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Seite:Heft28VereinGeschichteDresden1920.djvu/38

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in Beziehung auf die von ihnen zu besorgenden Annotation des fraglichen Imposts, unterm heutigen dato besondere Anordnung ergehet. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung.

    Datum Dresden, am 10ten Novbr. 1810.

von Biedermann.

An den General-Accis-Commissair Everhardt den Impost von Fabrik-Materialien betr.

Christian August Günther.




12. Kgl. Reskript an die General-Akzise-Inspektion in Dresden
über die zu deklarierenden Waren englischer Herkunft
1810, Novbr. 17.

Akten wie oben. Vol. II, S. 55.

Friedrich August, König von Sachsen etc.

Liebe getreue! Wir befehlen auf euern, wegen der in Beziehung auf die Englischen Fabrik-Colonial- und andern vom Englischen Handel herrührenden Waaren genommenen Maaßregeln unterm 17ten d. M. unterthänigst erstatteten Bericht mit Remission 3. Vol. Acten, ingleichen 3 Fasc.-Waaren-Verzeichnisse, ihr wollet zuvörderst

1. nach Vorschrift Unsers secr. Fol. 1b Acte Vol. II unterm 29ten Octobr. d. J. erlassenen Rescripts, den Ursprung der allhier vorgefundenen sowohl Englischen Fabrik- als allen mit dem Sequester belegten Colonial- und vom Englischen Handel herrührenden Waaren, und ob solche aus directer oder indirecter Verbindung mit England herrühren, untersuchen, demnächst

2. mit Zuziehung Sachverständiger erörtern, welche von den bereits in Beschlag genommenen Fabrik-Waaren für würklich Englisches Fabrikat zu achten sind, und die bey dieser Prüfung als nicht Englisches Fabrikat anerkannten bis auf Unsere Anordnung zwar ferner, jedoch abgesondert von den würklich Englischen, in Verwahrung behalten,

3. über die gesammten allhier vorhandenen Colonial-Waaren-Vorräthe, mit Inbegriff der in den Niederlagen der Kaufleute Schubert und Hesse aufbewahrten 42 Fässer Zucker, ungleichen der in den Niederlags-Orten vorhandenen zuvörderst nach ihrer Quantität und Qualität zu erörternden dergleichen Waaren, eine anderweite zuverlässige Haupt-Tabelle fertigen, dabey besondere Columnen sowohl für das Eigen- als für das Commissions- und Speditions-Guth anlegen, auch den Impost davon ebenfalls in besonderen Columnen für voll, ingleichen, nicht nur nach Abzug der Tara, und zwar, bey den Güthern in Fässern und Kisten mit 10 pro Cent und bey den in Packten und Ballen auch zu vergüten mit 5 pro Cent, sondern auch nach Abzug der bereits erweislich erlegten General-Accise auswerfen lassen, und den Erfolg von obigen allen, mit Einreichung der Tabelle anderweit berichten, übrigens aber dafür besorgt seyn, daß von den Kaufleuten der geordnete Impost