Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers
des bildenden Künstlers
[III]
Vorwort.
[Bearbeiten]Die vorliegende Arbeit verdankt ihre Entstehung einem Preisausschreiben der „Werkstatt der Kunst“ für eine kurze und gemeinverständliche Darstellung des Rechtsschutzes des bildenden Künstlers. Nachdem die aus Künstlern und Juristen bestehende Kommission mir den Preis zuerkannt hat, glaube ich selber, daß der mit dem Preisausschreiben erstrebte Zweck einigermaßen erreicht worden ist, nämlich die durch Gesetze und Vertrage geschaffenen Rechtsverhältnisse des Künstlers zu erklären, den Künstler über seine Rechte und Pflichten zu belehren und ihm einen praktischen Führer durchs Erwerbsleben zu verschaffen.
Deshalb ist auch eine weitschweifige Behandlung von theoretischen Streitfragen vermieden; die ohnehin nicht sehr zahlreiche und vielfach veraltete Literatur ist nur knapp angezogen, dagegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts vollständiger berücksichtigt, weil der Künstler in ernsten Fällen vor dem höchsten deutschen Gerichtshof als letzter Instanz sein Recht verfechten muß und auch für die unteren Gerichte die Urteile des Reichsgerichts zwar nicht rechtlich bindend, aber doch tatsächlich maßgebend sind.
Als Literatur für weiteres eingehendes Studium ist zu empfehlen: Daude, Kleiner Handkommentar zum Kunstschutzgesetz vom 9./1. 1907; Müller, Urheber- und Verlagsrecht, Band 2; Osterrieth, Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, und Allfeld, dessen Kommentar soeben erschienen ist.
Die im Jahre 1902 erschienene Broschüre behandelte den Gegenstand nach den damaligen Gesetzen vom 9. und 10. Januar 1876. Das neue Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907, welches die Rechtslage wesentlich ändert, machte daher eine vollständig neue Bearbeitung des Gegenstandes nötig; auch die zwischen-zeitliche Literatur, Rechtsprechung und [IV] persönliche Erfahrung mußten berücksichtigt und das Transport-, Versicherungs- und Zollwesen neu einbegriffen werden.
Da es bei einem praktischen Führer durch die Rechtsverhältnisse des bildenden Künstlers auf die Darstellung des jetzt geltenden Rechts ankommt, so habe ich mich in der Kritik des bestehenden Rechts auf wenige prinzipielle Fragen beschränkt und dort auf die berechtigten Wünsche der Künstlerschaft hingewiesen. An dieser Stelle sei etwas mehr Kritik gestattet:
Durch die Gleichstellung der Baukunst, der Photographie und des Kunstgewerbes mit der eigentlichen Kunst stellt das gegenwärtige Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 einen bedeutenden Fortschritt vor dem früheren Rechtszustande dar. Dagegen dauert die Unzufriedenheit der Interessenten weiter in bezug auf das gerichtliche Verfahren, besonders im Strafprozeß wegen Verletzung des Urheberrechts; so ist namentlich das Verlangen im Kunstgewerbe nach Berufsgerichten, ähnlich den Gewerbegerichten, nicht erfüllt worden und wird auch in Zukunft nicht erfüllt werden. Diese Unzufriedenheit ist auch nur zum Teil begründet.
Die Strafanträge wegen Verletzung des Urheberrechts werden zunächst von der Staatsanwaltschaft geprüft.
Nun läßt sich nicht leugnen, daß die Staatsanwaltschaft sich eher auf die Verfolgung grober Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung beschränkt, während sie die strafgerichtliche Verfolgung von Vergehen gegen wirtschaftliche Interessen lieber dem Verletzten überläßt. Ich glaube aber, daß die Justizverwaltungen der einzelnen Bundesstaaten, wenn man sie durch öffentliche Besprechungen und Petitionen von diesen Wünschen unterrichtet, die Staatsanwaltschaften anweisen werden, sich der Verfolgung gewerblicher Vergehen mehr anzunehmen. Den Gerichten wird vorgehalten, daß ihnen die zur zuverlässigen Entscheidung von Urheberrechten erforderlichen technischen Kenntnisse fehlen. Das ist richtig, ist aber in allen Rechtsstreitigkeiten der Fall, zu deren Beurteilung Fachkenntnisse nötig sind. Die Gerichte verschaffen sich diese Sachkenntnis durch Vernehmung von Sachverständigen, und, da der Sachverständigenbeweis im Urheberprozeß besonders wichtig ist, so ist sogar die Bildung von besonderen Sachverständigenkammern vorgesehen. Wo soll es überhaupt hinführen, wenn jeder Beruf, jedes Gewerbe nach einem Sondergericht ruft? Die Gewerbegerichte haben wir schon und sie haben nur [V] deshalb ihre volle Berechtigung, weil es sich hier fast ausnahmslos um Lohnstreitigkeiten mit gewerblichen Arbeitern von geringer Höhe handelt, die eine schnelle, billige und mit den Arbeiterverhältnissen vertraute Rechtsprechung erfordern. Die Kaufmannsgerichte sind noch zu jung, um über sie ein Urteil abzugeben; die bisherige geringe Inanspruchnahme spricht gegen ihr Bedürfnis.
Aber nun kommen auch die Handwerker, sowie die Kunstgewerbetreibenden und stellen dieselbe Forderung; wenn sie bewilligt wird, werden die Landwirte, Winzer und andere nachfolgen. Ferner muß, wenn die Berufsgerichte die nötige Sachverständigkeit selber besitzen sollen, für jeden Zweig ein Berufssondergericht geschaffen werden, also die Schuhmacher, die Schneider, die Maler, die Bildhauer usw. erhalten alle ihre besonderen Gerichte und auf diese Weise würde die ganze Rechtspflege in eine Unzahl von Sondergerichten zerrissen.
Daß bei solchen Laiengerichten keine wissenschaftliche Behandlung der Rechtsfragen und keine Prozeßleitung in den Formen der Zivilprozeßordnung zu erwarten ist, bedarf wohl keiner Ausführung. Für die Fortbildung des gesetzlichen Schutzes für die bildende Kunst wäre durch solche Gerichte daher nichts gewonnen, aber viel verloren. Auf einem ähnlichen Standpunkt steht auch die Justizverwaltung.
Auf dem augenblicklich in Düsseldorf tagenden Kongresse zum Schutze des gewerblichen Eigentums wurde wiederholt die Frage der Einrichtung von Sondergerichtshöfen gestreift und gab der Vertreter des preußischen Justizministers nachstehende Erklärung ab:
- „Als Ergebnis eingehender Prüfung kann ich mitteilen, daß die preußische Justizverwaltung sich von der Einrichtung eines Sondergerichtshofes und der Abtrennung dieser wichtigen hier in Rede stehenden Sachen von der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte eine bessere sachliche Behandlung dieser Sachen nicht versprechen kann, daß sie dagegen eine solche Maßregel als eine schwere Schädigung der allgemeinen Rechtspflege betrachten muß.
- Sie würde daher dem Wunsche nach einer solchen Maßregel niemals zustimmen können.
- Dagegen ist sie selbstverständlich gerne bereit, Vorschlägen nach Möglichkeit entgegenzukommen, die innerhalb der bestehenden Organisation der Gerichte Garantien dafür schaffen wollen, daß den Sachen des gewerblichen
[VI]
- Rechtsschutzes ein volles Verständnis in der Rechtsprechung entgegengebracht wird.“
In einem soeben erschienenen Rundschreiben des preußischen Justizministers wird die Bearbeitung gewerblicher Strafsachen durch einzelne besonders dazu geeignete Staatsanwälte und die Bildung besonderer Kammern bei den Landgerichten hierfür empfohlen.
Was aber vor allem gegen die Sondergerichte spricht, ist die Gefahr der Befangenheit der Laienrichter, mit welcher zweifellos da gerechnet werden muß, wo eine oder beide der Parteien entweder Geschäftsfreunde oder Konkurrenten der Laienrichter sind. Absolute Unparteilichkeit ist nur zu erwarten von einem Richterstande, der durch seine Vorbildung, gesellschaftliche Stellung und wirtschaftliche Unabhängigkeit fern von allen wirtschaftlichen Beziehungen zu den streitenden Parteien steht. Überhaupt ist es bedenklich, an staatlichen Einrichtungen herumzuexperimentieren, die sich bei allen Kulturvölkern der Gegenwart und Vergangenheit finden; sollten je die Standesgerichte, für welche man im gegenwärtigen Zeitalter der wirtschaftlichen Kämpfe so sehr schwärmt, erstehen, so wird man mit ihnen dieselbe Erfahrung machen, wie Friedrich der Große, König von Preußen, der die Advokaten abschaffte und durch Beamte mit festem Gehalt ersetzte. Diese wiesen natürlich alle zweifelhaften und verwickelten Fälle als aussichtslos zurück und trieben so erst recht das rechtsuchende Publikum in die Arme von Winkeladvokaten. Dies bald erkennend, stellte der König die alte Gerichtsverfassung mit den Advokaten wieder her.
Die Ursache, warum besonders im Kunstgewerbe so vielfach unerlaubte Nachbildung verübt wird, liegt überhaupt viel weniger am Mangel des gesetzlichen Schutzes und des gerichtlichen Verfahrens, als an einem weitverbreiteten Mangel an Rechtsgefühl und Wohlwollen dem bildenden Künstler gegenüber, der die Muster und Modelle erdacht hat. Mir sind Nachbildungen von Vignetten, Initialen und Schriftarten vorgelegt worden, die geradezu geistiger Diebstahl genannt werden müssen, begangen von Firmen, die sehr wohl in der Lage wären, selber Künstler zu beschäftigen, die ihnen neue und selbständige Ideen liefern.
Aber auch bei höchst ehrenhaften Gewerbetreibenden und Industriellen, die niemals eine strafbare Nachbildung begehen würden, findet sich die Neigung, den Künstler zu umgehen, und sich Muster und Modelle auf eine andere, billige Weise zu verschaffen. Dies geschieht besonders in der [VII] rheinischen Samt- und Seidenindustrie, in deren Bezirk der Unterzeichnete wohnt. Wenn je eine Industrie geeignet ist, von der Kunst befruchtet zu werden, so ist es die Seidenindustrie; und man sollte glauben, sie beschäftige ein Heer von akademisch gebildeten Künstlern, die immer neue phantasievolle Dessins für Kleider und Möbelstoffe schaffen. Statt dessen beschaffen sich die meisten Fabrikanten ihre Muster auf viel einfachere Art. Sie abonnieren bei Pariser Firmen, die darin ein schwunghaftes Geschäft machen, auf den monatlichen Bezug von Textilmustern, oder beziehen diese Muster als Mitglieder von Vereinen, die zwar nur die Aufgabe haben, den Geschmack ihrer Mitglieder zu bilden, aber das Gegenteil bewirken, wenn die Mitglieder die ihnen periodisch zugehenden Muster nicht studieren, sondern durch abhängige, knapp honorierte Musterzeichner ohne künstlerische Vorbildung einfach kopieren lassen.
Damit erklärt sich auch die auffallend geringe Zahl von Anmeldungen zum Musterschutz beim Amtsgerichte; denn wo kein neues Muster erfunden wird, gibts auch nichts einzutragen.
Auf diesem Gebiete gibt es also sowohl für die deutsche Kunst, wie für die Industrie noch viel zu tun, und ich erkläre im voraus, daß ich Anfragen und Anregungen seitens Künstlern oder Juristen gerne beantworten und berücksichtigen werde.
- Krefeld, im Februar 1908.
Rechtsanwalt.
[VIII]
Inhaltsverzeichnis
[Bearbeiten]Seite | |
Vorwort | III |
I. Das Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 | 1 |
Geschichtliche Einleitung
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1 |
Erster Abschnitt: Voraussetzungen des Schutzes
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3 |
Zweiter Abschnitt: Befugnisse des Urhebers
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13 |
Dritter Abschnitt: Dauer des Schutzes
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24 |
Vierter Abschnitt: Rechtsverletzungen
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26 |
Fünfter Abschnitt: Schlußbestimmungen und Berner Konvention
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38 |
II. Die gerichtliche Verfolgung der Verletzung des Kunstschutzes. Auswahl zwischen Strafverfahren und Zivilprozeß | 43 |
a. Verfolgung im Strafprozeß
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43 |
b. Verfolgung im Zivilprozeß
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48 |
III. Andere den Künstler berührende Gesetze | 51 |
A. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876
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51 |
B. Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 1. Juli 1896
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54 |
C. Kritik künstlerischer Leistungen
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56 |
D. Unzüchtige Darstellungen, Lex Heinze. Grober Unfug
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58 |
E. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen
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61 |
F. Das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894
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63 |
IV. Vertragliche Rechtsverhältnisse des Künstlers | 64 |
A. Rechtsverhältnis zwischen dem Künstler einerseits und Käufer oder Auftraggeber andererseits
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64 |
a) Verkauf eines Werkes der bildenden Künste
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65 |
1. Allgemeine Bestimmungen
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65 |
2. Besondere Arten des Kaufes
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68 |
3. Der Handelskauf
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70 |
b) Herstellung eines Werkes der bildenden Künste auf Grund vorheriger Bestellung
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71 |
B. Rechtsverhältnis zwischen Künstlern und Verkaufsvermittlern. Kommissionsvertrag
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77 |
C. Ausstellung von Kunstwerken. Haftung für Schaden. Verjährung
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82 |
D. Preisbewerbung
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87 |
E. Der Verlagsvertrag
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89 |
F. Transport von Kunstwerken. Frachtvertrag
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91 |
1. als Handgepäck
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93 |
2. als eingeschriebenes Reisegepäck
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94 |
3. als Expreßgut
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94 |
4. als Fracht- oder Eilgut
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94 |
5. Beförderung durch die Post
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97 |
G. Versicherung von Kunstgegenständen
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97 |
H. Transport ins Ausland. Zollwesen
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98 |
J. Stempelpflichten bei Verträgen
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102 |
Register | 104 |
[1]
I. Das Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907.
[Bearbeiten]Geschichtliche Einleitung.
[Bearbeiten]Nachdem schon im vormaligen Deutschen Bunde durch Beschlüsse vom Jahre 1837, 1841 und 1856 das Urheberrecht an Erzeugnissen der Literatur und Kunst im allgemeinen geregelt worden war, während es Sache der einzelnen Bundesstaaten blieb, auf dieser gemeinsamen Grundlage spezielle Gesetze zu erlassen, erging nach Gründung des norddeutschen Bundes, der im Artikel 4 der Verfassung unter anderen Materien auch den Schutz des „geistigen Eigentums“ seiner Gesetzgebung unterstellt, das Bundesgesetz vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, welches nach Gründung des deutschen Reiches im Jahre 1878 zum Reichsgesetz erhoben wurde.
Ursprünglich hatte die Gesetzesvorlage einen besonderen Abschnitt (V) zum Schutze der bildenden Künste; derselbe war aber so dürftig, daß infolge lebhafter Agitation aus den Kreisen der Künstler dieser Abschnitt ganz gestrichen und der alsbaldigen Regelung in einem besonderen Gesetze vorbehalten wurde. Aber trotz vieler Petitionen dauerte es noch 5½ Jahre, bis auch der Kunst und dem Kunstgewerbe der versprochene Schutz zuteil wurde.
[2] Es geschah dies zu gleicher Zeit durch drei Gesetze:
- 1. das Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876;
- 2. das Reichsgesetz vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung; und
- 3. das Reichsgesetz vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. (Geschmacks-Muster-Gesetz.)
Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 wurde abgeschafft und ersetzt durch das viel präzisere und wirksamere Reichsgesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst mit Gesetzeskraft vom 1. Januar 1902 ab und blieb nur als Anhang zu den obigen drei Reichsgesetzen vom 9., 10. und 11. Januar 1876 zum Teil in Geltung, indem diese drei Gesetze bezüglich Entschädigung, Strafen, Verfahren und Verjährung auf die §§ 13–38 des Reichsgesetzes vom 10. Juni 1870 Bezug nahmen; aber auch das Gesetz vom 9. Januar 1876 ließ an Deutlichkeit und Wirksamkeit viel zu wünschen übrig, und die Organe der Künstlerschaft wirkten unermüdlich dafür, daß auch der bildenden Kunst endlich ein besseres Urhebergesetz beschert werde.
Diese Bemühungen sind von Erfolg gewesen; schon im Jahre 1902 erschien der Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Photographien. Danach wurde ein Gesetzentwurf zum Schutze der bildenden Künste aufgestellt. Beide wurden mit Sachverständigen aus Berufskreisen beraten; es drang die auch in anderen Staaten zum Gesetz gewordene, von den eigentlichen Künstlern aber noch immer bekämpfte Gleichstellung der Photographie mit der bildenden Kunst durch und führte zu dem Reichsgesetz vom 9. Januar 1907, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Durch dieses Gesetz sind die vorgenannten Gesetze vom 9. und 10. Januar 1876 abgeschafft. Das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 hingegen besteht weiter.
Der wesentliche Fortschritt unseres gegenwärtigen Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 liegt in der Gleichstellung der Photographie, sowie der angewandten Kunst (Baukunst und Kunstgewerbe) mit der freien Kunst (Malerei, Bildhauerkunst und graphischen Künsten).
Das Verlagsrecht ist durch das Reichsgesetz vom 19. Juni 1901 geregelt; aber es bezieht sich nur auf literarische und musikalische Erzeugnisse, [3] so daß der Kunstverlag noch immer nicht durch ein präzises Gesetz gesichert ist.
Der Grund liegt in den sehr verschiedenen Verhältnissen des Kunsthandels. Die Sachverständigen konnten sich über die leitenden Gedanken nicht einigen, und so beschloß man, vorläufig den Erfolg des neuen Kunstschutzgesetzes abzuwarten. Aber die Künstler dürfen nicht ruhen, bis sie ein Kunstverlagsgesetz haben, durch welches ihre Interessen geschützt werden. Bis dahin ist ihnen dringend anzuraten, Verlagsverträge nur mit größter Vorsicht und Ausführlichkeit abzuschließen.
Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes.
[Bearbeiten]In folgendem sind der Text des Gesetzes in größerer, die erläuternden Anmerkungen des Verfassers in kleinerer Schrift gedruckt.
- § 1. Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
Was sind bildende Künste?
[Bearbeiten]Die bildenden Künste geben einem materiellen Stoff eine künstlerische Form, sei es im Raume oder in der Fläche; zu ersteren gehören die Baukunst und Bildhauerkunst, zu letzteren die Malerei mit ihren zahlreichen Nebenkünsten (graphischen Künsten). Erzeugnisse der letzteren sind Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt. Steindruck usw.
Lithophanie und Diaphanie sind Werke der zeichnenden und nicht der plastischen Kunst, da die das Licht durchlassende Fläche zwar räumliche Unterschiede in der Dicke zeigt, aber hierdurch den Unterschied von Licht und Schatten hervorruft und daher als Zeichnung wirkt. (Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 18, Seite 110.)
Was ist ein Werk der bildenden Künste?
[Bearbeiten]Absichtlich ist nicht der Ausdruck Kunstwerk, sondern Werke der bildenden Künste gewählt.
Geschützt wird also nicht nur ein hervorragendes Kunstwerk, sondern jede Arbeit eines bildenden Künstlers, die eine ästhetische Wirkung beabsichtigt und ausübt.
[4] Das Reichsgericht sagt in seinem Urteile vom 5. Juni 1882 (Reichsgerichtsentscheidung in Strafsachen, Band 6, Seite 344) über den Begriff des Werkes der Kunst:
- „Die ästhetischem Zwecke dienende, formbildende Tätigkeit des Urhebers kennzeichnet die Eigenschaft des von diesem geschaffenen Originals, als eines Werkes der Kunst“,
ferner in Band 18 der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Seite 107:
- „Ein Werk der bildenden Künste ist durch eine individuelle Tätigkeit mit den Darstellungsmitteln der Kunst geschaffen und für die Anregung und Befriedigung des ästhetischen Gefühls durch Anschauen bestimmt.“
Auch künstlerische Vorarbeiten, wie Skizzen, Studien, Modelle, selbst wenn erst halb fertig, sind Werke der bildenden Künste. (Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 18, Seite 32.)
Der Charakter als Werk der bildenden Kunst wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß der Künstler es von vornherein zur Benutzung für gewerbliche Zwecke geschaffen hat (Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 23, Seite 116), z. B. eine Bronzefigur als Träger eines Kerzenleuchters, Uhrgehäuses, Briefbeschwerers, Schnitzfiguren auf Stockgriffen, Zigarrenspitzen; Bilder und Vignetten in Buchschmuck, als Einlagen oder auf der Verpackung von Waren, Künstlerpostkarten.
Insbesondere gehören hierhin die Reklamebilder und Darstellungen auf Prospekten und Plakaten. Die Plakatkunst hat sich zu einem eigenen Kunstzweig ausgebildet, in welchem manchmal geniale Ideen durch hochkünstlerische Formen verwirklicht werden. Ihre Erzeugnisse gehören zweifellos zur Kunst. Nicht minder gehören dahin Theaterdekorationen, lebende Bilder und sogenannte Bühnenbilder, deren Wirkung auf der Gruppierung kostümierter Personen in Verbindung mit Hintergrund und Kulissen beruht.
Fehlt die Bedingung der ästhetischen Darstellung, des künstlerischen Geschmacks, wie bei den Erzeugnissen der Industrie und des Handwerks, so findet das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 keine Anwendung, und es ist ein Schutz gegen Nachbildung nur zu erreichen durch Anmeldung zum Musterregister auf Grund des Gesetzes vom 11. Januar 1876, worüber wir Seite 51 handeln werden.
Wer ist der Urheber?
[Bearbeiten]Als Urheber eines Werkes der bildenden Künste gilt, wer den künstlerischen Gedanken gefaßt und selbständig verwirklicht hat. Urheber bleibt man auch, wenn man sich zu vorbereitenden und nebensächlichen Arbeiten eines Gehilfen bedient. In der plastischen Kunst und der Photographie [5] ist die Zuziehung von Arbeitskräften die Regel, und in der Baukunst besteht die Arbeit des Urhebers nur im Entwerfen und Leiten der Arbeiten, die von Handwerkern (Steinmetzen, Maurern, Zimmerleuten usw.) ausgeführt werden. Urheber bleibt man andererseits auch, wenn man das Werk in einem Dienstverhältnis geschaffen hat. Die entgegenstehende Bestimmung des § 2 des Geschmacksmustergesetzes ist nicht analog anzuwenden.
- § 2. Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken der bildenden Künste. Das Gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen.
- Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Absatz 1 bezeichneten Art.
Das Kunstgewerbe.
[Bearbeiten]Bei der hohen Entwickelung, welche die angewandte Kunst in den letzten Jahren genommen hat, war es erforderlich, die Erzeugnisse der Baukunst und des Kunstgewerbes der freien Kunst gleichzustellen.
Wie die Motive zum Gesetz hervorheben, wird nicht durch jede bildnerische Verzierung ein gewerblicher Gegenstand zu einem Erzeugnis des Kunstgewerbes, sondern es muß, wie es in den oben angeführten Urteilen des Reichsgerichts betont ist, eine individuelle Tätigkeit mit künstlerischen Mitteln eine das ästhetische Gefühl anregende Form bilden. Fehlt es hieran, so hat man es nicht mit einem Erzeugnis des Kunstgewerbes zu tun, sondern nur mit einem gewerblichen Muster oder Modell, das man nur auf Grund des Geschmacksmustergesetzes vom 11. Januar 1876 vor Nachahmungen schützen kann. Näheres siehe Seite 52.
Die Baukunst.
[Bearbeiten]Noch deutlicher als durch den Ausdruck Kunstgewerbe hebt das Gesetz das Erfordernis der künstlerischen Leistung bei der Baukunst hervor.
Bauwerke gehören zu den Werken der bildenden Künste nur, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen. Also nicht geschützt werden zweckmäßige Einrichtungen eines Bauwerkes, wie Heizanlagen, Speiseaufzüge oder andere bautechnische Eigentümlichkeiten eines Neubaues.
Geschützt wird nur der künstlerische Stil des Bauwerks, z. B. einer Fassade, eines Portals, Gitters, Erkers. Das künstlerischen Zwecken dienende Bauwerk darf weder durch Photographie, noch durch Zeichnung oder Malerei wiedergegeben noch nachgebaut, das heißt durch Aufführung eines Neubaues in demselben Kunststil nachgeahmt werden.
[6]
- § 3. Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.
Photographie.
[Bearbeiten]Das Wesen der Photographie besteht in der Herstellung des Bildes durch die Wirkung des Lichtes auf lichtempfindliche Platten. Zu den photographieähnlichen Verfahren gehören Photographie mit Röntgenstrahlen, Lichtdruck, Heliogravure, Aetzverfahren, Autotypie und dergleichen.
Bei der Photographie, und den photographieähnlichen Verfahren wiegt die physikalisch-chemische Entstehung des Bildes vor, was nicht ausschließt, daß zur Beseitigung von Belichtungsfehlern und Undeutlichkeiten Handarbeit (Retuschieren) hinzukommt, während beim Werk der bildenden Künste die individuelle Handarbeit des Künstlers vorwiegt. Durch die Aufnahme des Photographieschutzes in das Kunstschutzgesetz ist, wie die Motive hervorheben, nicht die Photographie als eine Art der bildenden Künste anerkannt worden, vielmehr ist die Zusammenfassung nur äußerlich und aus dem praktischen Grunde erfolgt, weil sonst zwei Gesetze mit fast gleichen Bestimmungen geschaffen worden wären. Im Einzelfalle kann es zweifelhaft sein, ob ein Werk der Photographie oder der bildenden Künste vorliegt, z. B. bei übermalten Photographien. Das Ueberwiegen der Kunstgattung gibt den Ausschlag. Wie bei der bildenden Kunst die Werke der Durchgangsstufen (Studien, Skizzen, Modelle) schon als Kunstwerke geschützt werden, so auch in der Photographie; daher auch die negative Platte als Werk der Photographie gilt.
- § 4. Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) auf sie keine Anwendung.
Entwürfe.
[Bearbeiten]Nach § 2, Absatz 2 gelten als Werke der bildenden Künste auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen; diese Entwürfe werden also durch unser Kunstschutzgesetz geschützt.
Aber auch Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, z. B. die Illustrationen in Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Werken, Zeichnungen und Baupläne werden nach § 1, Nr. 3 des Urhebergesetzes an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 geschützt. Um [7] einem Zweifel zu begegnen, ob bei Entwürfen zu Kunstwerken auch etwa der § 1, Nr. 3 angezogen werden könne, ist obiger § 4 des Gesetzes aufgestellt.
- § 5. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.
Ueber den Begriff „Erscheinen“ siehe Anmerkung zu § 25.
Juristische Personen als Urheber.
[Bearbeiten]Urheber eines Werkes kann nur ein Mensch, eine physische Person sein. Im Rechtsverkehr existieren aber auch juristische Personen, das heißt Inbegriffe von Personen oder Vermögensrechten, die fingierter Weise als Rechtssubjekte behandelt werden, wie eine lebende Person.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind der Staat, in bezug auf Vermögensrechte Fiskus genannt, die Gemeinden, Kirchengesellschaften, Universitäten, Akademien usw.; juristische Personen des Privatrechts sind Handelsgesellschaften, besonders Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Wirtschaftsgenossenschaften und dergleichen.
Hat nun der Urheber das Werk im Auftrage einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angefertigt und letztere es erscheinen lassen, ohne den Namen des Urhebers anzugeben, so wird, wenn nichts anderes mit dem Urheber vereinbart ist, die juristische Person (Staat, Gemeinde, Kirche usw.) als Urheber angesehen.
Will also der Urheber sein Recht wahren, so muß er auf dem Werke seinen Namen nennen oder einen diesbezüglichen Vertrag mit der öffentlichen Korporation schließen.
Ist eine Gesellschaft des Privatrechts der Herausgeber, so ist dies nicht nötig. Hier bleiben alle Rechte dem Urheber.
- § 6. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber.
Was ist ein Sammelwerk?
[Bearbeiten]Ein Sammelwerk ist die Zusammenstellung mehrerer getrennter Arbeiten nach leitenden Gesichtspunkten, z. B. die Wiedergabe sämtlicher [8] existierenden Madonnenbilder, um daran die Entwickelung der Kunst zu zeigen.
Da der Herausgeber des Sammelwerkes nur für das Werk als Ganzes als Urheber gilt, so behalten die Urheber der einzelnen Beiträge ihre Rechte, wenn sie dieselben nicht durch Vertrag auch dem Herausgeber übertragen. Daher wird das Urheberrecht des Herausgebers durch unerlaubten Nachdruck eines Einzelbeitrags nur dann verletzt, wenn auch die geistige Sammeltätigkeit des Herausgebers mit verwertet worden ist. So entschieden vom Reichsgericht, Band 38 in Strafsachen, Seite 241.
In dergleichen Fällen empfiehlt es sich daher, daß die Urheber des Einzelbeitrags und des Sammelwerks gemeinschaftlich die Nachbildung verfolgen.
- § 7. Wird ein Werk der bildenden Künste mit einem Werke der Photographie verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der Verbindung als Urheber. Das gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenden Künste oder ein Werk der Photographie mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst oder mit einem geschützten Muster verbunden wird.
Ein Werk der Künste kann mehrere Urheber haben:
- a) entweder räumlich getrennt, z. B. wenn bei einer Gruppe sich mehrere Künstler in die Einzelfiguren teilen, oder jeder malt einen besonderen Flügel eines Triptychons, oder an einer Vase übernimmt der eine die Bildhauerarbeit, der andere die Malerei; oder wenn bildende Kunst und Photographie, oder eine von beiden mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst oder einem geschützten Muster verbunden werden, z. B. bei Titelblättern und Illustrationen in Büchern und Musikalien;
- b) so, daß sie sich nicht, trennen lassen, also in ideeller Gemeinschaft.
In beiden Fällen kommt es zunächst auf den Vertrag an, der zwischen den Urhebern besteht, z. B. Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag.
Ist kein Vertrag geschlossen, dann regelt den Fall a) der § 7, den Fall b) der folgende § 8 unseres Gesetzes.
- § 8. Haben bei einem Werke mehrere in der Weise zusammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
[9] Im Falle sich die Arbeiten mehrerer Urheber nicht räumlich trennen lassen (ideelle Gemeinschaft), besteht unter den Miturhebern, wenn sie ihr Verhältnis nicht durch Vertrag geregelt haben, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, die das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 741 bis 758 regelt.
Jeder erhält gleichen Anteil von den Erträgen, jeder kann seinen Anteil an Dritte übertragen, jeder kann alsbaldige Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Dritten gegenüber kann jeder selbständig und allein die Urheberrechte wahren. Dagegen können über das Urheberrecht im Ganzen nur alle gemeinschaftlich verfügen, z. B. einen Verkauf vornehmen oder Verlagsvertrag schließen. Vor solchen Gemeinschaften ist zu warnen; sie tragen den Keim von Mißhelligkeiten in sich.
- § 9. Ist auf einem Werke der Name eines Urhebers angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei.
- Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers oder ohne den Namen eines Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.
Monogramm.
[Bearbeiten]Trägt ein Werk einen Namen oder ein Monogramm, so wird vermutet, daß die dadurch bezeichnete Person der Urheber ist. Letztere braucht also bei der Wahrnehmung der Urheberrechte keine weiteren Beweise der Urheberschaft zu erbringen; doch ist der Gegenbeweis zulässig, daß ein anderer der Urheber sei.
Pseudonyme und anonyme Werke.
[Bearbeiten]Bei pseudonymen Werken (die unter anderem als dem wirklichen Namen des Urhebers erscheinen) und bei anonymen Werken (die ohne einen Urhebernamen erscheinen) ist der Herausgeber, und falls ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger, auch wenn dieser auf dem Werke nicht angegeben ist, zur Wahrnehmung der Urheberrechte berechtigt; also auch dann, wenn der wegen Urheberverletzung Verfolgte den Beweis erbringt, wer der wirkliche Urheber ist.
- § 10. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über.
[10]
- Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
- Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen.
- Die Ueberlassung des Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Uebertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich.
Vererbung des Urheberrechts.
[Bearbeiten]Das Urheberrecht vererbt sich nicht nur in vermögensrechtlicher Hinsicht, sondern auch mit seinen Individualrechten, Ehre und Ansehen der Autorschaft (Reichsgerichtsurteil in Zivilsachen, Band 12, Seite 30).
Die Erbfolge beruht entweder auf Testament oder, falls ein solches nicht existiert, auf der gesetzlichen Erbfolge der Blutsverwandten und des Ehegatten. Das Rechtsverhältnis unter mehreren Erben ist ähnlich dem der Mitbeteiligten des § 8; über das Urheberrecht im Ganzen kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.
Verkauft aber einer seinen Anteil an einen Dritten, so haben die Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2032 u. ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Sind keine Verwandten und kein Ehegatte des Erblassers da, und hat letzterer kein Testament hinterlassen, so ist der Fiskus gesetzlicher Erbe. In diesem Falle erlischt aber das Urheberrecht; jeder kann die nachgelassenen Werke nachbilden.
Uebertragung des Urheberrechts. Verlagsrecht.
[Bearbeiten]Während für literarische und musikalische Werke das Verlagsrecht durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 geregelt ist, fehlt aus Gründen, die ich in der Einleitung Seite 3 angeführt habe, für die bildende Kunst ein Verlagsgesetz. Das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 enthält nur im § 10, Absatz 2 und 3, sowie in den §§ 11, 12 und 13 dürftige Bestimmungen, betreffend die Uebertragung des Urheberrechts.
Die Uebertragung kann unbeschränkt oder auf gewisse Zeit, einen gewissen Raum, gewisse Arten des Verfahrens erfolgen. Der Erwerber des Urheberrechts kann sein Recht auch ohne und gegen die Zustimmung des Urhebers weiter übertragen. (Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 17, Seite 269.)
[11] Durch den Eigentumserwerb (Kauf, Bestellung) an Kunstwerken erwirbt man nicht das Urheberrecht; der Künstler darf daher das verkaufte Werk nachbilden oder einem Dritten das Urheberrecht daran einräumen. Will also der Käufer sich vor der Wiederholung desselben Gegenstandes sichern, so muß er’s sich vom Künstler durch besonderen Vertrag, am besten unter Festsetzung einer Konventionalstrafe für jede Zuwiderhandlung, versprechen lassen. Eine Ausnahme bilden Porträts und Porträtbüsten. Hier geht das Urheberrecht auf den Besteller über. Wer Besteller ist, siehe Anmerkung zu § 18.[WS 1]
- § 11. Ueber einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Veröffentlichung angenommen wird, darf der Urheber anderweit verfügen, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll.
- Ueber einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist.
- Auf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammelwerke finden diese Vorschriften insoweit Anwendung, als dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung für den Beitrag nicht zusteht.
Ueber den Begriff Sammelwerk siehe oben § 6.
Ein periodisches Sammelwerk ist ein solches, das in bestimmten Zeitabschnitten (täglich, wöchentlich, monatlich) erscheint: Zeitungen, Zeitschriften, Kalender usw.
- § 12. Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorzunehmen.
[12]
- Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.
Aenderungen an dem Werke.
[Bearbeiten]Durch die Vorschrift des § 12 wird verhütet, daß der Künstler zusehen müßte, wie sein Werk in der Hand seines Rechtsnachfolgers verändert, verschlechtert und dadurch sein Künstlerruf geschädigt würde. Deshalb haben auch Kunstanstalten, die künstlerische Entwürfe zu Plakaten, Bauwerken usw. erwerben, nicht das Recht, bei Reproduktionen den Namen der Künstler wegzulassen oder gar durch ihre eigene Firma zu ersetzen. Allein die Schutzvorschrift ist nur gegeben in bezug auf Verbreitung und Nachbildung; aber wie ist es, wenn das Werk vom Käufer in seinem Privatbesitz verändert wird? Für diesen Fall hat das Gesetz vom 9. Januar 1907 keinen Schutz, und aller Hinweis auf Beleidigung des Künstlers und Namenrecht, von denen die Schriftsteller reden, würde im Prozeßfalle wenig ziehen.
Der Eigentümer kann eben mit dem Werke selber machen, was er will, er kann es vernichten, beschmutzen, verändern, auf den Schutthaufen werfen, ohne daß der Urheber Einspruch erheben kann.
- § 13. Der Name oder der Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke von einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden.
Unbefugtes Anbringen des Namens. Urkundenfälschung.
[Bearbeiten]Wird dagegen verstoßen, so kann der Künstler auf Wiederbeseitigung des Namens klagen. Wird Name oder Monogramm auf einer Kopie widerrechtlich angebracht (§ 18 des Gesetzes), so tritt nach § 33 auch Strafe ein. Geschieht die unbefugte Anbringung des Namens in rechtswidriger Absicht und wird davon zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht, so liegt Urkundenfälschung, strafbar nach § 267 des Strafgesetzbuchs, vor.
So entschieden im Reichsgerichtsurteil in Strafsachen, Band 34, Seite 53.
- § 14. Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
[13]
- Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist.
- Die gleichen Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung in solche Formen, Platten, Steine oder sonstige Vorrichtungen, welche ausschließlich zur Vervielfältigung des Werkes bestimmt sind.
Zwangsvollstreckung ins Urheberrecht.
[Bearbeiten]An diese Beschränkungen eines die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers ist auch der Vermieter der Wohnung oder des Ateliers und der Konkursverwalter über das Vermögen des Künstlers gebunden.
Endlich sei hier des § 811, Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gedacht, wonach die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände beim Künstler nicht pfändbar sind, daher auch vom Vermieter und Konkursverwalter frei gelassen werden müssen.
Unter Gegenständen sind nach der Reichsgerichtsentscheidung in Zivilsachen Band 35, Seite 382 nur die Geräte, nicht auch Vorräte an Farben und Materialien zu verstehen.
Alle diese Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn die der Zwangsvollstreckung gesetzlich entzogenen Gegenstände einem Gläubiger vertraglich zum Faustpfand gegeben sind; zum Faustpfand kann auch ein unentbehrlicher Gegenstand gegeben werden; die Faustpfandbestellung ist aber nur gültig, wenn dem Eigentümer der Besitz entzogen wird, und wenn ihn der Gläubiger selbst oder ein Dritter ausübt, bei dem die Sache deponiert ist.
Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers.
[Bearbeiten]
- § 15. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen.
[14]
- Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk der bildenden Künste oder der Photographie hervorbringt, hat die im Absatz 1 bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben.
Der Urheber hat drei Rechte, die ihm ausschließlich zustehen, das Recht der Vervielfältigung, der gewerbsmäßigen Verbreitung und der gewerbsmäßigen Vorführung.
Unterschied zwischen Vervielfältigung und Nachbildung.
[Bearbeiten]Unter Vervielfältigung versteht man die Wiedergabe (Reproduktion) des Originals in mehrfachen Exemplaren, insbesondere auf mechanischem Wege; unter Nachbildung (Kopie) die wesentlich identische Wiedergabe des Originals (Dambach, „Das Urheberrecht“, Seite 42).
Abweichungen vom Original, in der Größe, in den Farben und dergleichen, ändern daran nichts, da sie keine eigene Tätigkeit des Nachahmers darstellen; man nennt sie versteckte Kopien.
Begriff der Verbreitung.
[Bearbeiten]Unter Verbreitung versteht man jede Handlung, durch welche eine Darstellung anderen zugänglich gemacht wird, nicht aber die Schaustellung. Streitig ist, ob Vorzeigen oder Mitteilung an eine einzige Person genügt. Das Reichsgericht fordert eine Mehrheit von Personen. Urteil in Strafsachen Band 9, Seite 292.
Gewerbsmäßige Verbreitung und Vorführung liegt vor, wenn sie zum fortgesetzten Gelderwerb geschieht.
Optische Einrichtungen sind zum Beispiel der Kinematograph, Biograph, lebende Bilder.
Die Ausstellung des Originals ist keine Verbreitung; daher die öffentliche Ausstellung eines Bildes auch ohne Einwilligung des Malers erlaubt.
Der zweite Absatz des § 15 gibt den Kupferstichparagraph (§ 7) des früheren Kunstschutzgesetzes wieder. Auch im Reproduktionsverfahren können neue künstlerische Schöpfungen entstehen; mancher Kupferstich ist berühmter und wertvoller als das Gemälde, nach welchem er hergestellt ist. Der Kupferstecher hat also ein Urheberrecht an seinem Kupferstich. Aehnlich verhält es sich mit der Photographie und den ihr ähnlichen Verfahren. Es empfiehlt sich daher für den Kupferstecher, Photographen, Autotypisten usw., der das Werk eines noch lebenden Meisters vervielfältigen will, zuerst einen Vertrag mit dem Urheber zu schließen.
[15]
- § 16. Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird.
Was ist freie Benutzung?
[Bearbeiten]Die Erlaubtheit „freier Benutzung eines Werkes“ findet sich in den Kunstschutzgesetzen aller Staaten und ist auch notwendig, da sonst die Weiterentwickelung der Kunst völlig gehemmt wäre; ja die Vorschrift liegt auch im Interesse der Meister selbst, die ohne die freie Benutzung ihrer Ideen keinen nachhaltigen Einfluß auf ihre Zeit ausüben könnten. Das Kunstwerk soll nicht unkünstlerisch ausgeschlachtet werden, aber als Anregung zu neuem Schaffen dienen. Die Kehrseite der Sache liegt freilich in dem gefährlichen Anreiz gewissenloser Däumlinge, sich mit fremden Federn zu schmücken und anderer Ideen als die ihrigen auszugeben. Das Gesetz muß die Begriffsbestimmung der „freien Benutzung“ der Theorie und Rechtsprechung überlassen. Das Reichsgericht hat in verschiedenen Urteilen dazu Stellung genommen. So im Urteil Band 18 in Strafsachen Seite 321 ff.:
Die Worte „freie Benutzung“ und „neues Werk“ haben die Bedeutung „künstlerisch selbständige Benutzung“ und „künstlerisch selbständiges Werk“.
Ferner ist in Band 14 in Strafsachen, Seite 54, entschieden, daß eine Neuschöpfung vorliegt, wenn die Nachbildung es überhaupt nicht mehr auf Reproduktion eines Porträts abgesehen, sondern dasselbe für die bildliche Darstellung eines historischen, genrehaften oder ähnlichen Herganges nur als vereinzelten Bestandteil des letzteren verwertet hat. Nicht minder wird man selbst einem lediglich aus mechanisch nachgebildeten Porträts zusammengesetzten Gruppenbilde dann den Charakter der Neuheit und Eigentümlichkeit zugestehen, wenn die Gruppe als solche nicht in dem rein mosaikähnlichen Nebeneinander verschiedener Einzelporträts, sondern in der geistigen Verbindung der letzteren durch Einfügung einer gemeinsamen Handlung, eines die Figuren verknüpfenden Vorganges besteht.
Es ist ferner in Band 33 in Strafsachen Seite 38 entschieden, daß eine freie Benutzung nicht schon darin liegt, daß in einzelnen Beziehungen selbständige Zutaten oder Verschiebungen vorgenommen werden; es wird vielmehr verlangt, daß im ganzen ein neues selbständiges Werk geschaffen werde.
Ferner in Zivilsachen Band 36 Seite 49, wo der Fall behandelt ist, daß derselbe Künstler zweimal dasselbe Bild (die heilige Familie darstellend), malt, das zweitemal mit wesentlichen Veränderungen. Hier verneinte das Reichsgericht das Vorliegen einer freien Benutzung.
Freie Benutzung ist also die Verwendung einzelner Motive zur selbständigen künstlerischen Schaffung eines neuen Erzeugnisses.
[16]
- § 17. Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.
Die verschiedenen Arten verbotener Nachbildung.
[Bearbeiten]Während nach dem Gesetz vom 10. Januar 1876 die Photographie nur gegen mechanische Vervielfältigungen geschützt war, ist sie es jetzt gegen jedes Verfahren, auch die künstlerischen Reproduktionsarten (Kupferstich, Radierung).
Das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 zählte als Fälle, die auch als verbotene Nachbildung anzusehen seien, auf:
anderes Verfahren
[Bearbeiten]1. Wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet ist, als beim Originalwerk, z. B. statt Oel-, Pastell- oder Aquarellmalerei, statt Bildhauerarbeit Bronzeguß usw.
Mittelbare Kopie.
[Bearbeiten]2. Wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Darstellung desselben geschaffen wird, z. B. nach einer Kopie eines Gemäldes wird eine weitere Kopie gemacht oder nach der Photographie eines Gemäldes wiederum ein Gemälde.
Nachbildung an einem Bauwerk oder Erzeugnis der Industrie.
[Bearbeiten]3. Wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke, oder Manufakturen befindet, z. B. wenn eine Marmorgruppe von einem anderen als Giebelschmuck oder ein Oelgemälde als Weberei in einem Gardinenstoff oder in einem Teppich wiedergegeben wird.
Verstöße gegen den Verlagsvertrag.
[Bearbeiten]4. Wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider eine neue Vervielfältigung veranstalten.
5. Wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werkes anfertigen läßt, als ihm vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist. Dieselben Fälle sind auch unter der Herrschaft des neuen Kunstschutzgesetzes unerlaubte Nachbildung.
- § 18. Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nachbauens zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird.
[17]
- Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, so darf, solange der Urheber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Absatz 1 die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen.
- Verboten ist es, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anzubringen, die zu Verwechselungen Anlaß geben kann.
Erlaubte Nachbildung und Verbreitung.
[Bearbeiten]Die verschiedenen Fälle erlaubter Nachbildung und Verbreitung sind enthalten in den §§ 18 bis 24. Zunächst ist die Vervielfältigung zum eignen Gebrauch (Handkopie) erlaubt, wenn sie unentgeltlich hergestellt wird, gleichgültig ob durch Mittel der freien Künste, Photographie oder mechanische Mittel.
Das Gesetz will dem studierenden Künstler Herstellung von Kopien zu Studierzwecken möglichst erleichtern. Das Nachbauen ist mit Recht der Handkopie nicht gleichgestellt, weil bei einem Bauwerk die Ausschließlichkeit des eigenen Gebrauchs nicht gewährleistet werden kann. Das Bauwerk ist der Oeffentlichkeit sichtbar und wird von der Hypothek ergriffen, die auf dem Grundstück liegt, geht auch damit auf einen neuen Eigentümer über, falls es verkauft wird. Wird später die zum eigenen Gebrauch unentgeltlich angefertigte Kopie verkauft, so wird eine Verletzung des Urheberrechts begangen, die der Verletzte nach § 15 verfolgen kann.
Bei Bildnissen von Personen (Porträts und Porträtbüsten) geht das Nachbildungsrecht auf den Besteller über.
Wer ist der Besteller?
[Bearbeiten]Nach der Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 33, Seite 295, ist das Wort Besteller in der im Verkehr üblichen Bedeutung aufzufassen. Besteller ist also, wer in eigenem Namen die Anfertigung des Bildes in Auftrag gibt. Außer dem Porträtierten selbst oder seinen Angehörigen kann es auch ein Fremder sein, z. B. der Unternehmer, der Bilder berühmter Zeitgenossen vertreibt. Der Besteller kann das Bild selbst oder durch andere auch gegen Entgelt vervielfältigen lassen, zum Beispiel durch Kupferstich, Photographie.
[18] Ob der Besteller gegenüber der dargestellten Person hierzu berechtigt ist, wird durch den § 18, Absatz 2 nicht entschieden. Ob der Besteller berechtigt ist, das Bildnis einer Person in Auftrag zu geben, braucht der Künstler nicht zu untersuchen; kennt er aber den Mangel der Berechtigung, so darf er den Auftrag nicht ausführen. Vergleiche hierzu die Ausführungen zu § 22 betreffend das „Recht am eignen Bilde“. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, z. B. ein Oelbild, so darf, abgesehen von der Einzelkopie des § 18, Absatz 1 dies Oelbild nur mittels Photographierens vervielfältigt werden, damit nicht z. B. nach dem Porträt, das ein berühmter Künstler gemalt hat, von einem anderen Kopien in Oel oder Stiche oder Büsten hergestellt werden und so der erste Künstler umgangen wird.
Ausnahme von der Gleichstellung der Photographie mit den bildenden Künsten.
[Bearbeiten]Auf Photographien bezieht sich das Verbot nicht; dies ist die erste Ausnahme von der Gleichstellung der Photographie mit den bildenden Künsten.
Die zweite liegt in der Dauer des Urheberrechts; diese beträgt beim Werk der bildenden Künste 30 Jahre seit dem Tode des Urhebers, bei der Photographie 10 Jahre seit dem Erscheinen des Werkes. (Siehe § 25 des Gesetzes.)
Das Verbot, Namen oder Monogramm des Künstlers oder Photographen auf einer Kopie, also auch einer erlaubten Einzelkopie (§ 18, Abs. 1) anzubringen, will verhindern, daß Kopie und Original verwechselt werden können.
- § 19. Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen noch bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht.
- Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt ist, deutlich anzugeben.
Zulässig ist nur die Aufnahme einzelner, d. h. einiger weniger Werke desselben Urhebers, nicht aber einer ganzen Sammlung. (Urteil des Reichsgerichts, Band 18 in Zivilsachen, Seite 154, wo die Bilder [19] sämtlicher Kreuzwegstationen in ein Erbauungswerk aufgenommen waren.) Die Aufnahme ist nur für ein wissenschaftliches, oder für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk zulässig, nicht in einer Erzählung, Zeitungsartikel, Reisebeschreibung usw. Ferner muß die Aufnahme zur Erläuterung des Inhalts dienen. Der Text des Werkes muß also die Hauptsache bilden. (Urteil des Reichsgerichts, Band 18 in Zivilsachen, Seite 154.) Die Unterlassung der Quellenangabe wird nach § 40 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
- § 20. Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen.
- Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht.
- Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.
Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß öffentliche Kunstwerke eine Art Gemeingut des Volkes sind. Schon das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 hatte eine gleiche Bestimmung mit dem Zusatze, daß die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgen dürfe. Was unter „derselben Kunstform“ zu verstehen war, blieb immer unklar; (Reichsgerichtsurteil, Band 18 in Strafsachen, Seite 30). Die gegenwärtige Fassung ist bedeutend besser. Die Vervielfältigung ist nur durch Flächenkunst (Malerei, Zeichnung, Photographie) erlaubt, nicht durch plastische Kunst.
