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daß die Kammerräte und der Landrentmeister bei Besetzung der Stellen der Schösser und Amtleute tüchtige und in Prozeßsachen erfahrene Personen anstellen und dieselben vor ihrer Annahme dem Kanzler und den Räten vorstellen sollten. Letztere hätten sich über die Geschicklichkeit und Qualifikation der Bewerber zu unterrichten und es solle keiner angestellt werden, der nicht genügende Zeugnisse beibringe und Probearbeiten leiste. Es waren übrigens nur die geringfügigeren Sachen, welche der Amtmann und der Schösser selbständig zu entscheiden hatten, denn in allen Inquisitions- und peinlichen Sachen mußten die Urteile an die Landesregierung eingesandt werden, welche dieselben prüfte und, wenn nicht Bedenken vorlagen, die Exekution anordnete[1].

Obwohl gegen das Ende des 15. Jahrhunderts die Ämter des Amtmanns und des Schössers sich mehr und mehr verschmolzen hatten, kommen in der ersten Hälfte des 16.Jahrhunderts beim Amte Dresden doch wieder Amtmann und Schösser gleichzeitig vor. Seit dem Tode des Amtmanns von Carlowitz war jedoch, wie schon erwähnt, für Dresden kein Amtmann wieder ernannt, sondern die Verwaltung des Amtes dem Schösser übertragen worden. Es gab übrigens noch einige Ämter, bei welchen, wenigstens um das Jahr 1590, ebenfalls keine Amtleute, sondern nur Schösser vorhanden waren, nämlich Hainichen (d. i. Gräfenhainichen), Mutzschen, Leipzig, Oschatz, Petersberg, Pforta, Tharandt, Stollberg und Radeberg[2]. Bei allen anderen Ämtern waren Amtleute angestellt und ihnen gewöhnlich 2 oder 3 Ämter übertragen. Die Amtleute werden oft auch Amtshauptleute oder kurzweg Hauptleute genannt, doch macht dies hinsichtlich ihrer Stellung keinen Unterschied. Die Amtleute gehörten fast immer dem Adel an und dienten meist mit 4 oder 5 gerüsteten und berittenen Knechten. Letzteres hatte seinen Grund darin, daß sie über die Sicherheit der Straßen zu wachen hatten. Sie hatten die Oberaufsicht über die Ämter zu führen und darauf zu sehen, daß sich die Schösser, Geleitsleute, Förster und andere beim Amte bediensteten Personen keinerlei Nutzungen anmaßten, die ihnen nicht zukamen, und die Rechnungen der Schöffer zu prüfen,


  1. Cod. Aug. Tom. I S. 224, § 40 und S. 1158. Tom. II S. 17.
  2. Visitation oder anderweite Bestallung etc. 1549. Loc. 7173 Bl. 93b. – Derer Oberhaupt- und Amtleute Bestallung etc. 1590. Loc. 7173 Bl. 24b.
Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Haug: Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch' Verlagshandlung, Dresden 1902, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/65&oldid=- (Version vom 21.11.2023)