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allmählich abzuschaffen. Im November 1832 betonte der Kommunalgardenausschuß die Notwendigkeit der Aufhebung der Jägerzüge – damals noch rund 360 Jäger – und ihre Verschmelzung mit den Kompanien, weil durch ihr Bestehen nur der Korporationsgeist genährt werde und weil wegen der Unzweckmäßigkeit ihrer Waffen – Büchsen und Karabiner – ihre Verwendung im Ernstfalle keinen Erfolg verspreche. Die städtischen Körperschaften dagegen sprachen sich, um Mißstimmung zu vermeiden, gegen eine plötzliche Auflösung und für allmähliches Eingehenlassen aus.

Für die Einteilung und Einrichtung dieses Bürgerheeres bildete das stehende Heer das Vorbild. Ein militärischer Zuschnitt war auch hier unverkennbar, wenn auch nicht so ausgeprägt wie bei der Nationalgarde. Die Kompanien wurden von Hauptleuten geführt, denen die Zugführer (Leutnants) und Rottmeister (Unteroffiziere) unterstanden; auf etwa 30 Mann kam ein Zugführer, auf etwa 15 ein Rottmeister. Auch die Mutter der Kompanie fehlte nicht, der Feldwebel, der im Range hinter den Zugführern folgte: neben der Führung der Kommandierliste und der Bestellung zum Dienst bildeten die wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Untersuchung und Ausbesserung schadhafter Waffen seinen Amtsbereich. Unter den Gardisten konnten durch den Hauptmann Gefreite ernannt werden. Sogar ihren Tambour hatte jede Kompanie, und vor der Kompanie wehte als Sammelzeichen lustig ein Fähnlein mit der Kompanienummer. Der Hauptmann und die Zugführer wurden von den Mannschaften gewählt und vom Ausschuß bestätigt, Rottmeister, Feldwebel und Tambour vom Hauptmann unter Zustimmung der Zugführer ernannt. Statt des Fahneneides mußte jeder Gardist dem Kommandanten Pflichterfüllung und Gehorsam durch Handschlag geloben. – Als Mittelstellen zwischen den Hauptleuten und dem Kommandanten waren seit Ende Oktober 1831 über die Distrikte besondere Distrikts- oder Bataillonskommandanten gesetzt: sie waren unmittelbare Vorgesetzte der Hauptleute, hatten den Waffenübungen beizuwohnen und Mängel zu rügen, wo sie solche fanden; bei allgemeinen Versammlungen hatten sie den Befehl über die Kompanien ihres Bezirks und konnten auch einem Hauptmann den Befehl über mehrere Kompanien übertragen; in besonders dringenden Fällen waren sie berechtigt, ihren Distrikt durch Generalmarsch