Die Wiedergabe eines öffentlichen Denkmals als Nippfigur, Briefbeschwerer, ist also nicht mehr gestattet. An Bauwerken darf keine derartige Vervielfältigung angebracht werden. Ferner erstreckt sich die Kopierfreiheit nur auf die äußere Ansicht der Bauwerke; Treppenhaus, Gänge, Säle, dürfen nicht abgemalt, gezeichnet oder photographiert werden.
Was ist öffentlich?
[Bearbeiten]Oeffentlich ist ein Weg oder Platz, der allen zugänglich ist, daher auch ein Kirchhof, nicht aber das Innere der einzelnen Grabkapellen, von Kirchen, Museen usw.
- § 21. Eine Vervielfältigung auf Grund der §§ 19, 20 ist nur zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine Aenderung
[20]
- vorgenommen wird. Jedoch sind Uebertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Aenderungen gestattet, welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
Werden andere Aenderungen als die im § 21 gestatteten vorgenommen, so ist die ganze Vervielfältigung unerlaubt und macht den Täter schadenersatzpflichtig und strafbar.
- § 22. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
- Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Das Recht am eignen Bilde.
[Bearbeiten]Die Paragraphen 22, 23 und 24 behandeln die Frage der Verbreitung und öffentlichen Schaustellung eines Bildnisses, nicht aber auch die Frage, ob und wann ohne oder gar gegen den Willen der dargestellten Person ein Bildnis hergestellt werden darf. Beide Fragen fallen unter den Begriff des Rechtes am eignen Bilde. Während die §§ 22, 23 und 24 die Verbreitung und Ausstellung eines Bildes erschöpfend regeln, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über die Berechtigung zur Herstellung eines Bildes, insbesondere, ob man das Recht hat Personen zu zeichnen, zu photographieren und als Karikatur zu bringen.
Schon lange vor dem jetzigen Kunstschutzgesetz wurde diese Frage angeregt durch eine 1896 erschienene Schrift Keyßners „Das Recht am eignen Bilde“. Weiter behandelten die Frage Cohn, Olshausen und Kohler; auch mehrere Entscheidungen höherer Gerichte liegen vor, insbesondere ein Urteil des Reichsgerichts vom 28. Dezember 1899 (Zivilsachen, Band 45, Seite 179). Durch Urteil des Landgerichts Hamburg waren zwei beklagte Photographen verurteilt, Platten und Reproduktionen der von ihnen aufgenommenen Photographie der Leiche des Fürsten [21] v. Bismarck herauszugeben. Die Berufung wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht verworfen und die Revision vom Reichsgericht zurückgewiesen mit folgender Begründung:
- „Es ist mit dem natürlichen Rechtsgefühle unvereinbar, daß jemand das unangefochten behalte, was er durch eine widerrechtliche Handlung erlangt und dem durch dieselbe in seinen Rechten Verletzten entzogen hat. Hier nun handelt es sich darum, daß die beiden Beklagten mittels eines Hausfriedensbruches gegen den Willen der Kläger in dasjenige Zimmer eingedrungen sind, in welchem diese die Leiche ihres Vaters, die sie in ihrem Gewahrsam hatten (vergl. § 168, § 367 Nr. 1 des Strafgesetzbuches), aufbewahrten, und damit das Hausrecht, das den Klägern seit dem Tode ihres Vaters in Ansehung dieses Zimmers zustand, verletzt und diese Gelegenheit benutzt haben, um eine photographische Aufnahme eines Teiles des Innern des Zimmers mit der darin ruhenden Leiche herzustellen. Solche photographische Aufnahme eines umfriedeten Raumes und folgeweise deren Veröffentlichung zu hindern, hat der Inhaber des Hausrechtes an sich das Recht und die Macht, und die Möglichkeit haben hier die Beklagten durch ihr rechtswidriges Tun den Klägern zunächst entzogen, indem sie gleichzeitig für sich die tatsächliche Verfügung über das in Frage stehende photographische Bild erlangt haben. Die Kläger haben den Beklagten gegenüber ein Recht darauf, daß dieses Ergebnis wieder rückgängig gemacht werde.“
Abgesehen davon, daß eine widerrechtliche Handlung lediglich in dem Eindringen in das Sterbezimmer zu erblicken ist, während die weitere Handlung des Photographen mit dem Hausfriedensbruch nichts zu tun hat, versagt doch die Urteilsbegründung vollständig, wenn ein solcher Fall sich ohne Hausfriedensbruch ereignet, z. B. wenn die photographische Aufnahme von einem Diener der Familie des Fürsten oder von einem Fremden zu einer Zeit erfolgt wäre, wo dem Publikum der Zutritt zu der aufgebahrten Leiche gestattet worden war.
Ebensowenig überzeugend ist ein in Kohlers Eigenbild im Recht, Seite 33, mitgeteiltes Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. November 1900, das eine einstweilige Verfügung des Landgerichts bestätigt, durch welche die Beschlagnahme von Platten und Abzügen einer Photographie angeordnet wurde, welche die Beklagten von einer jungen Dame für die Zwecke eines Ehescheidungsprozesses aufgenommen hatten. Beide Instanzen führten aus, es sei für ein unbescholtenes junges Mädchen beleidigend, wenn sie durch Vorzeigung ihres Bildes zum Zwecke ihrer Rekognoszierung als des unerlaubten Verkehrs mit einem Manne verdächtig hingestellt wird.
Auch hier wird wieder übersehen, daß im Photographieren allein keine Verdächtigung liegt, sondern nur in den Aeußerungen, mit welchen [22] das Bild anderen zugänglich gemacht wird, und daß auch solche Aeußerungen im Ehescheidungsverfahren den Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches (Wahrnehmung berechtigter Interessen) beanspruchen können. Es gibt eben weder im Zivilrecht noch im Strafgesetzbuch eine bestimmte Rechtsvorschrift, die das Photographieren verbietet, so taktlos es auch sein mag, wenn man auf der Straße vorübergehende, oder in der See badende Damen ohne ihren Willen auf die Platte bringt. Denn die §§ 823 und 826 des B.G.Bs. sprechen nur von Schadensersatz, den zu zahlen hat, wer die Ehre oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen Schaden zufügt. Nun gibt es aber kein Recht, nicht ohne Erlaubnis abgebildet zu werden, daher ist § 823 B.G.Bs. nicht anwendbar; denn das Recht der Persönlichkeit, von welchem Kohler im „Eigenbild im Recht“ redet, findet nur in bezug auf das Namensrecht in § 12 des B.G.Bs. Ausdruck.
§ 128 des B.G.Bs. kann nicht angezogen werden, weil durch Abbildung wider Willen kein Schaden entsteht.
Karikaturen.
[Bearbeiten]Das gleiche ist über die Karikatur zu sagen, von der die Motive zu § 23 übrigens hervorheben, daß sie nicht als Bildnis anzusehen sei, weil sie keine getreue Widergabe, sondern das absichtlich Verzerrte erstrebt. Wer also das Opfer einer Karikatur wird, trage sein Schicksal geduldig und gehe nur zum Kadi, wenn die Darstellung eine grobe Beleidigung enthält, z. B. ein alter Pfarrer wird im Ornate mit einer Dirne tanzend dargestellt. Und selbst in solch drastischen Fällen sei man nicht allzu empfindlich. Dem Witze eine Gasse.
Schon im § 18 ist das Recht zur Vervielfältigung eines Bildnisses dem Besteller vorbehalten. Zur Verbreitung oder öffentlichen Ausstellung kommt nicht der Besteller, sondern die Einwilligung des Abgebildeten allein in Betracht. Die letztere gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für die Erlaubnis eine Vergütung erhalten hat; eine solche kann nicht nur in Geld, sondern auch in anderen Vorteilen bestehen, z. B. in der kostenlosen Ueberlassung einer Photographie.
Was ist Verbreitung?
[Bearbeiten]Unter Verbreitung versteht man jede Handlung, durch welche eine Darstellung anderen zugänglich gemacht wird. Streitig ist, ob die Mitteilung an eine einzige Person genügt. Das Reichsgericht verlangt mehrere Personen. (Band 9 in Strafsachen, Seite 292.)
Während die Verbreitung ohne weiteres unstatthaft ist, ist es die Schaustellung nur, wenn sie öffentlich erfolgt, d. h. so, daß das Bild einem unbestimmten Kreise von Personen zugänglich wird.
[23] Sie ist hingegen gestattet, wenn sie sich auf einen engen Kreis beschränkt, z. B. auf einen Stammtisch, eine Abendgesellschaft, einen Verein. Sind mehrere Personen zusammen abgebildet, so muß natürlich jeder seine Einwilligung erteilen.
- § 23. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Oertlichkeit erscheinen;
- 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
- Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Zeitgeschichte.
[Bearbeiten]Unter Zeitgeschichte ist nach den Motiven das ganze Kulturleben des Volkes im weitesten Sinne zu verstehen. Alle Zeitgenossen, die in Politik, in Kunst und Wissenschaft eine Rolle spielen, können abgebildet und ausgestellt werden.
Karikaturen.
[Bearbeiten]Zu den Bildnissen gehören nicht Karikaturen, also auch diese sind erlaubt und der Betroffene kann ihre Verbreitung nur verhindern, wenn sie beleidigend sind. Das Weitere siehe Seite 22.
Beiwerk.
[Bearbeiten]Ob auf einem Bilde die Personen nur als Beiwerk erscheinen, kann sehr zweifelhaft werden; nach den Beratungen sollen es solche Personen sein, die nur zufällig auf das Bild kamen, insbesondere wenn ein Photograph eine Aufnahme im Freien macht und nicht verhindern kann, daß Personen mit auf die Platte kommen.
[24]
Höheres Kunstinteresse.
[Bearbeiten]Nur zum Zwecke künstlerischer Studien und Leistungen ist die Ausnahme Nr. 4 gestattet, nicht zu Unterhaltungs- oder geschäftlichen Zwecken, z. B. nicht als Illustration in einer Zeitschrift, als Etikett usw.
Worin
das berechtigte Interesse des Abgebildeten
[Bearbeiten]und seiner Angehörigen (nach § 22 der Ehegatte, Kinder und Eltern) bestehen soll, hätte das Gesetz deutlicher erklären sollen. Bei den Verhandlungen wurde der Fall erwähnt, daß jemand in Gesellschaft einer ihm unangenehmen Person, z. B. der Abgeordnete Richter neben Ahlwardt dargestellt würde. Ein fernerer Fall wäre z. B. wenn der Abgebildete durch letztwillige Verfügung die Schaustellung seines Bildes verboten hätte.
- § 24. Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten, sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Behörden sind Gerichte und Verwaltungsbehörden. Einer richterlichen Verfügung wie bei der Beschlagnahme und Verhaftung bedarf es nicht. Ein solcher Vorschlag wurde vom Reichstag abgelehnt.
Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes.
[Bearbeiten]
- § 25. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind.
- Steht einer juristischen Person nach §§ 5, 6 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im Absatz 1 bestimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode desjenigen erscheint, welcher es hervorgebracht hat.
Mit 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers läuft die Schutzfrist auch für Werke ab, die erst nach seinem Tode erschienen sind. Dasselbe ist auch bei anonymen und pseudonymen Werken der Fall.
[25] Die für anonyme Werke unter dem früheren Kunstschutzgesetze vorgesehene Eintragsrolle beim Stadtrat zu Leipzig ist als unpraktisch und überflüssig abgeschafft.
Wann ist ein Werk erschienen?
[Bearbeiten]Unter Erscheinen versteht man die Herausgabe eines Werkes im Buch- und Kunsthandel, nicht aber die Ausstellung oder Vorführung desselben. Bei Oelgemälden und den meisten plastischen Werken, die nicht in mehrfachen Exemplaren gleichzeitig hergestellt werden, ist der Begriff „Erscheinen“ nicht anwendbar.
- § 26. Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war.
Zu dem Begriff „Erscheinen“ siehe Anmerkung zu § 25.
Den Photographien sind gleich die Erzeugnisse eines der Photographie ähnlichen Verfahrens (§ 3 dieses Gesetzes).
- § 27. Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden.
- § 28. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichten Abteilungen bestehen, sowie bei fortlaufenden Blättern oder Heften wird jede Abteilung, jedes Blatt oder Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen.
- Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet.
Was sind Hefte, Lieferungen, Bände?
[Bearbeiten]Hefte sind kleinere Teile eines fortlaufenden Werkes; Lieferungen größere, nichtgeschlossene Teile eines fortlaufenden Werkes, Bände größere [26] abgeschlossene Teile eines solchen. Zu den Werken des § 28 gehören periodische Kunstzeitschriften, Kalender und dergleichen.
- § 29. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk erschienen ist.
Die Schutzfrist ist eine Kalenderfrist; sie läuft erst mit dem 1. Januar des Jahres, welches auf den Tod des Urhebers oder des ersten Erscheinens seines Werkes folgt.
Betreffend „Erscheinen“ siehe Anmerkung zu § 25.
- § 30. Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen ist, kommt nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berechtigte bewirkt hat.
Ueber den Begriff „Erscheinen“ siehe Anmerkung zu § 25.
Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen.
[Bearbeiten]
- § 31. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Vorsatz. Fahrlässigkeit.
[Bearbeiten]Unter Vorsätzlichkeit versteht man die Vornahme einer Handlung, von deren Rechtswidrigkeit man überzeugt ist; nach § 276 des B.G.Bs. handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Unter Fahrlässigkeit versteht man die Versäumung der Pflicht, sich über die Herkunft eines Originals, welches man nachbilden will, zu erkundigen. Wenn z. B. ein Kunstschüler im Vertrauen, daß es nicht herauskommt, von dem Gemälde eines lebenden Meisters eine Kopie malt und verkauft, so ist das vorsätzliche Nachbildung; hat er den Namen des Malers nicht gekannt, sich aber auch nicht darum gekümmert, ob er ihn kopieren dürfe, so ist das fahrlässige Nachbildung. In den Urteilen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 50, Seite 268, Bd. 6, S. 272, [27] Bd. 20, S. 211, ist entschieden, daß ein Verleger im allgemeinen nicht verpflichtet ist, die Urheberrechte des Vertragsgegners näher zu prüfen, sich also darauf verlassen kann, daß derjenige, der mit ihm einen Verlagsvertrag schließt, die Urheberrechte an dem Kunstwerk hat, die er sich beilegt; nur wenn die Umstände Zweifel in ihm erwecken müssen, ist er verpflichtet, danach zu forschen.
Zu den Begriffen Vervielfältigung, gewerbsmäßige Verbreitung und Vorführung siehe Anmerkung zu § 15.
Nach § 252 B.G.Bs. umfaßt der Schaden auch den entgangenen Gewinn, soweit er nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
- § 32. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
- War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
- Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Absatz 1 sechs Monate, in den Fällen des Absatz 2 einen Monat nicht übersteigen.
Die Straftaten des § 33 sind Vergehen. Zuständig sind die Strafkammern, bei Absatz 2 dagegen die Schöffengerichte. (Gerichtsverfassungsgesetz §§ 27, 73, 74 und 75.) In beiden Fällen tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein, dessen Zurücknahme bis zur Verkündigung eines auf Strafe lautenden Urteils zulässig ist (§ 41 des Gesetzes und § 61–65 des Str.G.Bs.).
Die Straftat verjährt in drei Jahren (§§ 47, 48).
Die gesetzlich zugelassenen Fälle siehe §§ 16 bis 24.
Ueber den Begriff gewerbsmäßige Verbreitung und Vorführung siehe Anmerkung zu § 15.
[28]
- § 33. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:
- 1. wer der Vorschrift des § 18, Absatz 3 zuwider vorsätzlich den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf der Vervielfältigung anbringt;
- 2. wer den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
- Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen.
Die Straftat ist ein Vergehen. Zuständig sind die Strafkammern; diese können die Sachen aber an das Schöffengericht verweisen (Gerichtsverfassungsgesetz § 73 und 75, Nr. 14).
Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren (§ 48).
Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Zurücknahme des Strafantrages ist zulässig (§ 41).
- § 34. Wer der Vorschrift des § 13 zuwider vorsätzlich auf dem Werke den Namen oder den Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen.
Diese Straftat wird von Amtswegen auch ohne Strafantrag des Verletzten verfolgt. Sie verjährt in drei Jahren (§ 67 des Strafgesetzbuchs). Sie ist ein Vergehen; zuständig ist das Schöffengericht (§ 27, Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
- § 35. Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner.
- Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadenersatz aus.
[29]
Unterschied zwischen Strafe und Buße.
[Bearbeiten]Buße und Strafe sind darin verschieden, daß die Geldstrafe an den Staat fällt und an deren Stelle im Falle des Unvermögens Freiheitsstrafe tritt, während die Buße eine an den Verletzten zu zahlende Entschädigung ist, die nicht in Freiheitsstrafe umgewandelt, sondern nur wie ein zivilgerichtliches Urteil in das Vermögen des Schuldners vollstreckt wird, so daß damit nichts zu machen ist, wenn der Schuldner nichts hat. Wird vom Gericht auf eine Buße erkannt, so ist ein weiterer Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, auch wenn sie geringer ist, als der Verletzte beantragt hatte. Auch ist ihr Höchstbetrag 6000 Mark. Fühlt sich also der Strafantragsteller um viel mehr als 6000 Mark geschädigt, so beantrage er im Strafverfahren die Bestrafung des Täters und die Vernichtung der nachgebildeten Exemplare, der Platten usw. und verfolge den Entschädigungsanspruch im Zivilprozeß.
Um die Buße zu beantragen, muß sich der Verletzte dem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahren vorher oder gleichzeitig mit dem Bußeverlangen als Nebenkläger anschließen.
Die Anschlußerklärung ist bei Gericht schriftlich einzureichen.
Der Antrag auf Zuerkennung einer Buße kann bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz gestellt werden. Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen, ein zurückgenommener Antrag nicht erneuert werden.
Der Anspruch auf Buße kann von den Erben des Verletzten nicht erhoben oder fortgesetzt werden (Strafprozeßordnung 435 u. ff.).
Ist auf eine geringere Buße erkannt, als der Verletzte beantragt hatte, so kann er hiergegen wohl die Rechtsmittel im Strafprozeß, Berufung und Revision, einlegen, nicht aber nach rechtskräftigem Strafurteil im Zivilprozeß weiteren Schadenersatz fordern.
- § 36. Die in den §§ 31, 32 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt wird.
Vernichtung.
[Bearbeiten]
- § 37. Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur
[30]
- Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Verrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
- Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten, sowie der Erben dieser Personen befinden.
- Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
- Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
- Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung.
Die Vernichtung der Exemplare, unter welchen auch Einzelwerke (Oelkopien, Platten und dergleichen) zu verstehen sind, unterliegen der Vernichtung auch dann, wenn zur Zeit des Urteils der Urheberschutz abgelaufen ist. (Urteil des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 27, Seite 32.)
Nach den Absätzen 2 und 3 müssen die zu vernichtenden Exemplare im Eigentum eines Beteiligten stehen.
Nach Absatz 4 kann auch nur dem Eigentümer gegenüber, nicht auch gegen den Besitzer oder andere, die den Gegenstand beanspruchen können, auf Vernichtung erkannt werden. (Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 45, Seite 10.)
Zu den Beteiligten gehört jeder, der, wenn auch im guten Glauben, zur Verbreitung, Vorführung oder Schaustellung mitgewirkt hat, nicht aber der Käufer einer widerrechtlichen Nachbildung. Gegen ihn kann [31] daher auch nicht auf Vernichtung erkannt werden, es sei denn, daß er beim Erwerb die Rechtswidrigkeit kannte, hier würde die Vernichtung und Bestrafung gegen ihn als Gehilfen oder Anstifter betrieben und auch auf Grund des § 823 B.G.B. Schadenersatz verlangt werden können.
Bei Bauwerken kann nicht auf Vernichtung erkannt werden, weil dadurch Rechte Dritter gefährdet werden könnten. Hier hat der Verletzte nur Anspruch auf Bestrafung, Herausgabe der Bereicherung und Schadenersatz. Zu den Bauwerken gehören nicht die Pläne und Entwürfe.
Uebernahme statt Vernichtung.
[Bearbeiten]
- § 38. Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.
Abwendung der Vernichtung durch eine Vergütung.
[Bearbeiten]
- § 39. Unterliegt auf Grund des § 37, Absatz 1 ein Sammelwerk oder eine sonstige, aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, so kann der Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der Vernichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Der Antrag ist unzulässig, wenn der Eigentümer die ausschließliche Befugnis des Urhebers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.
- Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die Vernichtung dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.
- Auf die Vernichtung eines den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider verbreiteten oder zur Schau gestellten Bildnisses finden diese Vorschriften keine Anwendung.
[32] Aus Gründen der Billigkeit, wie die Motive sagen, ist der § 39 eingeführt, da die Vernichtung unter Umständen einen unverhältnismäßig größeren Schaden verursachen könnte, als der durch die teilweise Nachbildung entstandene. Die Rücksichtnahme findet aber nur statt, wenn das Urheberrecht nur objektiv, also weder vorsätzlich noch fahrlässg, verletzt worden ist.
Unterlassene Quellenangabe.
[Bearbeiten]
- § 40. Wer der Vorschrift des § 19, Abs. 2 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Die Straftat ist eine Uebertretung; zuständig ist das Schöffengericht. Bestrafung setzt, wie bei allen Straffällen, Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ueber den Strafantrag siehe § 41, über die Verjährung siehe § 49. Vernichtung und Buße kann der Verletzte nicht verlangen, sich auch nicht dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen, dagegen wohl auf Grund der §§ 823 und folgende des B.G.B., zivilrechtlich Schadenersatz verlangen. Dieser Anspruch verjährt nach § 852 B.G.B, ebenfalls in 3 Jahren. Nach 3 Jahren bleibt nur der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung, der erst in 30 Jahren verjährt.
- § 41. Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 32, 33, 40 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Strafantrag.
[Bearbeiten]Nach § 61 des Strafgesetzbuchs muß der Strafantrag binnen drei Monaten gestellt werden seit dem Tage, wo der Antragsberechtigte von der Handlung und der Person des Täters Kenntnis gehabt hat.
Der Antrag kann nicht geteilt werden. Ist gegen den einen Mittäter Strafantrag gestellt, so müssen alle Teilnehmer bestraft werden. Zum Strafantrag berechtigt ist jeder Verletzte und unabhängig von anderen.
Auf die Erben des Urhebers geht aber das Recht des Strafantrags nicht über, obgleich die sonstigen Rechte des Urhebers sich vererben. (Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 11, Seite 54.)
Juristische Personen, sowie Minderjährige unter achtzehn Jahren stellen den Strafantrag durch ihre gesetzlichen Vertreter. Nach § 156, Absatz 2 der Strafprozeßordnung kann der Strafantrag bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll gestellt werden, bei einer [33] anderen Behörde nur schriftlich. Das Reichsgericht hat aber wiederholt entschieden, daß die Schriftlichkeit des Strafantrages durch die Unterschrift des polizeilichen Vernehmungsprotokolles, wenn es einen Strafantrag enthält, gewahrt ist. Der Verbreiter widerrechtlicher Vervielfältigung ist nicht beteiligt an der Nachbildung, so daß der Strafantrag gegen den Letzteren nicht den Verbreiter mit erfaßt. (Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 28, Seite 175.) Ein Verzicht auf das Strafantragsrecht ist nicht gültig. Der Verletzte kann trotz eines solchen binnen der dreimonatlichen Frist den Strafantrag stellen. Die Zurücknahme des Strafantrags ist bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils zulässig. Die Zurücknahme ist ebenfalls unteilbar. Durch die Zurücknahme des Strafantrags gegen einen Täter muß auch gegen die anderen Täter das Verfahren eingestellt werden. Wird der Strafantrag zurückgenommen, so hat der Antragsteller nach § 502 der Strafprozeßordnung die Kosten zu tragen, die außer den Gerichtskosten auch die Schreibgebühren und Auslagen an Porto, an Zeugen und Sachverständige umfassen; daher schließe man vor der Zurücknahme eines Strafantrages über die Kosten einen schriftlichen Vergleich, und verlange vorherigen Ersatz der Kosten, falls der Vertragsgegner nicht sehr zahlungsfähig ist.
- § 42. Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
- § 43. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
- Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 und 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.
Die Vernichtung ist nur auf besonderen Antrag auszusprechen. Der Strafantrag allein genügt nicht. Während der Strafantrag nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils zurückgezogen werden kann, ist die Zurücknahme des Antrags auf Vernichtung bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Der Verletzte kann die Vernichtung selbständig verfolgen, also auch wenn ein Zivil- oder Strafverfahren wegen Verletzung [34] des Urheberrechts noch nicht anhängig ist oder mangels eines Verschuldens nicht mit Erfolg anhängig gemacht werden kann; oder endlich, wenn in dem beendeten Zivil- oder Strafverfahren der Antrag auf Vernichtung nicht gestellt wurde. Selbständig verfolgen kann der Verletzte die Vernichtung sowohl im Zivil- als im Strafverfahren (§ 42). Wählt er das Strafverfahren, so tritt das sogenannte objektive Strafverfahren der §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung ein. Hierbei kann der Verletzte, anstatt sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, als Privatkläger auftreten.
- § 44. Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des im § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.
