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Seite:Heft04VereinGeschichteDresden1883.pdf/33

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und wohin wegen einrichtung der Gebäude und änderung einiger gaßen, sowohl zu mehrer commodität der Innwohner alß Zierath der ganzen Stadt unser absehen gerichtet: Wie aber einer nothdurfft seyn will dieses werck wohl und genau zuuntersuchen und zuüberlegen; Alß ist unser gndsts. begehren, Ihr wollet nicht allein mit dem förderlichsten den orth und die Brandtstädte in augenschein nehmen und wer von denen abgebrandten Innwohnern wiederumb aufzubauen gewillet und vermögens ist, mit fleiß erkundigen sondern auch wie das absehen, wegen änderung etlicher gaßen und neuer anlegung der privat häuser zu erreichen reiflich und wohl erwegen. Hiernächst wird auch, wofern durch die vorhabende änderung einen oder andern ein Raume oder sonst etwas entzogen und hergegen einen andern zugeleget werden solte, nicht weniger auch der uf denen Brandstädten hafftenden steuer ßo schulden[1] und Hypothecen halber, ein billigmeßiges reglement und Ordnung zu machen und demjenigen so etwas abgehet behörige ersezung zu thun, auch deshalben Vergleich mit ihm zu treffen seyn; Welches Ihr denn nach denen mit unterlauffenden umbständen gleichfalls in gute consideration zuziehen und wie es allenthalben dergestalt daß Recht und billigkeit beobachtet und die Wiederaufbauung der Stadt, gegenwärtigem Zustande nach, zu des gemeinen wesens und der armen Innwohner besten möglichst befördert und beschleiniget werden möge, eure gedanken zusammenzutragen wißen werdet: Gestalt Wir denn über dieses alles und wie sonst der Bau, damit derselbe ungehindert von statten gehen und die nothdurfft an materialien füglich beygebracht und erlanget werden könne, eures unterthänigsten Berichts und Gutachtens mit dem ehisten, weill periculum in mora, zu fassung fernerer entschließung und resolution gewärtig seyn wollen. Es beschieht hieran etc. und etc. Datum Torgau d. 30. Sept. Ao. 1685.“

Im weiteren Verfolg der Bebauungsangelegenheit wendeten sich die vorgenannten Kommissäre unterm 3. Februar 1686 an den Kurfürsten um Verwilligung von Schuttfuhren, unter dem Bemerken, daß der Schutt zu Ausfüllung der alten Stadtgräben verwendet werden solle; nach Vollzug der Abräumungsarbeiten


  1. Steuer-Schock-Schulden.