Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/45

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Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Verrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten, sowie der Erben dieser Personen befinden.
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung.

Die Vernichtung der Exemplare, unter welchen auch Einzelwerke (Oelkopien, Platten und dergleichen) zu verstehen sind, unterliegen der Vernichtung auch dann, wenn zur Zeit des Urteils der Urheberschutz abgelaufen ist. (Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 27, Seite 32.)

Nach den Absätzen 2 und 3 müssen die zu vernichtenden Exemplare im Eigentum eines Beteiligten stehen.

Nach Absatz 4 kann auch nur dem Eigentümer gegenüber, nicht auch gegen den Besitzer oder andere, die den Gegenstand beanspruchen können, auf Vernichtung erkannt werden. (Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 45, Seite 10.)

Zu den Beteiligten gehört jeder, der, wenn auch im guten Glauben, zur Verbreitung, Vorführung oder Schaustellung mitgewirkt hat, nicht aber der Käufer einer widerrechtlichen Nachbildung. Gegen ihn kann