Auch das Verlangen auf Uebernahme der Exemplare und Vorrichtungen gegen angemessene Vergütung kann im Zivil- und Strafverfahren selbständig oder gleichzeitig mit dem Verfahren auf Bestrafung und Schadenersatz gestellt werden. Alles in den Formen der §§ 42, 43.
- § 45. Der im § 39 bezeichnete Antrag ist, falls ein aus die Vernichtung gerichtetes Verfahren bereits anhängig ist, in diesem Verfahren zu stellen. Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits bei dem Gericht angebracht werden, das für den Antrag auf Vernichtung der Exemplare zuständig ist.
- Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gestattet werden, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen Anwendung.
- Wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf Grund der einstweiligen Anordnung Exemplare von ihm verbreitet worden sind, dem
[35]
- Verletzten eine Vergütung zu gewähren. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.
Die Anordnung, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, hat die Wirkung, daß die nunmehr verbreiteten Exemplare nicht vernichtet werden dürfen, auch dann, wenn in dem das Verfahren abschließenden Urteil die einstweilige Anordnung wieder zurückgenommen und der Antrag des Eigentümers aus § 45 abgelehnt wird.
- § 46. Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.
- Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten über Schadenersatzansprüche, über die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen, sowie über die Zuerkennung des im § 38 bezeichneten Rechtes als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
- Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern.
- Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sachverständige vernommen werden.
Sachverständigenkammern.
[Bearbeiten]Sowohl im Straf- wie im Zivilprozeß entscheidet der Richter auf Grund der freien richterlichen Ueberzeugung; er ist nicht an die Aussage eines Zeugen oder die Erklärung eines Sachverständigen gebunden. Da aber den Organen der Rechtspflege nicht alle möglichen Fachkenntnisse zugemutet werden können, die in einem Rechtsstreite zur richterlichen Beurteilung der Streitsache nötig sind, so pflegen in geeigneten Fällen Sachverständige (Experten) vom Gericht ernannt zu werden, um ihm die technischen Kenntnisse zu ersetzen.
[36] Ein Sachverständiger fällt also kein Urteil über den schwebenden Rechtsstreit, sondern gibt nur ein Gutachten ab über ihm vorgelegte technische Fragen; auch ist das Gericht an die Ausführungen des Sachverständigen nicht gebunden, es kann weitere Sachverständige vernehmen und, im Falle mehrere Gutachten sich nicht decken, ohne Rücksicht auf die Majorität der Sachverständigen sich seine Ansicht bilden. Naturgemäß spielen die Sachverständigen auch in den Angelegenheiten der bildenden Künste eine große Rolle.
Nach § 31 des Urhebergesetzes an Schriftwerken usw. vom 11. Juni 1870 sollten aus Gelehrten, Schriftstellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Personen Sachverständigenvereine gebildet werden, um solche gerichtliche Gutachten abzugeben. Die Bildung dieser Sachverständigenvereine blieb den einzelnen Bundesstaaten überlassen.
Diesem ähnlich bestimmte auch das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an den Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876, in § 16, Nr. 2, daß solche Sachverständigenvereine aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, Kunsthändlern, Kunstgewerbetreibenden und aus anderen Kunstverständigen bestehen. Auf Grund § 42 des neuen Urhebergesetzes an den Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Mai 1901 ist nun durch Erlaß des Reichskanzlers vom 13. September 1901 für jeden Bundesstaat die Bildung einer literarischen Sachverständigenkammer und einer musikalischen Sachverständigenkammer vorgeschrieben worden; die bisher bestehenden Sachverständigenvereine erhielten also nur einen neuen Titel.
Aber zur Bildung einer Sachverständigenkammer für die bildenden Künste ist es nie gekommen, trotzdem sich die Organe zur Vertretung der Künstlerinteressen darüber beschwert haben, so die „Werkstatt der Kunst“ (1. Jahrgang Heft 3, Seite 39). Der Reichskanzler hat am 10. Mai 1907 Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern erlassen. (Abgedruckt in Jahrgang VI, S. 523 der „Werkstatt der Kunst“.) Danach sollen in jedem Bundesstaate für die bildenden Künste und für die Photographie gesondert je eine Sachverständigenkammer von mindestens 7 Mitgliedern gebildet werden, die von der Landeszentralbehörde zu ernennen und gerichtlich zu beeiden sind. Wird ein Gutachten eingeholt, so ernennt der Vorsitzende einen oder zwei Berichterstatter; diese legen ein schriftliches Votum vor; die Beschlußfassung der Kammer erfolgt darauf nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. An der Beschlußfassung müssen mindestens 5 Mitglieder teilnehmen. Für jeden Fall der Begutachtung kann die Kammer 30–300 Mark Gebühren erheben. In Preußen soll die Zusammensetzung der Kammern (also Zahl und Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Stellvertreter) im Januarheft des Zentralblattes für die gesamte Unterrichtsverwaltung [37] veröffentlicht werden (mehr konnte ich bis heute nicht ermitteln). Es wird nun fortgesetzt Aufgabe der Künstlerschaft sein, darauf zu drängen, daß in den einzelnen Bundesstaaten baldigst die Mitglieder ernannt und von den Gerichten angerufen werden.
Ein Zwang zur Einholung des Gutachtens der Sachverständigenkammern besteht für die Gerichte nicht; es kann daher auf die Unterlassung keine Revision begründet weiden. (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 5, Seite 79 und 22, Seite 258.)
Die Sachverständigenkammern sind nur auf Anrufen beider Parteien befugt und verpflichtet als Schiedsgericht zu fungieren. Das Verfahren richtet sich alsdann nach den § 1025 bis 1048 der Zivilprozeßordnung. Gutachten auf Ansuchen einer Privatperson oder anderer Behörden als Gerichte und Staatsanwaltschaften zu erstatten, sind sie nicht befugt; sie können keine Strafen oder Bußen verhängen, sondern nur über Schadenersatz und Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen, oder Uebernahme derselben gegen Vergütung (§ 38) entscheiden. Ihr Spruch ist gleich einem rechtskräftigen Urteil.
- § 47. Der Anspruch auf Schadenersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei Jahren.
- Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Vervielfältigung vollendet ist. Ist die Vervielfältigung zum Zwecke der Verbreitung bewirkt, so beginnt die Verjährung erst mit dem Tage, an welchem eine Verbreitung stattgefunden hat.
Unterschied zwischen Verjährung und Strafantragsfrist.
[Bearbeiten]Die Verjährung einer strafbaren Handlung läuft, auch wenn der Verletzte von der Straftat keine Kenntnis erhalten. Erhält er diese Kenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist, so ist überhaupt ein Schadenersatzanspruch und Strafverfolgung nicht mehr möglich, und es bleibt alsdann nach § 50 nur der Antrag auf Vernichtung noch vorhandener Exemplare und Vorrichtungen. Aber auch innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren ist die Strafverfolgung ausgeschlossen, wenn der Verletzte nicht den Strafantrag binnen drei Monaten stellt in den Fällen, wo der Strafantrag erforderlich ist (siehe § 41).
Die Verbreitung hat stattgefunden, wenn die Vervielfältigungsexemplare einem nichtbeteiligten Dritten übergeben sind. (Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 11, Seite 333.) Siehe Anmerkung zu § 15.
[38]
- § 48. Der Anspruch auf Schadenersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes, sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
- Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
Während bei der Vervielfältigung die Verjährung mit dem Tage beginnt, an welchem die Vervielfältigung vollendet und, wenn sie zum Zwecke der Verbreitung geschehen ist, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat, beginnt bei der Verbreitung und Schaustellung die Verjährung mit dem Tage, an welchem Verbreitung und Schaustellung zuletzt stattgefunden hat.
- § 49. Die Verjährung der nach § 40 strafbaren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat.
- Wie zu § 40 bemerkt, ist diese Straftat eine Uebertretung und verjährt daher in drei Monaten. Ueber den Begriff „Verbreitung“ siehe Anmerkung zu § 15.
Keine Verjährung des Vernichtungsanspruchs.
[Bearbeiten]
- § 50. Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist solange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.
Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
[Bearbeiten]
- § 51. Den Schutz des Urhebers genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht.
- Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werte, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Ausland hat erscheinen lassen.
[39]
Internationaler Schutz des Urheberrechts. Die Berner Konvention.
[Bearbeiten]Um auch Ausländer gegen Verletzung des Urheberrechts zu schützen, haben die hauptsächlichsten Kulturstaaten, insbesondere auch das Deutsche Reich, mit den anderen Staaten eine Reihe von Staatsverträgen geschlossen, die den gegenseitigen Urheberschutz der beiderseitigen Angehörigen bezwecken. Endlich kam in der sogenannten Berner Konvention vom 9. September 1886 ein internationaler Verband zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Musik und bildende Künste) zustande, durch welchen die Urheber des einen Landes dieselben Rechte im Auslande genießen, als wären sie dort Inländer.
Die Berner Konvention wurde abgeändert durch die Pariser Zusatzakte und erläutert durch die Deklaration vom 4. Mai 1896.
Die Vertragsländer sind bis jetzt Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, England, Haiti, Italien, Tunis, Liberia, Schweiz, Luxemburg, Monaco, Norwegen und Japan.
Der Fürst von Montenegro war früher auch dabei, ist aber später ausgetreten, was wir die Künstler mit Würde zu ertragen bitten; ernsthaft bedauerlich ist aber das Fehlen von Rußland und Holland, wo mithin die Ausschlachtung fremden geistigen Eigentums nach wie vor straflos bleibt.
Nordamerika ist zwar der Berner Konvention nicht beigetreten, hat aber selbständig eine Reihe von Gegenseitigkeitsverträgen abgeschlossen, mit Deutschland am 15. Januar 1892. Auch Oesterreich gehört nicht zur Konvention, hat aber mit Deutschland das Übereinkommen vom 30. Dezember 1899 für Werke der Literatur, Kunst und Photographie geschlossen. Soweit die Sonderverträge der Einzelstaaten sich mit der Berner Konvention decken, sind sie gegenstandslos, bleiben aber von Bedeutung, soweit sie im Schutze weitergehen als jene. Wortlaut der Berner Uebereinkunft, Pariser Zusatzakte und der Einzelverträge ist abgedruckt in den Kommentaren von Müller, Osterrieth und Allfeld. Vorausgesetzt wird überall die Erfüllung der Bedingungen, welche das Ursprungsland selber vorschreibt. So werden in England nur die Werke geschützt, die in ein amtliches Register eingetragen sind, also kann in Deutschland ein englischer Künstler nur geschützt werden, wenn derselbe diese Bedingung in seiner Heimat erfüllt hat, trotzdem sie nach deutschem Recht nicht vorgeschrieben ist. Ueber die Auslegung dieser Bestimmung der Berner Konvention vergleiche Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 30, Seite 81. In den Vereinigten Staaten wird das Urheberrecht durch Eintragung in den registre of copyright in Washington, bei Hinterlegung zweier Pflichtexemplare und des Titels des Werkes, gewahrt. Bei Photographien, Lithographien, müssen beide Exemplare von Platten gedruckt sein, die in den Vereinigten Staaten hergestellt sind. (Eine recht [40] unbillige Bestimmung.) Auf jedem Exemplar des geschützten Werkes muß der Vermerk Copyright by . . . . (Name) stehen.
Ist die gesetzliche Dauer des Urheberrechts in beiden Ländern verschieden, so hat das fragliche Werk nur Anspruch auf die kürzere Frist, z. B. Deutschland hat einen dreißigjährigen Schutz, Frankreich einen fünfzigjährigen, demnach kann ein deutscher Künstler in Frankreich und ein französischer in Deutschland nur dreißig Jahre geschützt werden.
Wird ein deutscher Künstler von einem Ausländer im Ausland an seinem Urheberrecht verletzt, so muß er den Täter vor dem ausländischen Gerichte in dessen Prozeßform verfolgen, hierbei wird er ohne Hilfe des deutschen Gesandten oder Konsuls schwerlich zu Recht kommen.
Internationale Vereinbarung betreffend Gerichtskosten und Armenrecht.
[Bearbeiten]Im Falle er zur Klage im Zivilprozeß schreiten muß, sei hier auf die internationale Vereinbarung vom 14. November 1896 aufmerksam gemacht, wonach Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Belgien, Niederlande, Schweiz, Luxemburg, Spanien, Portugal, Italien und Dänemark, bezüglich der Erteilung des Armenrechts und der vorschußweisen Erhebung von Gerichtskosten sich Gegenseitigkeit einräumen, so daß also in Deutschland der bisher vom Ausländer erhobene dreifache Gerichtskostenvorschuß wegfällt und umgekehrt ein Deutscher, der in einem der obigen Vertragsstaaten einen Rechtsstreit führt, bezüglich der Gerichtskosten einem Inländer gleich steht.
- § 52. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Die Bestimmung ist eingeführt zur Wahrung einheitlicher Rechtsprechung, da sonst in Bundesstaaten mit einem obersten Landgericht (Bayern) der Prozeß in der Revisionsinstanz nicht ans Reichsgericht ginge, sondern an das oberste Landgericht.
Übergangsbestimmungen.
[Bearbeiten]
- § 53. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das zur Zeit des Inkraftretens dieses Gesetzes geschützt ist, bestimmen
[41]
- sich nach dessen Vorschriften. Auf ein Werk der Photographie, das bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschienen war, finden dessen Vorschriften auch dann Anwendung, wenn die bisherige Schutzfrist abgelaufen ist.
- Wer in seinem Geschäftsbetriebe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk zur Bezeichnung, Ausstattung oder Ankündigung von Waren benutzt hat, darf das Werk auch ferner zu diesem Zwecke benutzen.
- Ist ein erschienenes Werk bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorgeführt worden, so genießt es den Schutz gegen unerlaubte Vorführung nicht.
- § 54. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, noch bis zum Ablaufe von drei Jahren benutzt werden. Vorrichtungen, deren Herstellung begonnen war, dürfen fertiggestellt und bis zu demselben Zeitpunkte benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten, sowie der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendeten Exemplare ist zulässig.
Die §§ 53 und 54 enthalten Uebergangsbestimmungen, um ohne Härten in den neuen Rechtszustand überzuleiten. Zu dem § 53, Abs. 2 vergleiche die Ausführungen Seite 63 über das Gesetz betreffend den Schutz der Warenbezeichnungen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens.
[Bearbeiten]
- § 55. Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft.
- Mit demselben Tage treten außer Kraft die §§ 1 bis 16, 20, 21 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4),
[42]
- sowie das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876.
Verletzungen des Urheberrechts, die vor dem 1. Juli 1907 geschehen sind, unterliegen der Beurteilung nach dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876.
Daß die §§ 17, 18 und 19 desselben nicht mit aufgehoben sind, geschah vorsichtigerweise, um noch etwa bestehende Privilegien aus früherer Landesgesetzgebung nicht zu verletzen. Solche werden aber schwerlich noch bestehen.
[43]
II. Die gerichtliche Verfolgung der Verletzung des Kunstschutzes. Auswahl zwischen Strafverfolgung und Zivilprozeß.
[Bearbeiten]Nachdem im vorstehenden Kapitel das neue Kunstschutzgesetz im Gesetzestext abgedruckt und erläutert worden ist, dürfte es sich empfehlen, für die gerichtliche Verfolgung von Verletzungen die nachfolgende Uebersicht über die verschiedenen Arten des Verfahrens zu geben.
Ist dem Täter vorsätzliche Verletzung zu beweisen, so kann er zivilrechtlich oder strafrechtlich nach Auswahl des Verletzten belangt werden.
Hat er nur fahrlässig gehandelt, so kann er nur zivilrechtlich belangt werden. Ist auch keine Fahrlässigkeit zu beweisen, so kann nur die Vernichtung der widerrechtlichen Exemplare und Einrichtungen zivilrechtlich oder strafrechtlich verfolgt und die Herausgabe der Bereicherung, sowie das Verbot weiterer Verletzung zivilrechtlich erstritten werden.
a) Verfolgung im Strafprozeß. Ausland.
[Bearbeiten]Nach § 3 und 4 des deutschen Strafgesetzbuches können vor deutschen Gerichten nur solche Urheberverletzungen verfolgt werden, die in Deutschland, gleichgültig, ob von einem deutschen oder einem ausländischen Täter begangen wurden; die im Anstände begangenen Urheberverletzungen hingegen nur dann, wenn der Täter ein Deutscher und die Tat auch nach den Gesetzen des Auslandes mit Strafe bedroht war. Stellt das ausländische Recht den verletzten Ausländer dem Inländer gleich, wie das österreichische Urhebergesetz vom 26./12. 1895, das alle in Oesterreich erschienenen Werke schützt, so ist es gleichgültig, welcher Nationalität der Verletzte war. Die meisten Rechte schützen aber den Ausländer nur [44] bedingt. So schützt das deutsche Recht (§ 51, siehe Seite 38) den Ausländer nur für solche Werke, welche ausschließlich oder zuerst in Deutschland erschienen sind. Ueber den Begriff „Erscheinen“, siehe Seite 25. Da die meisten Werke der bildenden Künste nicht vervielfältigt werden, also nicht „erscheinen“, so sind Ausländer für diese Werke nicht geschützt. Der Unterschied zwischen verletztem Inländer und Ausländer fällt endlich auch dann weg, wenn der Heimatsstaat des Ausländers einen Urheberschutzvertrag mit Deutschland hat, oder zur Berner Konvention gehört. (Siehe Seite 39).
Unterschied zwischen Strafe und Buße.
[Bearbeiten]Das Ziel des Strafverfahrens ist
1. Die Bestrafung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe bis zu 3000 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Monaten tritt (§ 32);
2. Daneben auf besonderes Verlangen des sich als Nebenkläger anschließenden Antragstellers eine an ihn zu zahlende Buße bis zu 6000 Mark (§ 35). Buße und Strafe sind darin verschieden, daß die Geldstrafe an den Staat fällt und an deren Stelle im Falle des Unvermögens Freiheitsstrafe tritt, während die Buße eine an den Verletzten zu zahlende Entschädigung ist, die nicht in Freiheitsstrafe umgewandelt, sondern nur wie ein zivilgerichtliches Urteil in das Vermögen des Schuldners vollstreckt wird, so daß also damit nichts zu machen ist, wenn der Schuldner nichts hat. Wird vom Gericht auf eine Buße erkannt, so ist ein weiterer Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, auch wenn sie geringer ist, als der Verletzte beantragt hatte. Auch ist ihr Höchstbetrag 6000 Mark. Fühlt sich also der Strafantragsteller um viel mehr als 6000 Mark geschädigt, so beantrage er im Strafverfahren die Bestrafung des Täters und die Vernichtung der nachgebildeten Exemplare, der Platten usw. und verfolge den Entschädigungsanspruch im Zivilprozeß;
3. Die Vernichtung der vorrätigen Exemplare und zur Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Abgüsse usw. usw. (§§ 37 ff.)
Nachbildungen, die schon in Privatbesitz gutgläubiger Dritter übergegangen sind, können nicht mehr eingezogen werden.
Strafantrag.
[Bearbeiten]Zur Einleitung des Strafverfahrens bedarf es eines Strafantrages, der an das zuständige Gericht oder die dabei befindliche Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsorgane, die Polizeibehörde, zu richten ist. Zweckmäßig wird er an die Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht und in der Eingabe gleichzeitig der Strafantrag begründet, also der Sachverhalt geschildert und die nötigen Beweismittel angegeben.
[45]
Welches Gericht ist örtlich zuständig.
[Bearbeiten]Oertlich zuständig für die Bestrafung der Verletzung ist die Strafkammer des Landgerichts, im Falle des § 40 (Angabe der Quelle) das Schöffengericht in dessen Bezirk
- a) die strafbare Handlung begangen worden ist oder
- b) der Angeschuldigte seinen Wohnsitz hat.
Zwischen diesen Gerichten hat der Antragsteller die Wahl.
Im Gerichtsstande des Wohnsitzes können alle Straftaten des Beschuldigten verfolgt werden, im Gerichtsstände der begangenen Tat nur die einzelnen dort begangenen Straftaten und die damit zusammenhängenden Strafsachen. Zum Beispiel ein Berliner verbreitet in München, Leipzig und Köln widerrechtlich Kopien des Werkes eines Münchener Künstlers. Der Strafantrag könnte an das Landgericht Berlin als Wohnort des Beschuldigten für alle Fälle gerichtet werden. Das Landgericht München ist ebenso zuständig, zunächst für die Bestrafung der in München verbreiteten Nachbildungen, dann aber auch für die in Berlin, Leipzig und Köln begangenen, da sie wegen derselben Person des Täters in Zusammenhang stehen.
In diesem Falle wird der Münchener Künstler das Landgericht München, wo er selbst wohnt, vorziehen.
Der Strafantrag muß binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem der Verletzte von der begangenen Nachbildung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat.
Unterschied zwischen Strafantragsfrist und Verjährung.
[Bearbeiten]Der Ablauf der Frist zum Strafantrag ist also wohl zu unterscheiden von der dreijährigen Verjährung, von welcher Seite 37 die Rede war.
Zum Beispiel es hat jemand am 1. Januar 1902 wissentlich unerlaubterweise Photographien eines Kunstwerkes verfertigt und im Schaufenster einer Kunsthandlung aufgelegt; der geschädigte Künstler erfährt davon am 1. Februar 1902. Da er auswärts wohnt, läßt er sich durch einen Freund ein Exemplar verschaffen; das wird ihm am 15. Februar 1902 zugeschickt, und er erfährt nun aus dem Aufdruck auf der Rückseite der Photographie den Namen des Photographen.
Hier läuft die dreimonatliche Frist zum Strafantrag vom 15. Februar ab, der Strafantrag muß also spätestens am 15. Mai 1902 gestellt sein.
Nach diesem Tage ist nur noch die Verfolgung im Zivilprozeß möglich. Nach drei Jahren aber, vom Tage der Straftat an, also vom 1. Januar 1902 ab, ist auch eine Verfolgung der Nachbildung im Zivilprozeß nicht mehr möglich; denn am 1. Januar 1905 ist die unerlaubte Handlung verjährt, auch wenn der Geschädigte erst jetzt davon Kenntnis [46] erhält. Dagegen kann man die Zivilklage auf Herausgabe der Bereicherung 30 Jahre lang, also bis zum 1. Januar 1932, und den Antrag auf Einziehung, so lange noch Exemplare gefunden werden, zivil- und strafgerichtlich stellen (§ 50 des Ges.). Der Strafantrag kann bis zur Verkündigung eines auf Strafe lautenden Urteils zurückgezogen werden. Es kommt oft vor, daß der Beschuldigte, um der Bestrafung zu entgehen, sich mit dem Strafantragsteller einigt und ihn entschädigt, wogegen ihm die Rücknahme des Strafantrages zugesichert wird; in einem solchen Falle darf der Strafantragsteller nicht vergessen, den Beschuldigten zu verpflichten, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen und, wenn der Beschuldigte nicht zweifellos zahlungsfähig ist, sie vor der Rücknahme deponieren zu lassen, da er nachher als Kläger dem Gerichte gegenüber für die Gerichtskosten allein haftbar ist. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneuert werden, auch wenn der Beschuldigte seine Versprechungen, durch welche er die Zurücknahme erzielte, nicht erfüllt.
Ablehnung des Strafantrags.
[Bearbeiten]Lehnt die Staatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Klage ab, so muß sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe hiervon bescheiden.
Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Strafverfolgung.
[Bearbeiten]Dem Antragsteller steht gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach ihm gewordener Mitteilung die Beschwerde an die vorgesetzte Staatsanwaltschaft (die Oberstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht) und gegen deren ablehnenden Bescheid binnen einem Monate nach der Bekanntmachung der Antrag aus gerichtliche Entscheidung zu. Für letztere ist das Oberlandesgericht zuständig.
Gegen dessen Entscheidung gibt es keine Rechtsmittel mehr.
Hat auch das Oberlandesgericht den Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist kostenfrei; die Entscheidung des Oberlandesgerichts ebenso, wenn es die Erhebung der Anklage beschließt; wird aber der Antrag verworfen, so werden vom Antragsteller erhoben, wenn es sich um eine Uebertretung handelt, 20 Mark, wenn es sich um ein Vergehen handelt, 50 Mark (§ 69 Gerichtskostengesetz und § 172 Abs. 1 Strafprozeßordnung).
Nebenklage.
[Bearbeiten]Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat, kann der Antragsteller sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen. Er muß dies tun, wenn er die Verurteilung des Angeklagten zu einer Buße [47] erwirken will. Die Anschlußerklärung ist bei Gericht schriftlich einzureichen. Der Nebenkläger gewinnt dadurch eine ähnliche Stellung wie der Staatsanwalt; er kann, wie dieser, Beweisanträge stellen, die Höhe der Strafe und Buße beantragen und begründen, sowie Rechtsmittel einlegen; seine Stellung als Zeuge wird dadurch nicht berührt; er muß also trotz seiner Eigenschaft als Nebenkläger auch als Zeuge eidlich vernommen werden.
Die Nebenklage kann auch nach ergangenem, aber noch nicht rechtskräftigem Urteile behufs Einlegung von Rechtsmitteln erhoben werden, dagegen ist der Antrag auf Zuerkennung einer Buße nur bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz zulässig.
Begriff der Berufung.
