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Seite:Heft29VereinGeschichteDresden1921.djvu/75

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aber unter dem Kriegsgerichte stehen müssen“[1]. Das Hoftrompeter-Korps, in seiner Stärke je nach den Bedürfnissen des Hofes wechselnd, blieb nun eine selbständige Institution bis zum 9. November 1918. – Die Tätigkeit war eine vielseitige und oft sehr anstrengende. Alle Wechsel von höchster Prunkentfaltung bis zur größten Einschränkung am Wettiner Hofe machten ihre Wirkung gerade bei dieser Art von Hofbeamten am meisten geltend. Das Nachlassen des persönlichen Interesses der Fürsten, die Änderung im musikalischen Geschmack, die Einführung der Ventiltrompete und die Anstellung von Kammermusikern, das Aufhören des Zunftzwanges sowie die Wertschätzung und das Aufsteigen der federführenden Hofdiener brachten es mit sich, daß die Ausübenden der privilegierten „Adlig-Ritterlichen Kunst“ in ihrem Ansehen eine Minderung erfuhren.


Ausbildung.

Von der Ausbildung der Hoftrompeter in alter Zeit wissen wir nichts. Wahrscheinlich wurden die Söhne in die Geheimnisse der Kunst der Väter eingeweiht oder auch junge Leute, die Lust zur Erlernung des Trompetenblasens hatten. Daß die Lehrjungen auch zu häuslichen und anderen Geschäften benutzt wurden (Pferdewartung, Kleiderreinigen, Botengänge usw.), daß sie sozusagen „Jungen für alles“ waren, sehen wir aus späteren Verboten. Ob die Lehre bei den kriegserprobten Hof- und Feldtrompetern nach pädagogischen Grundsätzen erteilt wurde, ist wohl zu bezweifeln. Die Behandlung wird sicherlich nicht die mildeste gewesen sein. Der erste Trompeterjunge am Dresdner Hofe wird bereits unter Moritz genannt: „Barttel Pfützner, sein Sohn der Jung Bartel[2]. Sichere Nachricht über die Ausbildung der Jungen oder Scholaren erhalten wir erst durch die kaiserlichen Artikel von 1623/30/53. Die erste Bedingung zur Aufnahme in das Lehrverhältnis war ehrliche Geburt. Wollte ein Leibeigener die Kunst erlernen, so „solle solcher sich zuvor von seiner Leibeigenschafft ganz freŋ machen, widrigen Falls derselbige bey der Kunst weder aufgedinget, freygesprochen, noch sonsten paßiret werde; der Lehrmeister, so hierwider thäte, soll der Cassa mit 50 Thalern verfallen sein[3]. Wenn Turmer oder andere Instrumentisten die Trompeterkunft zu erlernen begehren, so haben sie den Geburtsbrief vorzulegen und dem Lehrmeister zu überantworten.“[4] „Ohne rechtmäßiges Aufdingen darf kein Hoftrompeter mehr unterweisen. Da aber eine hohe oder Standesperson oder sonst dazu qualifizirte Person zu Begreiffung dieser ritterlichen Kunst Belieben tragen möchte (z. B. der Herzog


  1. Zedler, Universal-Lexikon.
  2. Loc. 8678. Allerley Ausgaben. . . S. 23, um 1550.
  3. XVI. Artikel.
  4. VII. Artikel.