Seite:Heft30VereinGeschichteDresden1926.djvu/23

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zur Verteidigung des Staats als eine Selbstverständlichkeit. Als eines der Haupthindernisse auf dem Wege zu einer gedeihlichen Entwicklung der Garde wurde von der Kommission richtig erkannt der geringe Ernst, den die Behörden unter der Einwirkung der oben geschilderten Stimmungen zeigten, und die Langsamkeit, mit der sie infolgedessen arbeiteten: dadurch erkaltete der anfänglich gute Wille der Bürger, und an seine Stelle trat eine gewisse Mutlosigkeit und Verdrossenheit. Auch der Mangel an den notwendigen Gesetzen und Verhaltungsmaßregeln, der lähmend wirken mußte und die Entwicklung aufhielt, kam auf Rechnung dieser lauen Haltung der Behörden. Also auch hier mußte zuerst Wandel geschaffen werden. In einer Reihe von Sitzungen arbeitete die Kommission sehr fleißig, behandelte nächst der Dienstpflicht und den Befreiungen davon die wichtige Kostenbeschaffungsfrage und trat sodann in die Beratung des Dienstreglements ein, dem sie einen bereits im Mai 1810 von Heyme ausgearbeiteten Entwurf zugrunde legte. Am 6. Mai 1811 unterbreitete sie ihre Vorschläge dem König in einem ausführlichen Bericht. Am 4. Oktober kam dann die königliche Verfügung heraus: sie nahm die Kommissionsvorschläge mit einigen Abänderungen an, auch das Dienstreglement fand Billigung, nur wurde noch ein Entwurf über besondere Kriegsartikel eingefordert; dagegen erschien das miteingereichte Exerzierreglement nicht als brauchbar. In Verfolg dieser königlichen Verfügung wurde nun am 4. Januar 1812 die Bekanntmachung „die allhier errichtete National-Bürgergarde btr.“ erlassen. Und auch das Dienstreglement trat unter dem 29. Januar in Kraft.

Zur Dienstleistung bei der Bürgergarde waren danach grundsätzlich alle Bürger unter 60 Jahren verpflichtet. Befreit waren – außer den körperlich Untüchtigen – alle gelehrten und künstlerischen Berufe, Beamte, Offiziere, Geistliche, Lehrer und der Adel. Bei der jährlichen Musterung wurden die neuen Bürger eingereiht und dagegen die gleiche Zahl nach dem Alter des Bürgerrechts entlassen. Den neuesten Bürgern war auch nicht wie den älteren nachgelassen, einen Stellvertreter zu stellen. Beharrliche Verweigerung der Dienstpflicht wurde mit Bürgerrechtsverlust bestraft. Gleich bei der Bürgerverpflichtung hatten alle, die nicht zu den Befreiten gehörten, in vorschriftsmäßiger eigener Nationalgardenuniform zu erscheinen – eine Maßregel, die schon