[Bearbeiten]Gegen das Urteil des Schöffengerichts gibt es binnen einer Woche Berufung zur Strafkammer des Landgerichts, wodurch der ganze Prozeß von neuem verhandelt wird und neue Tatsachen und Beweismittel angeführt werden können; gegen das Urteil der Strafkammer, gleichgültig, ob sie in erster oder zweiter Instanz geurteilt hat, gibt es keine Berufung. Wohl aber können Angeklagter, Staatsanwalt und Nebenkläger innerhalb einer Woche seit der Urteilsverkündung Revision als letzte Instanz einlegen. Alsdann wird ihnen das angefochtene Urteil zugestellt, und die Revision muß innerhalb einer Woche seit der Zustellung des Urteils durch einen Rechtsanwalt begründet werden.
Begriff der Revision.
[Bearbeiten]Die Revision kann nur auf eine Gesetzesverletzung im Verfahren oder bei der Anwendung des Strafgesetzes auf die Tat gestützt werden; dagegen ist der von der Strafkammer festgestellte Tatbestand unanfechtbar; die Revision ist daher ein dem Laien schwer verständliches Rechtsmittel und man muß sich vorkommenden Falles an einen Rechtsanwalt wenden. Ueberhaupt empfiehlt sich, trotzdem im Strafverfahren der Beistand eines Rechtsanwaltes nicht vorgeschrieben ist, in wichtigen Fällen vor Gericht sich eines solchen zu bedienen, um die zahlreichen Klippen und Untiefen zu vermeiden, die dem arglosen Laien dräuen.
Tod des Angeklagten.
[Bearbeiten]Durch den Tod des Angeklagten vor rechtskräftiger Verurteilung wird das ganze Strafverfahren eingestellt und die Staatskasse, nicht der Antragsteller, trägt die bisherigen Kosten.
Tod des Antragstellers.
[Bearbeiten]Ebenso verliert durch den Tod des Antragstellers die Nebenklage ihre Wirkung, während das Strafverfahren im übrigen nicht berührt [48] wird. Wird der Angeklagte freigesprochen, so fallen nicht dem Antragsteller, selbst wenn er sich der öffentlichen Anklage als Nebenkläger angeschlossen hatte, die Kosten zur Last, sondern der Staatskasse; nur die Kosten der erfolglosen Revision treffen den Nebenkläger, wenn er sie allein eingelegt hatte. Auch kann das Gericht, wenn der Strafantrag auf grober Fahrlässigkeit beruht, dem Anzeigenden die Kosten des Verfahrens zur Last legen (§ 501 Strafprozeßordnung), und im Falle die Anzeige wider besseres Wissen gemacht ist, tritt außerdem gegen den Antragsteller noch Gefängnisstrafe ein (§ 164 Strafgesetzbuch).
Schon bei der Einleitung des Strafverfahrens wird der Verletzte zweckmäßig beantragen, die Arbeitsräume des Beschuldigten zu durchsuchen und die gefundenen Exemplare und Vorrichtungen zu beschlagnahmen; hierzu ist eine richterliche Verfügung erforderlich. Ebenso kann der Beschuldigte nach § 45, Absatz 2 gegen Sicherheitsleistung die vorläufige weitere Verbreitung beantragen.
Wird aber nur die Vernichtung der Exemplare und Vorrichtungen erstrebt, so kann dies im Wege der Privatklage ohne Anrufung der Staatsanwaltschaft erfolgen (§ 43, objektives Strafverfahren).
b) Verfolgung im Zivilprozeß.
[Bearbeiten]Wer diesen Weg wählt, muß eine Klage gegen den Täter und seine Gehilfen (Drucker, Verleger, Kunsthändler) erheben, falls er die letzteren mit haftbar machen will. Der Klageantrag kann nicht auf Bestrafung, sondern nur auf Unterlassung unter Androhung von Strafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung, Schadenersatz und Vernichtung der vorrätigen Exemplare, Formen usw. usw. und, falls nur eine objektive Verletzung ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlag, nur auf Herausgabe der Bereicherung und Vernichtung der vorrätigen Exemplare gehen.
Ob die Verletzung im Inlande oder Auslande begangen ist, ist gleichgültig, wenn sie auch nach den Gesetzen des Auslandes rechtswidrig war.
Die Zivilklage auf Schadenersatz entspricht der strafrechtlichen Nebenklage auf Buße, aber während letztere bis auf 6000 Mark beschränkt ist, bleibt die Zivilklage unbeschränkt in ihrer Höhe.
Die Schadenersatzklage setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; trifft den Täter kein Verschulden, so haftet er nur bis zur Höhe seiner Bereicherung, d. h. mit dem Geldbetrag, den er mit der Nachbildung verdient hat. Der Antrag auf Vernichtung der nachgebildeten Exemplare, Formen usw. usw. ist nicht an den Beweis eines Verschuldens gebunden und unterliegt auch nicht der dreijährigen Verjährung, sondern verjährt, wie die Bereicherungsklage, erst in 30 Jahren.
[49]
Sachliche Zuständigkeit des Gerichts.
[Bearbeiten]Ist der Wert des Streitgegenstandes über 300 Mark, was meistens der Fall sein wird, so gehört die Klage ans Landgericht und der Kläger kann die Klage nur durch einen bei dem zuständigen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwalt erheben; bei einem Streitgegenstande bis zu 300 Mark gehört die Klage vor das Amtsgericht und kann von dem Kläger Persönlich oder einem Bevollmächtigten angestellt werden; doch empfiehlt sich auch in diesem Falle, sein Interesse durch einen Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen, um so mehr, als sowohl vor dem Amtsgericht als auch dem Landgericht die Kosten des gegnerischen Anwalts von dem unterliegenden Teile getragen werden müssen.
Gegen die Urteile der Amtsgerichte gibt es binnen einem Monat seit der Zustellung des Urteils Berufung an das Landgericht, das endgültig entscheidet; gegen die Urteile der Landgerichte, wenn sie in erster Instanz gesprochen sind, gibt es Berufung an das Oberlandesgericht und gegen die Urteile der Oberlandesgerichte – jedoch nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes über 3000 Mark beträgt – als dritte Instanz Revision zum Reichsgericht. Über den Unterschied zwischen Berufung und Revision siehe das Seite 47 für den Strafprozeß gesagte, was auch für den Zivilprozeß zutrifft. Soeben wird der Entwurf zu einer Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Zivilprozeßordnung veröffentlicht, wonach die Zuständigkeit der Amtsgerichte auf 800 Mark erhöht werden soll.
Arrest und einstweilige Verfügung.
[Bearbeiten]Ist die Angelegenheit dringend, so braucht der Kläger nicht den Ausgang des Prozesses abzuwarten, sondern kann schon während desselben durch Antrag auf Arrest und einstweilige Verfügung die weitere Verbreitung der Nachbildung verhindern.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
[Bearbeiten]Zuständig ist zunächst das Gericht, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Außerdem gibt es eine Reihe von besonderen Gerichtsständen (Zivilprozeßordnung §§ 12–40), die im einzelnen Falle vorliegen können und zwischen denen der Kläger die Wahl hat. Stets ist, wie im Strafverfahren, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Nachbildung begangen worden ist (§ 32 Zivilprozeßordnung), aber das bezieht sich nicht, wie im Strafverfahren (Strafprozeßordnung § 13) auch auf die unerlaubten Handlungen, die zwar nicht im angerufenen Bezirk begangen sind, aber mit den daselbst begangenen zusammenhängen.
Hat der Beklagte in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er sich aufhält, und wenn ein solcher Ort [50] nicht bekannt ist, wo er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, ferner das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Beklagten oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet.
Auswahl zwischen Straf- und Zivilprozeß.
[Bearbeiten]Aus obiger Gegenüberstellung ergibt sich, daß das Strafverfahren dem Zivilverfahren entschieden vorzuziehen ist. Nicht nur, daß durch das Strafverfahren eine wirksamere und schnellere Sühne zu erlangen ist, ohne daß der Antragsteller, wie im Zivilprozeß, dem Gericht und Rechtsanwalt oft bedeutende Kostenvorschüsse zahlen muß, hat auch die Staatsanwaltschaft durch ihre öffentliche Stellung in den Anträgen auf sofortige verantwortliche Vernehmung des Beschuldigten, Durchsuchung, Beschlagnahme, ungleich kräftigere Mittel zur Ermittelung der Wahrheit, als der Kläger im Zivilprozeß. Und selbst wenn nach geschlossener Voruntersuchung sich kein hinreichender Verdacht zur Erhebung der öffentlichen Anklage ergibt, so hat die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft doch meistens dem Antragsteller die kostenlose Aufklärung gebracht, ob die Verfolgung im Zivilprozeß noch Aussicht hat.
Die Fälle, in denen das Strafverfahren nicht zulässig, die Verfolgung im Zivilprozeß aber noch möglich ist, sind folgende:
- 1. Wenn der Täter nur fahrlässig gehandelt hat.
- 2. Wenn ihn auch keine Fahrlässigkeit trifft, also nur objektiv eine Rechtswidrigkeit begangen ist; in diesem Falle haftet er nur bis zur Höhe seiner Bereicherung.
- 3. Wenn die dreimonatliche Frist zum Strafantrag abgelaufen ist.
- 4. Wenn der strafrechtlich Verfolgte stirbt, bevor das Strafverfahren gegen ihn rechtskräftig beendet ist.
- 5. Wenn der Verletzte stirbt, bevor er den Strafantrag stellte.
- 6. Wenn der Verletzte zum Antrag auf Vernichtung die Privatklage wählte und vor Rechtskraft des Privatklageverfahrens stirbt.
- 7. Wenn im Strafverfahren kein Antrag auf Zahlung einer Buße gestellt oder der gestellte Antrag zurückgenommen oder völlig abgewiesen ist.
Schließlich sei noch hervorgehoben, daß das Straf- und Zivilverfahren voneinander unabhängig sind und beide gleichzeitig anhängig gemacht werden können.
Das Strafverfahren unterbricht weder die dreijährige Verjährung der Entschädigungsklage, noch die 30jährige Verjährung der Bereicherungsklage und ebensowenig unterbricht die Zivilklage die Verjährung des Strafverfahrens.
[51]
III. Andere den Künstler berührende Gesetze.
[Bearbeiten]A. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876.
[Bearbeiten]Nachdem durch das neue Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 der § 14 des früheren Gesetzes gefallen ist, wonach künstlerische Arbeiten an Erzeugnissen der Industrie und des Handwerks nur nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes, also durch Eintragung in die Musterrolle, geschützt wurden, seitdem also das Kunstgewerbe der hohen Kunst gleichgestellt ist, hat das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 einen Teil seines Wirkungskreises eingebüßt. Aber es behalt seine Bedeutung für das weite Gebiet solcher Arbeiten, die zwar nicht als künstlerische Formenschöpfungen angesehen werden können, aber immerhin als vorbildliche Arbeiten kunstgewerblichen Geschmacks Beachtung verdienen. Es gehören dahin z. B. Muster aus der Seidenindustrie und anderen Textilgeweben, Tapetenmuster, Klischees, Matrizen; ferner einfachere plastische Figuren an Uhrgehäusen, Vasen, Bijouteriewaren usw. In zweifelhaften Fällen ist also dringend anzuraten, die Eintragung des Musters nicht zu unterlassen, denn das Gesetz vom 11. Januar 1876 schließt das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 keineswegs aus; ein eingetragenes Werk der Kunst genießt kumulativ den Schutz beider Gesetze. Deshalb müssen wir auch das Geschmacksmustergesetz in den Grundzügen behandeln; ich gebe aber den Gesetzestext der Kürze halber nicht wieder, um so mehr, als die Vorarbeiten für ein neues, präziseres Gesetz längst im Gange sind. Siehe des Verfassers Vorschläge zur Verbesserung der Musterschutzgesetze in der „Werkstatt der Kunst“, Jahrgang II, Seite 245.
Entstehungsgeschichte.
[Bearbeiten]Trotzdem beim Zustandekommen des Gesetzes vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht von musikalischen und literarischen Werken die demnächstige [52] Regelung des Schutzes für Kunst und Kunstgewerbe in nahe Aussicht gestellt worden war, würde dieses letztere Gesetz vielleicht noch lange haben auf sich warten lassen, wenn nicht zwei andere Umstände hinzugetreten wären, nämlich: die Wiener Weltausstellung, auf welcher die deutsche Kunstindustrie bedeutend zurückstand hinter anderen Ländern, die einen gesetzlichen Musterschutz hatten, und besonders die Einverleibung von Elsaß-Lothringen ins Deutsche Reich. Die dortigen Fabrikanten, denen hierdurch die Wohltat französischer Musterschutzgesetzgebung entzogen war, und die neue Absatzgebiete in Deutschland suchen mußten, petitionierten, insbesondere durch die Handelskammer zu Mülhausen, unablässig um den Erlaß eines deutschen Musterschutzgesetzes.
Der deutsche Bundesrat ordnete daher eine Enquete an durch 33 Sachverständige, welche sich übereinstimmend dahin aussprachen, daß der sofortige Erlaß eines solchen Gesetzes ein dringendes Bedürfnis sei, und nun wurde die Regierungsvorlage bald zum Gesetz erhoben.
Geltungsgebiet des Gesetzes.
[Bearbeiten]Durch das Musterschutzgesetz werden nur sogenannte Geschmacksmuster geschützt, d. h. Vorbilder für die Form von Industrieerzeugnissen, die dem Farben- und Formensinn dienen, während die Gebrauchsmuster, welche bestimmt sind, eine neue praktische Anwendung eines Geräts herbeizuführen, unter das Gebrauchsmustergesetz vom 1. Juni 1891 fallen.
Neuheit des Musters.
[Bearbeiten]Das Muster muß neu sein, d. h. es darf in seinen charakteristischen Formen noch nicht dagewesen sein; dagegen wird ein besonderer künstlerischer Wert nicht erfordert.
Musterschutzregister.
[Bearbeiten]Um ein Muster schützen zu lassen, muß es bei derjenigen Behörde, welche mit der Führung des Handelsregisters betraut ist, in Natur oder mittels Zeichnung deponiert und in das dafür bestimmte Register eingetragen werden, im Gegensatz zu den Gebrauchsmustern, welche beim Patentamt in Berlin anzumelden sind. Die Registerbehörden werden durch die Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten bestimmt, in Preußen sind es die Amtsgerichte.
Die Eintragung bewirkt, daß der Urheber das ausschließliche Recht hat, das Muster nachzubilden, und jede unbefugte Nachbildung eines Dritten zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgen kann.
Eine Vorprüfung, ob das Muster neu ist, findet nicht statt, auch brauchen die geschützten Muster und Modelle im Verkehr keine Schutzmarke zu tragen, weil diese meistens unpraktisch wäre, wie z. B. bei [53] Tapeten, Kleider- und Schlipsstoffen; ebenso ist der Nachweis der Ausführung, wie er in Oesterreich verlangt wird, nicht erforderlich.
Dauer des Schutzes.
[Bearbeiten]Der Musterschutz wird nach der Wahl des Anmelders auf ein bis drei Jahre gewährt und kann nach Ablauf dieser Frist noch auf 15 Jahre verlängert werden.
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen niedergelegt werden. Ein Paket darf aber nur höchstens 50 Muster oder Modelle enthalten.
Gebühren.
[Bearbeiten]Für jede Eintragung eines Musters oder eines Paketes von Mustern wird eine Jahresgebühr von nur 1 Mark, vom 4. bis 10. Jahre jährlich 2 Mark und vom 11. bis 15. Jahre jährlich 3 Mark erhoben.
Die Gebühr vom vierten Jahre an bezieht sich aber nicht auf ein ganzes Paket, sondern auf jedes einzelne Muster darin.
Es ist mithin bei der über drei Jahre hinaus verlängerten Schutzfrist eine Deponierung in Paketen nicht zulässig.
Während also bis zu drei Jahren ein ganzes Paket bis zu 50 Mustern nur 3 Mark kostet, beträgt die Gebühr für jedes einzelne Muster oder Modell bis zu 15 Jahren 32 Mark. Es wird aber selten von einer längeren Frist als drei Jahren Gebrauch gemacht, schon aus dem Grunde, weil die Erzeugnisse der Kunstindustrie zu sehr der Mode unterworfen sind.
Wer das Muster oder Modell hat eintragen lassen, gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Urheber. Diese in Prozessen sehr wichtige Rechtsvermutung entspricht dem § 28 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, wonach der auf einem Schriftwerk genannte Verfasser bis zum Beweise des Gegenteils als solcher gilt. Es erübrigt nun noch die Frage: Wann liegt unbefugte Nachbildung vor?
Arten erlaubter Nachbildung.
[Bearbeiten]Zunächst ist gestattet:
1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells ohne Absicht gewerbsmäßiger Verwertung, z. B. zum Selbststudium,
2. die Nachbildung von Flächenmustern in plastischer Form. Diese Bestimmung entspricht dem allgemeinen Gedanken, der auch in dem früheren Gesetze über das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst vom 9. Januar 1876 zum Ausdruck gelangt ist, daß Flachmuster und Modelle sich gegenseitig ausschließen.
Hiernach ist die Benutzung eines Modells in allen Zweigen der plastischen Industrie verboten. Ebenso verboten die Benutzung eines Flachmusters gegenüber allen Zweigen der flachproduzierenden, z. B. der Textilindustrie; [54] dagegen die Benutzung eines Standbildes oder einer Büste als Textilmuster gestattet.
3. Ist gestattet die Aufnahme einzelner Muster und Modelle in ein Schriftwerk.
Leider fehlt hier die Beschränkung, welche vorsichtigerweise das Urhebergesetz vom 9. Januar 1907 eingeführt hat, nämlich: daß die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen dürfen.
Es ist also nach unserem Gesetz zwar nicht gestattet, lediglich Musterbücher herauszugeben, die nur kopierte Muster enthalten, es muß vielmehr ein Text vorliegen, aber dieser Text kann so nebensächlicher Art sein, daß es schließlich auf ein reines Musterbuch herauskommt, und es ist noch nicht einmal gesetzlich erforderlich, die Quelle, aus welcher die Muster entlehnt sind, anzugeben.
Freie Benutzung erlaubt.
[Bearbeiten]Endlich ist die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells als Nachbildung nicht anzusehen. Diese Bestimmung entspricht einer ähnlichen des Urhebergesetzes vom 9. Januar 1907 und entspringt dem Gedanken, daß es nicht verboten werden soll, Anregungen und Ideen anderer zu selbständigem künstlerischen Schaffen zu verwerten.
Aber leider liegt darin auch die Schwäche des Gesetzschutzes, denn gerade im Kunstgewerbe ist es manchmal schwer, die Grenze zu ziehen, wo die freie Benutzung eines Motivs aufhört.
Ein fernerer Mangel liegt in der Unbestimmtheit, wie weit der Musterschutz geht. Eine früher viel vertretene Ansicht beschränkt ihn auf die Zeichnung, so daß eine geschmackvolle, eigenartige Zusammenstellung von Farben ungeschützt bliebe; eine andere Ansicht beschränkt den Schutz auf Flächenmuster, so daß eigenartige Wirkungen der Fabrikationsart, z. B. irisierende und Moiréwirkung bei Textilmustern, eigenartige, milde Abtönung der Zeichnungen bei dänischem Porzellan, nicht geschützt wären. Nun hat zwar das Reichsgericht in Band 61, in Zivilsachen Seite 44 diese einschränkende Auffassung verworfen, aber die Unklarheit bleibt.
Die Entschädigung und Strafen des Verfahrens und die Verjährung bei unbefugter Nachbildung von Gebrauchsmustern sind dieselben wie beim Urhebergesetz vom 11. Juni 1870 und ähnlich wie im Urhebergesetz vom 9. Januar 1907. Die Strafverfolgung ist jedoch auch gegen fahrlässige Verletzung des Urheberrechts zulässig.
B. Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 1. Juli 1896.
[Bearbeiten]Trotzdem dieses Gesetz auf den eigentlichen Künstler keine Anwendung findet, sondern nur einen gewerblichen Schutz beabsichtigt, ist es dennoch [55] für ihn von Interesse, wenn er sich auf das Gebiet des Kunstgewerbes oder des Kunstverlages begibt.
Unwahre Angaben über das eigene Geschäft.
[Bearbeiten]Nach § 1 dieses Gesetzes kann derjenige, welcher in öffentlichen Mitteilungen über geschäftliche Verhältnisse, Beschaffenheit, Herstellungsart oder Preisbemessung von Waren, sowie über den Besitz von Auszeichnungen, Anlaß und Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, auf Unterlassung dieser Angaben zivilgerichtlich in Anspruch genommen werden.
Diesen Angaben tatsächlicher Art sind bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten.
Wer diese Angaben wissentlich unwahr macht, kann nach § 4 außerdem auch strafrechtlich verfolgt werden und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark zu bestrafen.
Unwahre Behauptungen über das Geschäft eines Konkurrenten.
[Bearbeiten]Während die beiden vorbezogenen Bestimmungen in § 2 und § 4 von dem eigenen Geschäftsbetrieb handeln, ist in § 6 und § 7 von dem Erwerbsgeschäft eines andern die Rede. § 6 sagt: „Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines andern, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über Waren oder gewerbliche Leistungen eines anderen Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet.“ Auch dieser Anspruch kann nur im Wege des Zivilprozesses geltend gemacht werden. Wer jedoch diese unwahren Behauptungen wider besseres Wissen macht, setzt sich wieder der Verfolgung im Strafprozeßwege aus und ist nach § 7 des angezogenen Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark, oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bedroht.
Verrat von Geschäftsgeheimnissen.
[Bearbeiten]Nach § 9 wird derjenige mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, welcher als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses bekannt geworden sind, an andere mitteilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher die auf vorbeschriebene Weise erlangten Kenntnisse verwertet, oder einen Angestellten zu deren Verrat verleitet.
[56] Leider ist die Hergabe und Annahme von Geschenken an Angestellte eines Dritten, in der Absicht gegeben, durch die Angestellten auf ihren Prinzipal günstig für den Geschenkgeber zu wirken, nicht unter Strafe gestellt, trotzdem die anständigen Konkurrenten durch solche Mittel schwer geschädigt werden.
Ebenso fällt das Kopieren der Muster seines Konkurrenten nur dann unter § 9, wenn man sich dieselben von dessen Angestellten vor der Veröffentlichung beschafft hat. Nach diesem Zeitpunkte sind die Muster keine Betriebsgeheimnisse mehr und es kann dann nur auf Grund des Geschmacksmustergesetzes vorgegangen werden. (Siehe meinen Aufsatz „Zum Musterschutz“, Seite 437, Jahrg. II der Werkstatt der Kunst.)
Verjährung.
[Bearbeiten]Nach § 11 verjähren die zivilrechtlichen Ansprüche in sechs Monaten nach erlangter Kenntnis von der Handlung und der Person des Täters, und in drei Jahren nach der Tat auch ohne diese Kenntnis. Nach § 12 tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein, der innerhalb dreier Monate gestellt sein muß.
Die Verfolgung geschieht im Wege der Privatklage beim Schöffengericht; durch die Staatsanwaltschaft nur in den seltenen Fallen, in denen ein öffentliches Interesse vorliegt.
Gleichzeitig mit dem Strafantrage kann die Zahlung einer Buße bis zu 10 000 Mark als Entschädigung, und Veröffentlichung des Urteils beantragt werden.
C. Kritik künstlerischer Leistungen.
[Bearbeiten]Da der Künstler vorwiegend für die Öffentlichkeit arbeitet, so ist er naturgemäß der Kritik der Kollegen und des Publikums besonders ausgesetzt.
§ 193 des Strafgesetzbuchs.
[Bearbeiten]Das deutsche Strafgesetzbuch hat im § 193 bestimmt, daß tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, nur insofern strafbar sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Eine Kritik muß daher schon in einer sehr beleidigender Form abgefaßt sein, wenn der Verfasser derselben wegen Beleidigung verklagt werden soll. Selbst in einer solchen Kritik aufgestellte unwahre Tatsachen sind nur dann verfolgbar, wenn sie wider besseres Wissen gemacht sind. Ein Beweis, der wohl nicht immer zu führen ist.
[57]
Beschimpfung eines Verstorbenen.
[Bearbeiten]Noch schwieriger ist die Verfolgung, wenn es sich um das Werk eines schon verstorbenen Künstlers handelt, da nach § 189 des Strafgesetzbuchs nur bestraft werden kann, wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächtlich gemacht haben würde.
Es wird daher manche Fälle geben, in denen ein Künstler durch die Presse in beleidigender Weise herabgesetzt wird, ohne daß er gerichtliche Hilfe dagegen in Anspruch nehmen kann.
§ 11 des Preßgesetzes.
[Bearbeiten]Ein kleines Gegenmittel enthalt der § 11 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874, wonach der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift (insbesondere einer Zeitung) verpflichtet ist, eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt.
Wird die Aufnahme der Berichtigung verweigert, so wird der Redakteur nach § 19 bis zu 150 Mark oder bis zu sechs Wochen Haft bestraft.
Die Übertretung verjährt in drei Monaten ohne Rücksicht, wann der Verletzte von dem Artikel Kenntnis erhielt.
Die verlangte Berichtigung wird der Verletzte am besten schriftlich beantragen. Sie muß sich auf die Widerlegung der nach der Meinung des Verletzten unrichtigen Tatsachen beschränken, sonst kann die Aufnahme abgelehnt werden. Wegen dieser Beschränkung auf Tatsachen werden oft Redakteure freigesprochen. Der Beleidigte ist leicht versucht, sich auch durch Ausführung seiner Anschauung zu verteidigen. Damit tritt er aber aus dem Rahmen des § 11 des Preßgesetzes heraus.
Aber auch, wenn die tatsächliche Berichtigung aufgenommen wird, finden sich vielfach daran angeknüpft wieder neue Ausführungen, in denen der Berichterstatter seinen Standpunkt zu rechtfertigen, oder seinen Irrtum zu beschönigen sucht, wie denn überhaupt bei mancher Presse sich keine große Neigung zeigt, dem Angegriffenen in vornehmer Weise gerecht zu werden.
Ich habe selber solche Fälle mit erlebt und kann den Künstlern nur raten, wenn sie von der Kritik eines Ignoranten fortgesetzt betroffen werden, sich solidarisch zu erklären und durch die Presse, sowie in öffentlichen Vorträgen das geistige Niveau eines solchen „Kritikers“ unter Nennung seines Namens zu beleuchten. Das hilft.
[58] Heitere Beispiele von Kritikerleistung befinden sich in dem Jahrgang I der „Werkstatt der Kunst“, Seite 474, Jahrg. II, Seite 7, 229 und 408, wo man auch ersehen kann, wie man auf solche Dreistigkeiten antworten muß.
D. Unzüchtige Handlungen – Lex Heinze. Grober Unfug.
[Bearbeiten]Das deutsche Strafgesetzbuch bestimmte in § 184:
„Wer unzüchtige Schriften und Abbildungen oder Darstellungen verkauft, verteilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.“
Durch die sogenannte lex Heinze vom 25. Juni 1900 erhielt dieser Paragraph folgende Fassung:
„Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
- 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben vorrätig hält, ankündigt oder anpreist;
- 2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet“
und es wurde im § 184a hinzugefügt:
- „Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft.
Was ist unzüchtig, was schamverletzend?
[Bearbeiten]Was unzüchtig ist oder das Schamgefühl verletzt, kann nur nach den sittlichen Anschauungen des Volkes beurteilt werden, und der Künstler muß diesen Anschauungen Rechnung tragen, wenn er nicht mit den Polizeibehörden und Gerichten, die über die Aufrechterhaltung von Zucht und Sitte im Volksleben zu wachen haben, in Konflikt geraten will.
Aber auf diese Anschauungen des Volkes erzieherisch einzuwirken, sie künstlerisch zu bilden und nicht alles unwidersprochen zu lassen, was Mucker und Philister über diesen Punkt denken, ist ein gutes Recht der Künstlerschaft, und sie hat ein um so größeres Interesse daran, hierzu Stellung zu nehmen, als die Verhandlungen im Reichstag über die lex [59] Heinze gezeigt haben, daß manche Herren nicht abgeneigt waren, die ganze Kunst unter Polizeiaufsicht zu stellen und auch die wohllöbliche Polizeibehörde nicht selten gegen künstlerische Darstellungen und Einrichtungen einschreitet, in denen der reine Künstler nichts Anstößiges findet.
Deshalb seien nachstehend die Gründe des Urteils vom 6. November 1893, Band 24, Seite 365 wiedergegeben, in welchem das Reichsgericht sich über den Begriff des Unzüchtigen in der Kunst äußert. Das Gericht erster Instanz hatte die Angeklagten wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen verurteilt; es handelte sich bei allen um Nachbildungen bekannter Kunstwerke (z. B. Michelangelo, Tizian, Guido Reni, Palma Vecchio, Paul Veronese).
Das Reichsgericht hob das Urteil auf, indem es ausführt:
„Das angefochtene Urteil geht davon aus, die Darstellung des ‚unverhüllten weiblichen Körpers als an sich ,unzüchtig‘ zu bezeichnen. Das ist ein offenbar verfehlter Ausgangspunkt. So wenig, wie der unverhüllte männliche oder weibliche Körper selbst, so wenig hat dessen bildliche Darstellung an sich etwas mit Zucht oder Unzucht zu tun.
Es müssen besondere Umstände hinzutreten, um dasjenige, was zunächst nur die natürliche Erscheinung des natürlichen Menschen ist, zu einer unsittlichen oder schamlosen Erscheinung umzuwandeln. Solche Umstände können z. B. in sinnfällig hervortretenden geschlechtlichen Beziehungen oder in der gegen das Sittengesetz verstoßenden Art der Ausstellung bezw. Zurschaustellung gefunden werden.
Bei bildlichen Darstellungen des nackten menschlichen Körpers fällt ferner der ästhetische Gesichtspunkt ins Gewicht.
Die bildenden Künste haben von jeher den nackten menschlichen Körper nur seiner sinnlichen Schönheit wegen, oder auch Vorgänge geschlechtlichen Charakters um ihrer selbst willen dargestellt. Daß die Anschauung derartiger Bildwerke die herrschenden Gesetze von Sitte, Zucht und Anstand nicht ohne weiteres verletzt, beweist die offenkundige Tatsache der öffentlichen Ausstellung derselben in staatlichen Museen und sonstigen jedermann zugänglichen Sammlungen. Man ist allerwärts der Überzeugung, daß die Kunst imstande ist, auch Gegenstände der eben berührten Art künstlerisch bis zu dem Grade zu durchgeistigt und zu verklären, daß für das natürliche ästhetische Gefühl die sinnliche Empfindung durch die interesselose Freude am Schönen zurückgedrängt wird. Hier entschied also allein der Grad künstlerischer Vollendung, welche die bildliche Darstellung erreicht hat. Und die künstlerische Form muß auch für die Beurteilung der Nachbildungen entscheidend sein. Bewahrt die Kopie im wesentlichen den Charakter des Originals, so liegt kein Grund vor, sie unter anderem Gesichtswinkel anzuschauen. Hat die Nachbildung den ursprünglichen Charakter des Urbildes nicht zu wahren verstanden, tritt in [60] ihr die grobsinnliche Erscheinung des Vorganges ohne die reinigende künstlerische Form in den Vordergrund, so wird auch nur noch der Gegenstand selbst und nicht mehr die Form der Darstellung für das Urteil maßgebend sein. Andererseits wird die Art der Schaustellung, falls hier nicht § 183 Strafgesetzbuchs (Erregung öffentlichen Ärgernisses) Platz greift, einem ursprünglich nicht als „unzüchtig“ zu prädizierenden Kunstwerke einen obszönen Charakter aufprägen können. Die sittlichen Anschauungen unterscheiden bei zahlreichen Dingen und Vorgängen, ob dieselben in der Abgeschlossenheit des Hauses bezw. in geschlossenen Hallen und solchenfalls als erlaubt und unverfänglich, oder ob sie auf offener Straße und solchenfalls als unsittlich und schamlos in die Erscheinung treten. Unter anderen Umständen vermag wiederum eine geflissentliche Art der Zusammenstellung und Gruppierung an sich und im einzelnen harmloser Darstellungen dem Ganzen ein unzüchtiges Gepräge zu verleihen.
Ueberall aber, und auch, wo in Fällen der letztbezeichneten Art die „Verwendung“ kritisch wird, sind es stets objektive, mit den Darstellungen unmittelbar und äußerlich zusammenhängende Umstände, sei es des Gegenstandes selbst, sei es der Form, sei es der Umgebung, des Ortes und dergleichen, welche die Unzüchtigkeit bestimmen, nicht aber, wie dies das Urteil tut, bloße Zwecke in Sachen rein subjektiver, zufällig und willkürlich mit dem Gegenstände verknüpfter Absichten und Vorstellungen einzelner.
Aehnliche Ausführungen find enthalten in den Urteilen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 21, Seite 306 und Band 30, Seite 378. Sie werden den Künstler überzeugen, daß das Reichsgericht mit den Bestrebungen gewisser Eiferer nichts zu tun hat und der wahren Kunst volle Freiheit gestattet. Andererseits ist in dem Urteil des Reichsgerichts, Band 33 in Strafsachen, Seite 17 ausgeführt, „daß für den Begriff der ‚unzüchtigen Abbildungen‘ nicht entscheidend sei, ob sie auch bei einem erwachsenen Normalmenschen das Schamgefühl verletzt; sei die Abbildung auch jugendlichen Personen zugänglich, so müsse auch auf deren Empfinden Rücksicht genommen werden.“
Diese Entscheidung macht die Unzüchtigkeit zu einem relativen Begriff und kann schon aus diesem Grunde nicht richtig sein. Tatsächlich ist die Grenze zwischen rein ästhetischen und schamverletzenden Darstellungen von Nuditäten nur von Fall zu Fall und schwierig zu ziehen. Das hat wiederum das mit Freisprechung geendete Strafverfahren gegen den Herausgeber der Zeitschrift „Schönheit“ bewiesen. In der Strafkammersitzung vom 20. September 1907 zu Berlin gingen die Gutachten der zahlreichen, aus hervorragenden Künstlern und Medizinern bestehenden Sachverständigen über diese Grenze auseinander; aber darüber waren alle einig, daß die Darstellung des nackten menschlichen Körpers auch durch [61] Photographien durchaus nicht unsittlich ist, und von verschiedenen Seiten wurde der Wunsch ausgesprochen, daß das Volk sich an den Anblick des unbekleideten, gesunden menschlichen Körpers mehr gewöhne. Das ist auch meine Ansicht; durch die Prüderie vergangener Jahrhunderte haben wir es verlernt, die Schönheit des menschlichen Körpers rein ästhetisch anzuschauen.
Nur hierdurch ist das im Jahrgang I der Werkstatt der Kunst mitgeteilte Urteil begreiflich, welches die Ehescheidung gegen eine Frau ausspricht, die aus Not, um ihr Leben zu fristen, nicht einmal einem Künstler, sondern in einer Akademie Modell stand!
Grober Unfug.
[Bearbeiten]Nach § 360, Nr. 11 des Strafgesetzbuchs wird mit Geldstrafe oder Haft bestraft, wer groben Unfug verübt. Ein solcher liegt vor, wenn die öffentliche Ordnung gestört, also das Publikum gefährdet oder belästigt und in seiner Anschauung gekränkt wird usw. Bei der vagen Natur dieses Begriffes gab es eine Zeit, wo Anklagebehörden gerne den allzeit willigen Gaul des Unfugsparagraphen tummelten, und damals entstand der Witz: Was man nicht definieren kann, sieht man als groben Unfug an. Heute ist der Gaul viel vernünftiger geworden, aber immer noch kann er mit Erfolg gegen Schriftsteller und besonders bildende Künstler geschirrt werden, die der Polizei anstößige oder aufsehenerregende Darstellungen bringen.
So wurden in dem Seite 582 und 646, Jahrgang II der Werkstatt der Kunst besprochenen Falle die Inhaber eines Witzblattes wegen groben Unfugs bestraft, der in der Darstellung zweier menschlicher Gesäße und dem darunter befindlichen Text über Gesandtenerziehung gefunden wurde.
E. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
[Bearbeiten]Auch mit Verwaltungsbehörden kann der Künstler in Konflikt kommen, wenn sie ihm die öffentliche Ausstellung ihr anstößig erscheinender Bilder, oder wie es im vergangenen Jahre in Charlottenburg geschah, für Damen und Herren gemeinschaftliche Uebungen im Aktzeichnen verbieten wollen.
Es sei daher kurz folgendes über das Verwaltungsverfahren gesagt:
Dasselbe ist nicht einheitlich für ganz Deutschland geregelt, sondern unterliegt der Landesgesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten.
In Preußen kann die Polizeibehörde nach dem Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung polizeiliche Verfügungen erlassen und durch Anwendung von Zwangsmitteln (Exekutivstrafen und körperlichen Zwang) durchsetzen. Gegen diese polizeilichen Verfügungen gibt es nach den §§ 127, 128 des Landverwaltungsgesetzes zwei Wege.
[62]
Beschwerde.
[Bearbeiten]1. Die Beschwerde, und zwar:
- a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt, an den Landrat und gegen dessen Bescheid an den Regierungspräsidenten;
- b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, oder des Landrats an den Regierungspräsidenten und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten;
- c) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten.
- Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
- Die Klage kann nur darauf gestützt werden:
- 1. Daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen, den Kläger in seinen Rechten verletzt:
- 2. daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt
haben würden.
Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
[Bearbeiten]2. Die Klage, und zwar:
- a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 10 000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse;
- b) gegen die Verfügungen des Landrats oder der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirksausschusse.
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte, also auf Rechtsverletzung.
Die Beschwerde kann auch auf Billigkeitsgründe gestützt werden, während die Klage damit nicht begründet werden kann. In den Fällen aber, wo die Gültigkeit der polizeilichen Verfügung zu bestreiten ist, verdient die Klage vor der Beschwerde den Vorzug, da die Angelegenheit alsdann, in einem dem Zivilprozeß ähnlichen Verfahren, mit mündlicher [63] Verhandlung in öffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden wird und die Kosten nicht bedeutend sind.
F. Das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.
[Bearbeiten]Nach § 53, Absatz 2 des Kunstschutzgesetzes darf, wer vor in Krafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk der bildenden Kunst als Warenzeichen benutzt hat, dies auch ferner tun.
Nach § 12 des Warenzeichenschutzgesetzes, auch Markenschutzgesetz genannt, hat die Eintragung eines Warenzeichens in die beim Patentamt in Berlin zu führende Rolle die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art, oder deren Verpackung, mit dem Zeichen zu versehen, sie so bezeichnet in Verkehr zu setzen und auf Ankündigungen, Preislisten, Rechnungen, Briefen das Zeichen anzubringen.
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit das Warenzeichenrecht eines anderen verletzt, ist schadenersatzpflichtig und im Falle der Wissentlichkeit auf besonderen Antrag strafbar.
Nicht selten verletzt aber der Eingetragene selbst das Recht eines bildenden Künstlers oder Photographen, indem er unbefugt ein Erzeugnis derselben, z. B. einen schönen Frauenkopf auf der Verpackung von Toilettenartikeln, als Warenzeichen verwendet.
In diesem Falle kann der Berechtigte beim Patentamt, und wenn der Eingetragene widerspricht, bei Gericht im Wege der Klage die Löschung des Zeichens beantragen. Hat der Urheber einem die Erlaubnis, sein Werk als Warenzeichen einzutragen, erteilt, so kann er keinem anderen mehr dieselbe Befugnis erteilen oder es selbst als Warenzeichen benutzen.
Alle anderweitigen Veröffentlichungen stehen dem Urheber frei.
Bezüglich Strafantrags, Buße und Verjährung vergleiche die Ausführungen Seite 44 ff.
[64]
IV. Vertragliche Rechtsverhältnisse des Künstlers.
[Bearbeiten]A. Rechtsverhältnis zwischen dem Künstler einerseits und Käufer oder Auftraggeber andererseits.
[Bearbeiten](Im folgenden wird das Bürgerliche Gesetzbuch mit B.G.B., das Handelsgesetzbuch mit H.G.B. bezeichnet.)
Die wirtschaftliche Verwertung der Künstlerarbeit geschieht entweder in der Weise, daß der Künstler ohne Auftrag arbeitet und erst für sein fertiges Werk einen Kaufliebhaber sucht, oder er arbeitet nach einem bestimmten ihm erteilten Auftrag.
Im ersteren Falle ist das entstehende Rechtsverhältnis zwischen dem Liebhaber und Künstler ein Kauf, der in den §§ 433–515 des deutschen B.G.Bs. geregelt ist, im letzteren Falle ein Werkvertrag nach § 631–651 des B.G.Bs.
Die kurze Verjährungsfrist gewerblicher Forderungen findet keine Anwendung auf den Künstler.
[Bearbeiten]Es sei hier hervorgehoben, daß die Forderungen der Kaufleute, Handwerker und sonstiger Gewerbetreibender in kurzer Frist verjähren, und zwar vom Ende des Jahres, in welchem die Lieferung erfolgte, an gerechnet, in zwei Jahren, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist, in welchem Falle sie in vier Jahren verjähren.
Zu diesen Forderungen mit kurzen Verjährungsfristen gehören nach § 196, Nr. 1 B.G.B.[WS 2] auch die Forderungen des Kunsthändlers und [65] Kunstverlegers, die nach dem H.G.B. § 1, Nr. 8 Kaufleute sind, sowie des Kunstgewerbetreibenden, z. B. des Dekorationsmalers, Porzellanmalers, Zeichners, Lithographen. Auf Kunstgewerbetreibende und Kunsthandwerker finden alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Gewerbeordnung und Gewerbebesteuerung, Anwendung, während der eigentliche Künstler nicht zu den Gewerbetreibenden oder Handwerkern gehört. Vergl. die Ausführungen Seite 3 zum Begriff der bildenden Künste.
Da die Baukunst zur bildenden Kunst gehört, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgt (Seite 5), so ist auch der Architekt, der sich mit der Zeichnung von Entwürfen von Kunstbauten (Denkmälern, Monumentalbauten) befaßt, als Künstler, wenn er sich aber mit Nutzbauten (Wohnhäusern, Geschäftshäusern usw.) befaßt, als Gewerbetreibender anzusehen (Werkstatt der Kunst, Jahrg. VI, Seite 47). Ein Musterzeichner wurde als Künstler und daher von der Gewerbesteuer befreit erklärt, der gewerbliche Muster erfindet und skizziert, die Ausführung aber seinen 15 Gehilfen überläßt (Werkstatt der Kunst, Jahrg. VI, Seite 118).
Die Forderungen für Arbeiten der bildenden Künste verjähren also erst in 30 Jahren. Andererseits hat der Künstler, wenn der Käufer nach Ablieferung des Werkes in Konkurs gerat, kein Vorzugsrecht, daher Vorsicht im Kreditgeben! Will er sich vor Schaden sichern, so kann er dies nicht durch eine Pfandbestellung, da diese unwirksam wird, wenn er den Besitz aufgibt, sondern nur durch einen (am besten schriftlichen) Vertrag, wonach er sich das Eigentumsrecht an dem verkauften Werke vorbehält, bis der Kaufpreis ausbezahlt ist.
a) Verkauf eines Werkes der bildenden Künste.
[Bearbeiten]1. Allgemeine Bestimmungen.
[Bearbeiten]Zum Zustandekommen eines Kaufes gehört vor allen Dingen die Vereinbarung über den Preis. Ohne diese ist der Kauf nicht perfekt, auch wenn dem Kaufliebhaber schon der Besitz des Kaufobjekts übertragen wird. Solche Vereinbarungen, wie „wir werden über den Preis schon fertig“, sind entschieden zu vermeiden; denn sie berechtigen den Käufer, das Bild, die Büste noch nach Monaten zurückzusenden.
Ueberlieferung des Kaufgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises muß Zug um Zug geschehen, d. h. der Künstler kann bei der Ablieferung [66] bare Zahlung verlangen. Er ist nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand dem Käufer hinzuschicken, kann vielmehr Abholen desselben vom Käufer verlangen.
Doch braucht der Künstler nicht die Verpackung des gekauften Gegenstandes zu besorgen. Hat er aber dem Käufer die Zusendung versprochen, so ist darin die Uebernahme ordentlicher Verpackung enthalten, aber auch in diesem Falle kann er die Kosten der Verpackung und Versendung dein Käufer berechnen.
Verzug des Verkäufers.
[Bearbeiten]Ist der Verkäufer mit der Ablieferung des Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der Käufer hierzu eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme des Gegenstandes nach dem Ablauf der Frist ablehne. Hat z. B. der Künstler versprochen, ein verkauftes Bild dem Käufer zuzuschicken, tut dies aber nicht, so kann der Käufer erst dann vom Vertrage zurücktreten, wenn er dem Künstler die Annahmeverweigerung in obiger Weise angedroht hat. Diese vorherige Androhung ist selbst dann nötig, wenn der Verkäufer sich zur Ablieferung in einer bestimmten Frist verpflichtet hatte.
Nur, wenn der Kaufvertrag infolge Verzuges des Verkäufers kein Interesse mehr hat, so steht dem Käufer der Rücktritt auch ohne vorherige Androhung zu. Z. B. ein Bild wird als Hochzeitsgeschenk, eine Figur als Rennpreis gekauft; die Gegenstände brauchen nicht angenommen zu werden, wenn sie für das Fest zu spät eintreffen und daher nicht zu ihrem Zwecke verwendet werden können (B.G.B. § 325 und 340).
Uebergang der Gefahr.
[Bearbeiten]Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der verkauften Sache geht erst mit der Uebergabe auf den Käufer über (B.G.B. § 446), oder wenn der Käufer mit der Abnahme im Verzuge ist. Ist der Käufer mit der Abnahme im Verzuge, so kann der Verkäufer nach § 326 des B.G.B. vom Vertrage zurücktreten. Ist der Kauf für den Käufer ein Handelsgeschäft, z. B. wenn der Käufer Kunsthändler ist, so finden die Bestimmungen des H.G.B. Anwendung (siehe hierüber den Handelskauf Seite 70).
[67] Verbrennt also ein verkauftes Bild noch im Besitze des Malers, wird dem Bildhauer eine verkaufte Büste gestohlen, so trägt er und nicht der Käufer den Schaden, es sei denn, daß letzterer trotz Aufforderung nicht abgenommen hatte.
Transportgefahr.
[Bearbeiten]Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer die Sache bei ihm abholt. Versendet er sie aber auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Orte, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der Bahn aufgegeben ist (B.G.B. § 447). Z. B. eine Marmorfigur wird von München, wo sie gekauft ist, dem Käufer nach Dresden mit der Bahn zugeschickt, zerbricht aber unterwegs; hier hat der Käufer keinen Anspruch gegen den Absender, sondern nur gegen den Spediteur, Frachtführer oder die Eisenbahn. Mit anderen Worten: Der Käufer trägt die Gefahr des Transportes.
Gewährleistung für Mängel der Sache.
[Bearbeiten]Der Verkäufer haftet dem Käufer für Freiheit von Fehlern, die den Wert oder die Brauchbarkeit des verkauften Gegenstandes aufheben oder erheblich mindern, sowie für die besonders zugesicherten Eigenschaften (§ 459 B.G.B.); z. B. eine Grabfigur ist nicht wetterbeständig, ein Bild ist als Original verkauft worden, es ist aber nur eine Kopie, es sollte ein echter Böcklin sein, ist es aber nicht usw. Der Verkäufer hat die Mängel aber nur zu vertreten, wenn sie heimliche sind, d. h. dann nicht, wenn der Käufer sie beim Kaufabschluß kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen, es sei denn, daß der Verkäufer für den Fehler garantiert oder ihn arglistig verschwiegen hat (§ 460 B.G.B.).
Wegen eines Mangels kann der Käufer nach seiner Wahl entweder Auflösung des Kaufes (Wandlungsklage) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderungsklage) verlangen (§ 462 B.G.B.). Im Falle eine besonders zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Fehler arglistig verschwiegen ist, kann der Käufer statt der Wandlung oder Minderung auch Schadenersatz verlangen (§ 463 B.G.B.). Nimmt er eine mangelhafte Sache an, trotzdem er den Mangel kennt, so verzichtet er auf seine Ansprüche, falls er sie sich nicht bei der Annahme ausdrücklich vorbehält (§ 464 B.G.B.).
Der Käufer kann die Haftbarkeit für Mängel vertraglich ausschließen [68] oder einschränken; für arglistiges Verschweigen von Mängeln bleibt er aber auch in diesem Falle haftbar (§ 476 B.G.B.).
Verjährung.
[Bearbeiten]Der Anspruch auf Wandlung oder Schadenersatz wegen eines Mangels verjährt bei beweglichen Sachen in sechs Monaten seit der Ablieferung. Diese Frist kann vertraglich verlängert werden.
Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer vor Ablauf dieser sechs Monate angezeigt, so kann er auch noch später die Zahlung verweigern (§ 477 und 478 B.G.B.). Hat also der Käufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so genügt es, wenn er den Mangel innerhalb sechs Monaten anzeigt (am sichersten durch Einschreibebrief), er kann dann die Klage des Verkäufers aus Zahlung ruhig abwarten; hat er aber schon bezahlt, so muß er binnen sechs Monaten auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz klagen, dagegen ist nicht, wie im Handelsverkehr erforderlich, daß der Kaufgegenstand sofort nach dem Empfang untersucht und der Mangel sofort angezeigt wird (vergleiche Seite 70).
Verzug des Käufers.
[Bearbeiten]Ist der Käufer mit der Abnahme oder Zahlung des Kaufpreises im Verzug, so kann der Verkäufer ihn auf Abnahme und Zahlung, oder auch nur auf Zahlung des Kaufpreises verklagen.
Auch geht mit dem Annahmeverzuge des Käufers die Gefahr der Sache auf den Käufer über. Der Verkäufer haftet jetzt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wird die verkaufte Sache also im Besitze des Verkäufers gestohlen oder beschädigt, so erleidet der säumige Käufer den Schaden.
2. Besondere Arten des Kaufes.
[Bearbeiten]Kauf nach Probe oder nach Muster.
[Bearbeiten]Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen (§ 494 B.G.B.).
Kauf auf Probe.
[Bearbeiten]Bei einem Kauf auf Probe steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Solange der Käufer nicht akzeptiert, [69] kommt kein Vertrag zustande; es sei denn, daß ihm die Sache zum Zwecke der Probe, oder der Besichtigung übergeben war; hier gilt sein Schweigen als Billigung, wenn er sich nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels einer solchen binnen einer angemessenen, ihm vom Verkäufer gestellten Frist erklärt (§ 496 B.G.B.).
Ueberhaupt ist vor dem Anfertigen und Einsenden von künstlerischen Arbeiten, wie es namentlich im Kunstgewerbe Unsitte ist, zur Probe, als Offerte oder zur Auswahl, entschieden zu warnen; meistens fordert ein schlauer Kunstgewerbetreibender mit weitem Gewissen eine große Zahl von Entwürfen von verschiedenen Seiten ein und erwirbt nur einen verschwindend kleinen Teil gegen sehr gedrückte Preise, während die anderen Arbeiten zurückgeschickt werden oder gar auf spätere Anfragen als abhanden gekommen bezeichnet werden. Einen Ersatzanspruch hat der Künstler nur, wenn er beweist, daß seine Arbeiten kopiert worden sind, was wohl vielfach der Fall sein wird, aber sich schwer beweisen läßt. (Vergleiche über ähnliche Mißstände bei künstlerischen Wettbewerben die Artikel in der Werkstatt der Kunst, Jahrgang I, Seite 183; vergleiche ferner den Werkvertrag, Seite 71).
Kauf zur Probe.
[Bearbeiten]Der Kauf zur Probe ist juristisch von keiner besonderen Bedeutung; er ist ein gewöhnlicher Kauf unter Hinzufügung des Beweggrundes. Der Käufer ist nicht verpflichtet nachzubestellen, auch wenn der Verkäufer ihn aufs beste bedient hat.
Wiederkauf.
[Bearbeiten]Hat sich der Verkäufer das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kann er, falls nicht Gegenteiliges verabredet ist, zu jeder Zeit und zum selben Preise die Sache zurückerwerben, muß aber nützliche Verwendungen auf den Kaufgegenstand dem bisherigen Käufer ersetzen (§ 497–500 B.G.B.).
Vorkauf.
[Bearbeiten]Das Vorkaufsrecht kann erst ausgeübt werden, wenn der bisherige Eigentümer mit einem Dritten einen Vertrag fest abgeschlossen hat. Es muß innerhalb einer Woche nach geschehener Mitteilung ausgeübt werden.
[70] Es ist nicht übertragbar, und, wenn es nicht auf bestimmte Zeit beschränkt ist, nicht vererblich (§ 504–510 B.G.B.).
Das Vorkaufsrecht hat bei beweglichen Sachen keine Wirkung gegen Dritte. Verkauft A dem B ein Bild, trotzdem er dem C ein Vorkaufsrecht eingeräumt hat, so kann C es dem B nicht herausholen.
Tausch.
[Bearbeiten]Auf den Tausch finden alle Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
3. Der Handelskauf.
[Bearbeiten]Schließt jemand über ein Werk der bildenden Künste oder Photographie mit einem Kaufmann zum Betriebe seines Geschäfts, z. B. einem Bilderhändler oder Kunstverleger, ein Rechtsgeschäft, z. B. einen Verkauf oder einen Verlagsvertrag, so entsteht ein Handelsgeschäft, das der Beurteilung des H.G.B. unterliegt, trotzdem es für den Künstler kein Handelsgeschäft ist (§ 345 H.G.B.).
Der gesetzliche Zinsfuß ist in Handelssachen 5 Prozent, in bürgerlichen Sachen nur 4 Prozent.
Beim Handelskauf (also wenn der Künstler an einen Kaufmann verkauft), kann der Verkäufer, sobald der Käufer mit der Abnahme des verkauften Gegenstandes im Verzuge ist (d. h. zur Abnahme aufgefordert worden ist), die Sache auf Gefahr und Kosten des Käufers auf Lager geben, auch nach vorheriger Androhung, durch einen Gerichtsvollzieher versteigern lassen. Verkäufer und Käufer können dabei mitbieten (§ 373 H.G.B.). Durch das H.G.B. bleiben die Rechte des Verkäufers gegen den säumigen Käufer aus § 326 B.G.B. (Rücktritt und Schadenersatz) unberührt. Der Künstler kann also, statt auf Abnahme des Werkes und Zahlung des Kaufpreises zu klagen, wie Seite 68 näher ausgeführt, auch vom Vertrage zurücktreten und Schadenersatz fordern.
Nach § 377 H.G.B. hat der Käufer, im Falle der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware unverzüglich zu untersuchen und die Mängel zu rügen, widrigenfalls erkennbare Mängel als genehmigt gelten. Da nun für den Künstler, ausgenommen den Kunstgewerbetreibenden, der Kauf kein Handelsgeschäft ist, so kann der eigentliche Künstler nicht sofortige Mangelanzeige verlangen, vielmehr genügt ihm [71] gegenüber die Mangelanzeige innerhalb der sechsmonatlichen Verjährungsfrist des B.G.B. (§ 477).
b) Herstellung eines Werkes der bildenden Künste auf Grund vorheriger Bestellung.
[Bearbeiten]Der Werkvertrag.
[Bearbeiten]Wird dem Künstler eine Arbeit in Auftrag gegeben, z. B. ein Porträtbild, eine Porträtbüste, die Ausschmückung einer Kirche mit Freskobildern, so entsteht dadurch ein Werkvertrag, der vom B.G.B. in den §§ 631–651 geregelt wird.
Trotzdem im Gesetze beim Werkverträge nicht vorgeschrieben ist, daß der Unternehmer die Arbeit persönlich ausführen muß, so gilt dies bei Arbeiten der bildenden Künste doch zweifellos als stillschweigende Bedingung, da hier die Persönlichkeit des Meisters das Wesentliche ist; der Künstler ist daher nicht berechtigt, die Arbeit einem Kollegen zu übertragen, ja er kann nicht einmal, dem Beispiel Rubens’ folgend, sich auf die Hauptsache beschränken und die nebensächliche Ausstattung seinen Schülern überlassen, vielmehr muß er die ganze eigentlich künstlerische Arbeit persönlich leisten und sich nur bei den Vorarbeiten und rein technischen Verrichtungen fremder Hilfe bedienen.
Das Honorar.
[Bearbeiten]Der Werkvertrag kommt – im Gegensatz zum Kaufe – auch zustande, ohne daß über das Honorar etwas vereinbart ist. Wenn die Höhe des Honorars nicht festgesetzt ist, so tritt die übliche oder angemessene Vergütung ein, die im Streitfälle das Gericht nach Anhörung von Sachverständigen festsetzen muß (§ 632 B.G.B.).
Während im Geschäftsleben der übliche und angemessene Preis leicht ermittelt werden kann, ist dies schon schwieriger im Kunstgewerbe, vollends aber im Gebiete der freien Kunst; Künstler wie Besteller tun gut, zur Vermeidung von Prozessen die Höhe des Honorars vorher zu bestimmen. Dagegen hüte sich der Künstler vor Aufträgen, die unter allerlei Bedingungen und Einschränkungen erteilt werden.
Wenn er z. B. den Auftrag erhalt, mehrere Entwürfe zu einem Plakat, zu Stoff- oder Tapetenmustern, zu Möbeln usw. einzusenden, aus welchen der Besteller die ihm passenden auswählen werde, und er fängt [72] ohne weiteres an zu arbeiten, so läuft er Gefahr, daß der Besteller nachher keinen einzigen Entwurf akzeptiert, oder als Bedingung der Annahme ein so niedriges Honorar stellt, daß der Künstler sich um den Lohn wochenlanger Arbeiten geschädigt sieht.
Mängel in der Ausführung.
[Bearbeiten]Hat die ausgeführte Arbeit nicht die besonders zugesicherten Eigenschaften, z. B. ein Porträt des Vaters ist als Pendant zu dem schon vorhandenen Porträt der Mutter bestellt, wird aber in ganz anderem Ton oder Größe angefertigt, oder ist sie mit Fehlern behaftet, z. B. eine Statue ist mangelhaft poliert, so kann der Besteller eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Besteller nach seiner Wahl die Auflösung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
Der Fristbestimmung bedarf es nicht:
- 1. wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist, z. B. bei einem Porträt, das ganz unähnlich oder stümperhaft gemalt ist;
- 2. wenn der Künstler erklärt, die Beseitigung des Mangels zu verweigern;
- 3. wenn die sofortige Wandlung oder Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt ist; z. B. die Person, für welche das bestellte Werk bestimmt war, stirbt oder verreist lange (§ 634 B.G.B.).
Verspätete Ausführung.
[Bearbeiten]Wird das Werk nicht rechtzeitig hergestellt, so kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten, jedoch erst dann, nachdem er ihm den Rücktritt mit einer angemessenen Frist zur Herstellung angedroht hat.
Der Fristbestimmung bedarf es nicht, wenn:
- 1. die Herstellung in einer angemessenen Frist nicht mehr möglich ist, z. B. wenn der Künstler durch ein Leiden unfähig wird, zu arbeiten;
- 2. wenn der Künstler die Herstellung weigert;
[73]
- 3. wenn der sofortige Rücktritt durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(Vergleiche die Beispiele des vorigen Abschnitts „Mängel in der Ausführung“.)
Verjährung.
[Bearbeiten]Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels, auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz verjährt, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten seit der Abnahme des Werkes. Unter Abnahme versteht man die Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung der Leistung als Erfüllung. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert, und umgekehrt die Haftbarkeit des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auf diese Verjährung finden die Vorschriften über die sechsmonatliche Verjährung der Ansprüche des Käufers (§ 477–479 B.G.B.) entsprechende Anwendung; hat also der Besteller das Honorar noch nicht bezahlt, so genügt es, die Anzeige des Mangels gemacht zu haben; hat er aber schon bezahlt, so muß er bei Vermeidung des Verlustes binnen sechs Monaten auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz klagen.
Abnahmepflicht des Bestellers.
[Bearbeiten]Ist das bestellte Werk vertraglich hergestellt, so ist der Besteller verpflichtet, es abzunehmen. Die Abnahme des Werkes ist, wie oben schon bemerkt, die Hinnahme, verbunden mit der Anerkennung der Leistung als Erfüllung; nimmt daher der Besteller das Werk ab, trotzdem er seine Mangelhaftigkeit kennt, so stehen ihm die Ansprüche auf Beseitigung des Mangels, Wandlung und Minderung nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehalten hat (§ 640 B.G.B.).
Fälligkeit des Honorars.
[Bearbeiten]Die Vergütung für das Werk ist bei dessen Abnahme zu entrichten. Ein Vorschuß oder eine Anzahlung kann nicht verlangt werden, sofern sie nicht vorher vertraglich vereinbart waren. Von der Abnahme an trägt das Honorar Zinsen (§ 641 B.G.B.).
Verzug des Bestellers.
[Bearbeiten]Auch der Besteller kann mit Handlungen in Verzug kommen, die seinerseits nötig sind, um das in Auftrag gegebene Werk zu vollenden, [74] z. B. er erscheint nicht zu den erforderlichen Sitzungen zu seinem Porträt, oder die Wand, auf welcher ein Bild gemalt werden soll, wird dem Künstler unverputzt oder nicht trocken zur Verfügung gestellt. In einem solchen Falle kann der Künstler nicht auf Erscheinen zum Sitzen, auf Verputzen oder Trocknen der Wand klagen, aber er kann eine Entschädigung verlangen, deren Höhe sich nach der Dauer des Verzuges, nach der Höhe des für das Werk vereinbarten Honorars und nach den Aufwendungen und dem Zeitverlust, der ihm dadurch entsteht, richtet (§ 642 B.G.B.).
Auch ist der Künstler berechtigt, dem Besteller zur Nachholung des Versäumten eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er nach fruchtlosem Ablauf derselben vom Vertrage zurücktrete (§ 643 B.G.B.).
Wer trägt die Gefahr der Sache?
[Bearbeiten]Bis zur Abnahme trägt der Künstler die Gefahr der Sache; kommt aber der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Versendet der Künstler das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem andern Ort, so trägt die Gefahr des Transportes der Besteller (§ 644 B.G.B.).
Es sind dies alles Bestimmungen, die genau dem Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer entsprechen.
Wird also das bestellte Bild noch im Besitze des Künstlers gestohlen oder beschädigt, so trägt er den Schaden, hat er aber den Besteller vergeblich zur Abnahme aufgefordert, so trägt der letztere den Schaden; dasselbe ist der Fall, wenn das Bild auf dem Transport nach auswärts beschädigt wird.
Retentionsrecht und Pfandrecht des Künstlers.
[Bearbeiten]Der Künstler hat für seine Forderungen aus dem Werkverträge nach § 273 und 274 B.G.B. ein Retentions- oder Zurückbehaltungsrecht an den von ihm hergestellten, in seinem Besitz befindlichen Werken, bis sein Honorar bezahlt ist. Ferner hat er an dem, dem Besteller gehörigen, in seinen Besitz gekommenen Gegenständen, z. B. einem zu restaurierenden Bilde, ein Pfandrecht (§ 647 B.G.B.).
Pfandrecht und Retentionsrecht erlöschen aber, wenn der Künstler die Sachen dem Besteller herausgibt (§ 1253 B.G.B.). Ein Vorbehalt [75] der Fortdauer seines Pfandrechts ist unwirksam; da das Pfandrecht den Besitz der Sache voraussetzt, so kommt es gar nicht zur Entstehung, wenn der Künstler nicht in seinem Atelier, sondern in der Wohnung des Bestellers oder in dem auszuschmückenden Gebäude arbeitet. Was schon Seite 65 ausgeführt wurde, bezieht sich auch auf den Werkvertrag; die Forderung des Künstlers unterliegt nicht der zweijährigen Verjährung, sondern der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren; im Konkurse des Bestellers hat der Künstler kein Vorrecht.
Gesetzliche Hypothek des Baukünstlers.
[Bearbeiten]Der Baukünstler kann ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht nicht geltend machen, da diese Rechte nur bei Mobilien möglich sind; dagegen hat er für seine Forderungen aus dem Bauvertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück des Bestellers zu verlangen, auch, wenn sein Werk noch nicht vollendet ist (§ 648 B.G.B.).
Kündigungsrecht des Bestellers.
[Bearbeiten]Der Besteller, nicht aber auch der Künstler, kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit willkürlich den Vertrag kündigen, aber er muß alsdann nichtsdestoweniger das vereinbarte Honorar zahlen, abzüglich dessen, was der Künstler infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann (§ 649 B.G.B.).
Folgen des Todes.
[Bearbeiten]Stirbt der Künstler, bevor das Werk vollendet ist, so löst sich der Vertrag auf, der Besteller braucht sich auf die Fortsetzung der Arbeit durch einen anderen Künstler nicht einzulassen und die Erben des Künstlers haben keinen Anspruch auf Bezahlung der bisher geleisteten Arbeit. Dagegen hat der Tod des Bestellers die Auflösung nicht zur Folge. Die Erben treten an die Stelle des Bestellers.
Folgen des Konkurses.
[Bearbeiten]Gerät der Besteller in Konkurs, nachdem das Wert abgeliefert ist, so muß der Künstler sein Honorar zum Konkursverfahren anmelden, und er hat keine bevorrechtigte Forderung; ist das Werk noch nicht abgeliefert, so hat der Konkursverwalter die Wahl, das Wert abzunehmen und dagegen [76] bar zu zahlen, oder aber den Vertrag zu kündigen, also die Annahme abzulehnen.
Im letzteren Falle bleibt das Werk beim Künstler, aber letzterer kann seine Forderung nur als gewöhnliche Konkursforderung anmelden (Konkursordnung § 17 und 26).
Dagegen kann er sich der Herausgabe des in seinen Besitz gekommenen Gegenstandes auf Grund seines Retentions- und Pfandrechts, was wir Seite 74 behandelten, widersetzen.
Gerat der Künstler in Konkurs, nachdem das bestellte Werk vollendet ist, so gehört das ausstehende Honorar zur Konkursmasse, der Konkursschuldner darf es nicht einziehen (Konkursordnung § 1).
Aber was ist Rechtens, wenn der Künstler in Konkurs gerät, während sein Werk erst halb fertig ist?
Hier fällt in die Konkursmasse nur der Kunstgegenstand, wie er im Moment der Konkurseröffnung ist, z. B. das halbfertige Bild, der angehauene Marmorblock, aus dem die Statue entstehen sollte usw. Das Honorar aber fällt so weit in die Masse, als es zur Zeit der Konkurseröffnung schon rechtlich begründet, wenn auch noch nicht fällig war.
Ehe der Künstler aber weiter arbeitet, muß er den unfertigen Gegenstand vom Konkursverwalter erwerben und kann dann für eigene Rechnung am Werke weiterarbeiten; das Honorar hierfür gehört dann nicht zur Konkursmasse, sondern dem Künstler persönlich, und weder die Gläubiger, noch der Konkursverwalter können es mit Beschlag belegen (Konkursordnung § 14).
Notbedarf des Künstlers.
[Bearbeiten]Es sei noch erwähnt, daß sowohl bei der Pfändung, als bei der Eröffnung des Konkurses dem Künstler alle Gegenstände freigelassen werden müssen, die zur persönlichen Fortsetzung des Berufes nötig sind, hierzu gehören z. B. Pinsel, Palette, Staffelei, Meißel, Stichel, Hammer, Farben und Rohmaterial; ferner Gliederpuppen, Waffen, Kostüme, Tücher und Teppiche, die dem Künstler als Modell dienen; endlich Bücher, Zeitschriften und Studien, die er als Fachliteratur benötigt; nicht aber das fertige Kunstwerk selbst, Rahmen oder zum Rahmenmachen bestimmte Leisten, oder Vorräte von Farben (Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 35, Seite 382).
[77] Pfändet ein Gerichtsvollzieher Sachen, die dem Notbedarf angehören, so kann der gepfändete Schuldner beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Pfändung vorgenommen wurde, mündlich oder schriftlich die Freigabe beantragen und nötigenfalls gegen dessen ablehnende Entscheidung Beschwerde zum Landgericht erheben (Zivilprozeßordnung § 811, Nr. 5, Konkursordnung § 1).
B. Rechtsverhältnis zwischen Künstlern und Verkaufsvermittlern. Kommissionsvertrag.
[Bearbeiten]Sehr oft bedient sich der Künstler zum Absatz seiner Werte der Hilfe von Vermittlern, sogenannten Agenten oder Kommissionären, oder er stellt seine Arbeiten zum selben Zwecke beim Bildhändler, in Museen und Ausstellungen aus.
Man nennt dies im Geschäftsleben „in Kommission geben“; juristisch können dadurch folgende Arten von Rechtsgeschäften entstehen:
1. Ein Kommissionsvertrag im Sinne des § 383 H.G.B.
Kommissionsvertrag.
[Bearbeiten]Nach § 383 des H.G.B. ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
Handlungs-Agenten.
[Bearbeiten]Nach § 84 H.G.B. ist Agent, wer, ohne als Handlungsgehilfe (Reisender, Buchhalter) angestellt zu sein, ständig damit betraut ist, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Da der Künstler kein Handelsgewerbe betreibt, so sind Vermittler, deren er sich bedient, keine Handlungsagenten.
Handelsmäkler.
[Bearbeiten]Nach § 93 H.G.B. ist Handelsmäkler, wer gewerbsmäßig, ohne ständig damit betraut zu sein, Verträge über Anschaffung oder Veräußerung von Waren und sonstige Handelsverträge vermittelt.
Dessen Tätigkeit kann im Kunsthandel vorkommen, während die Vermittelung zwischen dem Künstler und dem Käufer nach den Grundsätzen des B.G.B. über den Mäklervertrag zu beurteilen ist. (Hierüber siehe weiter unten.)
[78]
Kommissionär.
[Bearbeiten]Ein Kommissionsvertrag entsteht, wenn der Künstler den Verkauf seines Werkes einem Bilderhändler in der Art in Auftrag gibt, daß der Händler dem Käufer gegenüber als Selbstkäufer auftritt, als wenn er der Eigentümer des Werkes wäre. Der Kommissionär ist verpflichtet, seinem Auftraggeber alle gewünschten Nachrichten zu geben, seine Anweisungen zu befolgen und über den Verkauf Rechenschaft zu geben, also auch Verkaufspreis und Namen des Käufers zu nennen und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers tätig zu sein. Er darf nicht unter dem ihm vom Künstler gesetzten Preise verkaufen; erzielt er mehr, so gehört der Ueberschuß dem Künstler. Der Kommissionär haftet für Verlust und Beschädigung des ihm übergebenen Gutes, es sei denn, daß er den Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden konnte. Zur Versicherung des Gutes, z. B. gegen Feuer, Diebstahl, Sachbeschädigung, ist er nur verpflichtet, wenn er vom Auftraggeber hierzu angewiesen war.
Der Kommittent steht zu dem Käufer in keinem Vertragsverhältnis, jedoch gilt die Forderung des Kommissionärs an den Käufer gegenüber den Gläubigern des Kommissionärs als Forderung des Kommittenten; die Gläubiger des Kommissionärs können sie also nicht beschlagnahmen. Auf Kredit verkaufen darf der Kommissionär nicht; hat der Kommittent aber den Verkauf auf Kredit bewilligt, so haftet der Kommissionär nicht für den Eingang der Forderung, es sei denn, daß er das Delkredere (Garantie) übernommen hat, wofür ihm eine besondere Provision zusteht.
Provision erhält der Kommissionär nur, wenn der Verkauf zustande gekommen ist, es sei denn, daß der Auftraggeber selber den Abschluß des Geschäfts verhindert. Er hat für seine Provision und für die auf das Gut aufgewendeten Kosten ein Pfandrecht an dem Gut, so lange er es in Besitz behält.
Beim Kommissionsvertrag limitiere daher der Künstler den Verkaufspreis, verpflichte den Kommissionär zur Versicherung, erlaube Kreditgeben nur gegen Garantie des Kommissionärs und vereinbare die Höhe der Provision, hüte sich aber vor der bei den Händlern so beliebten Form des Abschlusses: „nennen Sie mir den äußersten Preis, ich beanspruche keine Provision“; denn in diesem Falle würde der Kommissionär den Ueberschuß des Verkaufspreises über den Nettopreis als sein Verdienst in [79] Anspruch nehmen und ohne jedes Risiko auf Kosten des Künstlers mit dessen Werk spekulieren.
2. Ein Mäklervertrag im Sinne der §§ 631–651 B.G.B.
Der Mäklervertrag ist die Vereinbarung einer Vergütung (Provision, Kommissionsgebühr) für die Vermittelung eines Vertrages. Während der Kommissionär nach außen hin in eigenem Namen auftritt, hat der Mäkler den Namen seines Auftraggebers zu nennen. Der Maklerlohn braucht nur bezahlt zu werden, wenn der Vertrag durch die Vermittelung des Mäklers (Agenten, Museumsleiters) zustande gekommen ist.
Der Künstler kann den Abschluß eines ihm durch den Mäkler vermittelten Verkaufes willkürlich versagen, da der Mäkler, wenn er nicht ausdrücklich als Bevollmächtigter zum Abschlusse eines Verkaufs bestellt wurde, nur ein Vermittler von Verkaufsgelegenheit ist.
Der Unterschied zwischen Mäkler (Vermittler, auch unrichtig Kommissionär) und Bevollmächtigten ist folgender:
Der Mäkler vermittelt nur das Kaufgeschäft durch Ausstellen des Bildes, Annoncieren, Aufsuchen von Kunstliebhabern und Führung der Korrespondenz zwischen Künstler und Käufer, dagegen ist er zum festen Abschlusse eines Kaufes nicht befugt, muß vielmehr ihm gemachte Gebote dem Künstler unterbreiten und dieser hat sich dann erst über den Zuschlag zu entscheiden.
Bevollmächtigter.
[Bearbeiten]3. Der Bevollmächtigte hingegen ist befugt, ohne weitere Rücksprache mit dem Künstler das Kunstwerk zuzuschlagen; er ist hierbei verpflichtet, lediglich das Interesse seines Auftraggebers zu wahren, kann also nicht gleichzeitig im Auftrage des Kunstliebhabers tätig sein.
Die Vollmacht kann auch mit Einschränkungen erteilt werden, und ein unter Überschreitung der Vollmacht geschlossener Verkauf ist ungültig; z. B. der Künstler hat jemandem Auftrag erteilt, ein Bild nicht unter 1000 Mark zu verkaufen, der Bevollmächtigte verkauft es aber für 900 Mark; hier kann der Künstler vom Käufer die Herausgabe des Bildes verlangen. Gelingt es ihm, für das Bild 1200 Mark zu erlangen, so gehört die ganze Summe dem Künstler, also auch das Plus von 200 Mark.
[80] Ob jemand Bevollmächtigter oder nur Mäkler ist, hängt im einzelnen Falle von den besonderen Verabredungen und den örtlichen Gebräuchen ab.
Bei Kunstvereinen, Ausstellungen, Museen muß sich der Künstler den ihm vorher zugänglich gemachten Ausstellungsbedingungen unterwerfen.
Muß nach diesen Bedingungen der Künstler sein Werk zu einem angemessenen Preise abgeben und im Falle des Verkaufs eine Provision zahlen, so wird dadurch der Leiter der Ausstellung (Direktor, Konservator, Geschäftsführer) Vermittler und es finden auf ihn die Grundsätze des Mäklervertrags Anwendung.
