Seite:Heft30VereinGeschichteDresden1926.djvu/31

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nicht der Aufwand bedeutend vermindert werden könne. Dabei gab ihm das inzwischen ergangene Mandat vom 1. Febrnar 1817 über „die Errichtung einer Armeereserve und die zweckmäßigere Organisation der städtischen Schützencorps“ den willkommenen Anlaß zu der weiteren Frage, ob nicht die Nationalgarde in die Grenzen eines bloßen Schützenkorps zurückgebracht werden könne. Die Wirtschaftskommission, deren Vorsitzender der Kommandant selbst war, bestritt die Möglichkeit von Abstrichen in dem ohnehin schon sparsamen Haushalt und hielt die Begriffe Schützenkorps und Nationalgarde für unvereinbar, da von der Nationalgarde einer Residenz mehr verlangt werde als vom Schützenkorps einer Provinzstadt. Aber aus Bürgerkreisen und aus der Nationalgarde selbst erklang ein anderer Ton. Viertelsmeister und Innungsälteste regten sich und machten Eingaben, auch unmittelbar an den König. Der Viertelsmeister Hüttig, der zugleich Hauptmann der ersten Kompanie, der Schützenkompanie war, vom Rat um ein Gutachten ersucht, hielt zwar, trotz der neuerlichen Einführung von 50 Polizeigendarmen, eine zahlenmäßige Herabminderung der Nationalgarde, etwa gar auf zwei Kompanien, wie der Rat gemeint hatte, für unmöglich, vertrat aber anderseits entschieden ihre Umwandlung in ein Bürgerschützenkorps mit bürgerlicher Spitze und unter Beseitigung aller militärischen Einmischung. Hier wie in anderen Eingaben wird gegen die Nationalgarde mit starker Betonung ihre fremde Herkunft ins Feld geführt – sie wird als „Denkmal französischer Einrichtungen“ gebrandmarkt. Auch ihre bloße Zeitbedeutung wird gekennzeichnet, ihr Ursprung in Not und Krieg und das Aufhören ihrer Daseinsberechtigung nach dem Wegfall ihrer Entstehungsursachen, weshalb sie auch in Leipzig und anderen Städten gleich nach dem Frieden wieder aufgehoben worden sei; endlich ihre Unvereinbarkeit mit bürgerlichem Wesen: „Der Bürger kann nicht mit dem Soldaten verschmolzen werden – der Bürger geht verloren und der Soldat wird nicht gewonnen.“ Der Rat faßte dann in der Eingabe vom 5. Juni 1818 alles das zusammen unter den Hauptgesichtspunkten der Kostspieligkeit und der Gefährdung der Bürgertugenden und empfahl die Auflösung und Umwandlung in ein Bürgerschützenkorps, ungefähr nach den Hüttigschen Vorschlägen. Erst nach zwei Jahren, am 28. Juli 1820, traf der König die Entscheidung: