gräflich Schulenburg'schen Erben) 2509 Thlr. 12 Gr. 6 Pf.; die Erben des Wasserinspectors La Mars 300 Thlr.; die verwittwete Leuteritz 280 Thlr.; Künzel's Erben auf der Walkmühle 193 Thlr. 18 Gr.; der Seifensieder Stohn 112 Thlr. 12 Gr. und Marie Ehlich 75 Thlr.[1]. Die allermeisten der im Jahre 1813 in Plauen Geschädigten gingen also völlig leer aus; aber auch die Entschädigten erhielten im Januar 1815 nur ein Drittel der ihnen bewilligten Summe, den großen Rest aber erst später, als die Kassenverhältnisse es gestatteten[2]. -

Auch das Jahr 1815 wollte die Hoffnung der Bewohner unseres Dorfes auf bessere Zeiten noch nicht erfüllen. Da seit dem 9. Novbr. 1814 das General-Gouvernement Sachsens von dem russischen Fürsten Repnin auf den preußischen Staatsminister von der Reck und auf den preußischen Generalmajor von Gaudi übergegangen war[3], so hatte unser Land auch statt der bisherigen russischen nunmehr eine gemischte sächsisch-preußische Besatzung erhalten. Zur Deckung eines sechsmonatlichen Verpflegungsbedarfs für diese Truppen mußten von den sämtlichen Communen Sachsens die nöthigen Geldmittel beschafft werden, und kam auf Plauen eine Quote von 94 Thlr. 8 Gr. 11 Pf., welche zufolge einer am 15. Januar 1815 durch die Meißner Kreisdeputation erlassenen Bekanntmachung spätestens bis zum 20. Februar erlegt werden sollte[4]. Unsere Gemeinde, völlig unvermögend, das Geld pünktlich abzuführen, bat durch Gesuche vom 22. und 24. Mai sowie vom 5. Juni theils um Erlaß, theils um Gestundung der Zahlung, wurde damit aber zurückgewiesen, und die Beschaffung der Steuersumme durch Execution erzwungen. So zahlte die Commun auf die Zeit vom 23. Mai bis 2. Juni 4 Thlr. 18 Gr., vom 3.-13. Juni 5 Thlr. 12 Gr., vom 29. Juni bis 5. Juli 3 Thlr. 16 Gr. Executionsgebühren[5]. Auf die Dauer konnte sich die Gemeinde der Abführung der auferlegten Verpflegungssteuer nicht entziehen, da eine von der Kreisdeputation unterm 15. August an das Materniamt gerichtete Zuschrift dieses aufforderte, „dafür thätig besorgt zu sein, daß die Eintreibung und schleunige Abführung jener Quoten unfehlbar erfolge“[6].

Die seit Ende Februar stattfindenden zahlreichen Durchmärsche

  1. Ger. A. Rep. 2, P. Nr. 24, Bl. 15, 16.
  2. Ebenda.
  3. Lindau, Band II, S. 669.
  4. Ger. A. Rep. 2, Actenstück Kriegssachen Nr. 24, Bl. 61.
  5. Quittungen ohne Bezeichnung im Gem. A.
  6. Ger. A. Rep. 2, Actenstück Kriegssachen Nr. 24, Bl. 76.