Wird ein Kunstwerk mit Preisangabe ausgestellt, so liegt darin eine bindende Offerte des Künstlers an das Publikum; erklärt daher jemand dem Ausstellungsleiter gegenüber das Werk zum ausgestellten Preise zu kaufen, so nimmt er dadurch die Verkaufsofferte des Künstlers an und das Kaufgeschäft wird ohne weiteres perfekt; er behält das Kunstwerk, auch wenn nach ihm jemand einen höheren Preis bietet.
In solchem Falle, wo sich die Verhandlungen zerschlagen, also das Kaufgeschäft nicht zustande kommt, hat der Mäkler trotz aller Bemühungen keinen Anspruch auf Provision. Andererseits steht ihm die Provision auch dann zu, wenn man ihn im Laufe der Verhandlungen umgangen hat; denn wenn auch das Mäklerverhältnis jederzeit sofort gelöst werden kann, so bleiben die bisher begründeten Ansprüche des Mäklers bestehen; kommt also später zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten, den er ihm zugeführt hat, ein Kauf zustande, so erhält der Agent die Provision, auch wenn er zu den späteren Verhandlungen nicht zugezogen worden ist.
Es genügt aber nicht schon die Namhaftmachung eines Kaufliebhabers, den der Künstler nicht kannte, zur Begründung des Provisionsanspruches. Vielmehr muß der Agent durch seine Tätigkeit das Zustandekommen des Vertrags gefördert haben. (Vergl. Mugdan und Falkmann 1902. Entscheidungen der Oberlandesgerichte Seite 47 ff. Entscheidung des Reichsgerichts III Zivilsen. vom 25. 6. 07.)
Auslagen, wie Portos, Annoncen und Reisekosten, sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn dies vereinbart war; dies gilt auch dann, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt (B.G.B. § 652).
[81]
Untreue des Mäklers. Darf derselbe für beide Teile tätig sein oder selbst kaufen?
[Bearbeiten]Der § 654 B.G.B. sagt, der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Auslagen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler, dem Inhalte des Vertrages zuwider, auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Schon aus dieser Fassung geht hervor, daß das B.G.B. dem Mäkler nicht allgemein verboten hat, für beide Vertragsteile tätig zu sein. Vielmehr ist das in jedem Falle eine Frage der tatsächlichen Auslegung (Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen Band IV, Seite 222).
Hierdurch unterscheidet sich also der Mäkler vom Kommissionär, der stets nur für eine Partei tätig sein darf.
Es liegt daher im Interesse des Künstlers, durch eine deutliche Vertragsbestimmung dem Mäkler die gleichzeitige Tätigkeit für einen Dritten zu untersagen.
Dagegen halte ich den Selbsteintritt des Mäklers in das Kaufgeschäft ohne besondere Zustimmung des Verkäufers nicht für zulässig; denn ein solcher Eintritt konnte nur unter Aufgabe eines fingierten Käufers geschehen, was gegen Treue und Glauben verstieße; tritt der Mäkler aber offen mit seinem Namen als Käufer vor, so liegt der Abschluß im Belieben des Künstlers, der dann jedenfalls keine Provision für Vermittlung zu zahlen hat. Hat aber der Vermittler Vollmacht zum festen Verkauf, so ist er kraft des Auftragsverhältnisses verpflichtet, nur das Interesse des Künstlers zu wahren, kann also nicht beiden Parteien dienen und nicht als Selbstkäufer auftreten.
Auf Treu und Glauben beruht auch die Verpflichtung des Mäklers, dem Künstler auf Verlangen den Namen des Käufers zu nennen und über seine Verhältnisse Auskunft zu geben. Vergleiche die Aufsätze Seite 73, I. Jahrgang, Seite 7 und 90 V. Jahrgang der „Werkstatt der Kunst“.
Uebermäßige Provision. Wucherische Ausbeutung.
[Bearbeiten]Manchmal ist die dem Mäkler bewilligte Provision unverhältnismäßig hoch; dennoch kann sie nur bei wucherischer Ausbeutung zurückverlangt werden, welcher Künstler nicht selten zum Opfer fallen.
Wegen Wuchers nichtig ist ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines [82] anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen (B.G.B. § 138).
Außerdem wird der Wucher, wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig getrieben wird, nach § 302c des Strafgesetzbuches mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft, während der Geldwucher (Darlehen von Geld gegen übermäßige Zinsen) auch schon dann strafbar ist, wenn er nicht gewerbs- oder gewohnheitsmäßig geschieht (Str.G.B. § 301 ff.).
C. Ausstellung von Kunstwerken, Haftung für Schaden.
[Bearbeiten]Aus den verschiedensten Gründen vertraut oft der Künstler sein Werk einem Dritten an, so daß es manchmal schwierig ist, die Form des Rechtsgeschäfts, welches er mit dem Dritten abgeschlossen, herauszufinden.
Ueberläßt der Künstler sein Werk einem Agenten, Bilderhändler oder Leiter einer Ausstellung lediglich zu dem Zwecke, dafür Kaufliebhaber zu finden, so geschieht dies im Rahmen des Kommissions- und Mäklervertrages, den wir im vorigen Kapitel bearbeitet haben; daraus folgt, daß, wie der Künstler den Mäklervertrag jederzeit ohne Kündigung lösen, er so auch sein Werk sofort zurückziehen kann. Ueberläßt der Künstler aber sein Werk nicht ausdrücklich zu diesem Zweck, sondern im Interesse eines Museums oder einer Ausstellung, so entsteht ein Rechtsgeschäft, welches die Juristen Leihe (commodatum) nennen.
Leihvertrag.
[Bearbeiten]Die Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache seitens des Verleihers an den Leiher, unter der Verpflichtung der Rückgabe nach gemachtem Gebrauch.
Durch die Unentgeltlichkeit unterscheidet sich die Leihe von der Dienstmiete. Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen; er ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen (B.G.B. § 603).
Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder mangels einer solchen nach geschehenem [83] Gebrauch, z. B. nach Schluß der Ausstellung, zu welcher ein Bild geschickt worden ist, dem Verleiher zurückzugeben. Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt, noch aus dem Zwecke zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (B.G.B. § 604).
Ferner kann er die Leihe kündigen und die Sache zurückfordern:
- 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf; also nicht, wenn sich ein Käufer für das Werk findet, da das vorhergesehen werden kann;
- 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlaßt, oder die Sache erheblich vernachlässigt;
- 3. wenn der Entleiher stirbt.
Miete.
[Bearbeiten]Ueberläßt jemand ein Werk der bildenden Künste zum Gebrauche gegen Entgelt, so liegt ein Mietvertrag vor. Der Mietzins kann nicht nur in Geld, sondern in Leistungen jeder Art bestehen; z. B. es kann ein Maler einem Bilderhändler sein Bild zur Ausschmückung seines Schaufensters zusenden und die Gegenleistung des Händlers besteht in der Verpflichtung, sich um den Verkauf des Bildes zu bemühen, sei es mit oder ohne Provision im Falle des Verkaufes.
Manchmal ist es der Künstler, der pro Quadratmeter der Wandfläche an den Unternehmer der Ausstellung bezahlt. Alsdann ist der Künstler der Mieter des Raumes und der Unternehmer der Vermieter, der gegen Entgelt auch die Überwachung des Raumes übernimmt.
Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Mietverhältnis kann beiderseits mit einer dreitägigen Frist gekündigt werden (B.G.B. § 565 Abs. 2). Es läuft von neuem auf unbestimmte Zeit, wenn nach seinem Ablauf der Mieter den Gebrauch der Sache fortsetzt.
Verwahrung.
[Bearbeiten]Uebergibt man eine bewegliche Sache jemanden, um sie in dessen Besitz aufzubewahren, so liegt ein Verwahrungsvertrag nur dann vor, wenn auch die Überwachung (custodia) der Sache zugesagt ist. Die Sache kann jederzeit aus dem Verwahr zurückgenommen werden (B.G.B. § 688).
[84]
Pfandbestellung.
[Bearbeiten]Endlich kann eine bewegliche Sache in Pfand gegeben werden. Zur Gültigkeit der Pfandbestellung ist keine schriftliche Form erforderlich, wohl aber die Besitzübertragung.
Wer also einem Künstler Geld leiht und dafür ein Kunstwerk in Pfand nimmt, darf ihn nicht mehr im Besitz des Pfandes lassen.
Wird die Schuld nicht pünktlich zurückgezahlt, so kann der Gläubiger nach vorheriger Androhung, die mindestens einen Monat vorher geschehen muß, dies Pfand öffentlich versteigern lassen und sich aus dem Erlös befriedigen. Ein gerichtliches Urteil hierzu ist nicht erforderlich. Dagegen ist ungültig eine im voraus getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger ohne weiteres das Eigentum an dem Pfände zufallen soll, wenn der Schuldner nicht pünktlich bezahlt (B.G.B. §§ 1204–1258).
Ueber den Fall wucherischer Ausbeutung siehe Seite 81.
Haftung für Schaden.
[Bearbeiten]In allen obigen Fallen der Besitzübertragung haftet der Besitzer für den Schaden, der durch seine Fahrlässigkeit der ihm anvertrauten Sache widerfährt; er haftet für den geringsten Grad der Fahrlässigkeit. Nur im Falle er die Verwahrung einer Sache unentgeltlich übernommen hat, haftet er nur für diejenige Sorgfalt, die er in seinen eigenen Sachen anzuwenden pflegt (§ 690 B.G.B.).
Daher tut der Künstler gut, für die Verwahrung eine kleine Vergütung zu vereinbaren, da hierdurch die Verantwortlichkeit des Gegners größer wird.
Ob es zu der im Verkehr üblichen Sorgfalt gehört, Kunstwerke gegen Feuer, Sachbeschädigung, Diebstahl usw. zu versichern, ist streitig, meines Erachtens zu verneinen; daher verlange der Künstler diese Versicherung vom Bilderhändler, Ausstellungsleiter, oder er versichere das Werk selber (siehe Seite 97).
Übertragung des Besitzes verboten.
[Bearbeiten]Ebenso ist in allen obigen Fällen die Substition in den Besitz, bei der Miete Untervermietung genannt, ausgeschlossen. Ohne Genehmigung des Eigentümers darf der Besitzer den Besitz nicht auf eine andere Person übertragen.
[85]
Haftung für Angestellte.
[Bearbeiten]Dabei hat der Besitzer nach § 278 B.G.B. ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Maße zu vertreten wie sein eigenes.
Daraus ergibt sich für Kunsthändler und Veranstalter von Ausstellungen oder Museen die Verpflichtung, die ihnen anvertrauten Werke in Obhut zu nehmen, also vorsichtig auszupacken, schonend aufzuhängen, auszustellen, sie vor Staub, Sonnenlicht und Regen zu bewahren und in den Ausstellungsräumen eine solche Aufsicht auszuüben, daß sie tunlichst vor Beschädigung durch das Publikum, Diebstahl, Feuer usw. usw. bewahrt bleiben.
Hierbei haften Kunsthändler und Verwaltung der Ausstellung für ihre Angestellten, z. B. Museumsdirektor, Portier, Diener, in vollem Umfange. Läßt z. B. der Museumsdiener die aufzustellende Figur fallen, so haftet dafür die Museumsgesellschaft; läßt der Kunsthändler seinen Salon unbewacht, so daß während der Besuchszeit Kunstwerke daraus gestohlen werden, so haftet er, auch wenn die Schuld nicht an ihm, sondern an seinem Personal liegt. Eine Verpflichtung, die Kunstgegenstände gegen Feuer oder Diebstahl zu versichern, ist gesetzlich nicht begründet; ist sie aber vertraglich übernommen, so wird dadurch im übrigen die aus der Obhut entspringende Verpflichtung nicht berührt.
Verjährung der Haftung.
[Bearbeiten]Alle aus obigen Rechtsverhältnissen entstehenden Ansprüche wegen des Zustandes des anvertrauten Gegenstandes verjähren in sechs Monaten.
Verjährung: a) Bei der Miete.
[Bearbeiten]Bei der Miete verjähren nach § 558 B.G.B. die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache, sowie die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestaltung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten.
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält; die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses.
[86] Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermieters.
b) Bei der Leihe.
[Bearbeiten]Bei der Leihe verjähren nach § 606 B.G.B. die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache, sowie die Ansprüche des Verleihers auf Ersatz von Verwendungen, oder auf Gestaltung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten.
c) Beim Pfand.
[Bearbeiten]Bei der Verpfändung verjähren nach § 1226 B.G.B. die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes, sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten.
d) Nicht bei der Aufbewahrung.
[Bearbeiten]Nur beim Verwahrungs-Aufbewahrungsvertrage tritt die Verjährung der Ansprüche in sechs Monaten nicht ein.
Haftung Dritter für Sachbeschädigungen.
[Bearbeiten]Außer Personen, die dem Künstler auf Grund des mit ihm geschlossenen Vertrages haften, ist jeder ihm schadenersatzpflichtig, der vorsätzlich oder fahrlässig sein Eigentum beschädigt, z. B. der Besucher einer Ausstellung, der fahrlässig eine Marmorbüste umstößt.
Geistestranke und Kinder unter sieben Jahren sind für nichts verantwortlich, Betrunkene ebenso nicht, wenn sie ohne ihr Verschulden in diesen Zustand geraten sind, was aber wohl selten der Fall sein wird. Taubstumme und Personen von 7 bis 18 Jahren sind nur dann verantwortlich, wenn sie die erforderliche Einsicht hatten (B.G.B. § 827 und 828).
In diesen Fällen haften aber die zur Aufsicht Verpflichteten, wenn sie den Schaden hätten verhindern können (B.G.B. § 832).
Die Aufsichtspflicht kann auf Gesetz beruhen, z. B. bei den Eltern, dem Vormund, Pfleger, Schullehrer, oder auf Vertrag, wie beim Krankenpfleger, Wärter, Erzieher. Sind die aufsichtsverpflichteten Personen nicht zu fassen, entweder rechtlich, weil sie ihrer Pflicht genügt haben, oder tatsächlich, [87] weil sie kein Vermögen haben, so sind die obigen unverantwortlichen Personen (Geisteskranke, Minderjährige, Taubstumme) dennoch schadenersatzpflichtig, soweit sie nach ihren Verhältnissen bequem dazu imstande sind (B.G.B. § 829).
Endlich haftet man nicht nur für seine eigene Schuld, sondern auch für seine Angestellten und Gerätschaften, wenn man bei der Auswahl derselben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat (B.G.B. § 831).
Folgendes Beispiel wird die Sache klar machen: Ein Anstreicher erhält von dem Direktor eines Museums den Auftrag, den Anstrich im Innern des Gebäudes zu erneuern.
Die Bilder werden sorgfältig mit Tüchern verhängt, aber bei der Arbeit fällt ein Geselle mit der Leiter in ein Bild und zerstört es total. Wer haftet hier dem Maler des Bildes für den Schaden?
Zunächst der Anstreichergeselle, außer ihm aber auch der Anstreichermeister, wenn der Geselle zu unverlässig war, um ihm eine solche Arbeit anzuvertrauen, oder wenn die Leiter des Meisters schadhaft war.
Man beachte den Unterschied für die Haftbarkeit der Angestellten in § 831 und § 278 B.G.B. Nach § 831, also für vorsichtige Auswahl der Angestellten, sind diejenigen haftbar, die zum Künstler in keinem Vertragsverhältnis stehen, während Bilderhändler, Agent, Ausstellung ihm auf Grund des Mäkler-, Leih-, Dienst-, Miet- oder Pfandvertrags für ihre Angestellten unbeschränkt haften.
Sind mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner, d. h. gegen jeden kann die ganze Forderung geltend gemacht werden. Wer von den Schuldnern das Ganze bezahlt hat, kann gegen seinen Mitschuldner für den entsprechenden Anteil seinen Rückgriff nehmen.
Während die Ersatzansprüche bei vorliegendem Vertragsverhältnis, wie wir Seite 85 gesehen haben, in sechs Monaten verjähren, verjähren sie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Sachbeschädigung in drei Jahren seit dem Zeitpunkt, an dem der Beschädigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat (B.G.B. § 852).
D. Preisbewerbung.
[Bearbeiten]Ueber die Preisbewerbung handelt das B.G.B. nur in vier dürftigen Paragraphen.
[88]
Preisausschreibung.
[Bearbeiten]Eine Preisausschreibung ist danach die öffentliche Bekanntmachung einer Belohnung für die Lösung einer wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen Aufgabe (B.G.B. § 657–661).
Das Versprechen der Belohnung ist nur bindend, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird und bis zum Ablauf dieser Frist unwiderruflich.
Wird also nicht durch öffentliche Bekanntmachung, sondern nur durch Briefe zum Wettbewerb eingeladen und fehlt es an einer Ablaufsfrist für die Bewerbung, dann ist überhaupt das ganze Preisausschreiben unverbindlich.
Die Entscheidung der im Preisausschreiben benannten Schiedsrichter ist für alle Beteiligten bindend und kann nicht durch Klage angefochten werden. Haben mehrere den gleichen Preis erhalten, so ist die Belohnung zu teilen; ist dies unmöglich, z. B. bei einer Preismedaille, Pokal usw., oder soll nach dem Inhalte des Preisausschreibens nur einer den Preis erhalten, so entscheidet das Los.
Der Auslobende darf die einmal bekannt gemachte Anmeldungsfrist nicht mehr verlängern, widrigenfalls die Urheber der vorher eingesandten Arbeiten durch Klage und richterliche Verfügung dem entgegentreten können. Dasselbe ist der Fall, wenn die bekannt gemachten Mitglieder der Jury willkürlich durch andere ersetzt werden, oder das garantierte Verfahren bei der Preisverteilung nicht eingehalten wird. Hat die Preisverteilung stattgefunden, so kann der verletzte Künstler die Feststellungs- und Schadenersatzklage anstellen, deren Ausgang aber, wegen der Schwierigkeit, zu beweisen, daß andernfalls der Kläger einen Preis davongetragen, zweifelhaft sein wird. Es kommt noch hinzu, daß es Firmen gibt, die den Weg der Preisbewerbung nur wählen, um sich auf billige Weise eine große Zahl von Entwürfen zu verschaffen, und daß die künstlerische und moralische Qualität der Schiedsrichter nicht immer einwandsfrei ist; ja, es ist schon vorgekommen, daß die Schiedsrichter untergeordnete Angestellte des Ausschreibenden waren, oder, wie in dem Falle Seite 119 und 278, Jahrgang II „Werkstatt der Kunst“, gar kein Schiedsrichter, sondern der Ausschreibende selbst über den Preis entscheiden sollte!! Aus all diesen Gründen beteilige sich der Künstler nicht allzu vertrauensselig an den [89] Preisausschreibungen von Ausstellungen und privaten Firmen, deren Leiter nicht durch ihre amtliche oder gesellschaftliche Stellung Garantie für korrektes Verhalten bieten.
Das Eigentum an dem im Wettbewerb gelieferten Werke geht nur dann an den Preisausschreibenden über, wenn das in der Bekanntmachung ausbedungen war.
Der Künstler darf das preisgekrönte Werk im letzten Falle nicht mehr nachmachen; umgekehrt darf auch niemand die unprämiiert gebliebenen Arbeiten des Künstlers benutzen, der Preisausschreibende muß sie vielmehr dem Künstler auf dessen Gefahr und Kosten zurückschicken.
E. Der Verlagsvertrag.
[Bearbeiten]Schon bei der Darstellung des Urhebergesetzes vom 9. Januar 1907 haben wir Seite 3 und 10 hervorgehoben, wie es gekommen ist, daß man die anfangs beabsichtigte Regelung des Kunstverlags hinausgeschoben, daß das Gesetz nur ganz dürftige Bestimmungen über das Verlagsrecht enthält, während das seit 1. Januar 1902 in Kraft getretene Gesetz betreffend das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 sich nur auf literarische und musikalische Werke bezieht.
Es muß daher versucht werden, den Verlagsvertrag aus den dürftigen Bestimmungen des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 und den allgemeinen Bestimmungen des B.G.B. heraus zu erläutern.
Nach § 10, Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 kann das Urheberrecht durch Vertrag, beschränkt oder unbeschränkt, auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, übertragen werden.
Die Überlassung des Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Übertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich. Siehe Anmerkungen zu § 10, Seite 10.
Wesen des Verlagsvertrags.
[Bearbeiten]Der Verlagsvertrag ist eine Art Werkvertrag nach § 631 des B.G.B., trotzdem die Anwendung einzelner Vorschriften dieses Gesetzes Schwierigkeiten macht.
Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Künstler, sein Werk dem Verleger zur Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, während der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. [90] Während der Dauer des Vertragsverhältnisses hat sich der Künstler der Reproduktion und Verbreitung des Werkes, soweit er seine Rechte übertragen hat, zu enthalten, widrigenfalls er sich wegen verbotener Nachbildung seines eigenen Werkes strafbar und schadenersatzpflichtig macht.
Gleich bei der Frage, welche Reproduktionsrechte gelten als übertragen und welche behält der Künstler, macht sich der Mangel eines Spezialgesetzes über das Verlagsrecht geltend und den Nachteil hat durchweg der Künstler; denn wird im Vertrage nichts Besonderes vorbehalten, so gelten alle Reproduktionsrechte als übertragen.
Das Reichsgericht (Urt. I. Strafs. Bd. 14, S. 217) hat entschieden, daß der Verleger, dem das Reproduktionsrecht für ein bestimmtes Verfahren, z. B. durch Photographie, übertragen wurde, auch die Wiedergabe durch ein anderes Verfahren, z. B. Oeldruck, verfolgen kann.
Ueberträgt also der Künstler das Vervielfältigungsrecht durch Photographie, behält sich aber ausdrücklich das Vervielfältigungsrecht durch Oeldruck usw. vor, so kommt die genannte Reichsgerichtsentscheidung nicht in Frage.
Der Verleger kann verschiedene Arten von Reproduktionen herstellen, ja er kann einzelne Reproduktionsarten an einen zweiten Verleger weiter übertragen.
Den Löwenanteil bei einer wirtschaftlichen Verwertung einer künstlerischen Idee heimsen so die Verleger ein, und selbst das ideale Interesse des Künstlers leidet, wenn sein Werk in zahllosen billigen und schlechten Reproduktionen auf dem Markt erscheint.
Daher liegt es im dringenden Interesse des Künstlers, im Verlagsvertrage genaue Bestimmungen zu treffen über die zu übertragende Reproduktionsart, über die Größe des Bildes, über Zahl und Größe der Auflagen, Zeit des Erscheinens, Ladenpreis der Bilder, Abgabe des Verlagsrechts an andere, Verbleib der Platten, Klichees, Matrizen usw. und des Originals selber, Freiexemplare, Kontrolle über den Vertrieb usw.
Vergleiche hierzu den Aufsatz in Heft 7, Jahrgang I und Seite 47, Jahrgang VI der „Werkstatt der Kunst“.
Das dort abgedruckte folgende Schema eines solchen Verlagsvertrags verdient empfohlen zu werden:
[91]
- „Der Maler X räumt der Firma XX das ausschließliche Recht ein, sein Bild (Bezeichnung des Gegenstandes) photographisch zu vervielfältigen und zu verbreiten. Eine Uebertragung dieses Rechtes an einen Dritten ist ausgeschlossen.
- Die Firma XX verpflichtet sich, dem Maler X 15 Prozent des Verkaufspreises von jedem verkauften Exemplar zu zahlen und vierteljährlich mit ihm abzurechnen.“
Ueber die Stempelpflichtigkeit dieses Vertrages siehe Seite 102 (Abtretung von Rechten).
Verzug.
[Bearbeiten]Liefert der Künstler das Original, oder der Verleger die Reproduktion nicht ordnungsmäßig oder rechtzeitig, so kann der andere Kontrahent hierzu eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er nach dieser Frist die Erfüllung ablehne. Nach dieser Frist kann man dann nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten (Wandlung), oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wie dies Seite 72 beim Werkvertrag auseinandergesetzt ist.
F. Transport von Kunstwerken. Frachtvertrag.
[Bearbeiten]Versendet der Künstler sein Werk an den Käufer oder Besteller einer Arbeit, so geht der Transport nicht auf seine Gefahr, und der Künstler haftet nur für eine sorgfältige Verpackung; sendet er es aber zum Kauf auf Probe, zur Ansicht, zu einer Ausstellung, zum Aufbewahren, zum Ausbessern und dergl. Fällen, wo er der Eigentümer bleibt, so geht der Transport auf seine Gefahr; er muß sich also über Transportverträge und Beschädigungen auf dem Transport informieren.
Mit dem Transport von Gütern beschäftigen sich Spediteure und Frachtführer.
Spediteur.
[Bearbeiten]Nach § 407 H.G.B. ist Spediteur, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften trifft, die für den Kommissionär geltenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der §§ 388–390 H.G.B. [92] über die Empfangnahme, die Aufbewahrung und die Versicherung des Gutes, Anwendung.
Frachtführer.
[Bearbeiten]Nach § 425 H.G.B. ist Frachtführer, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.
Unterschied zwischen Spediteur und Frachtführer.
[Bearbeiten]Während der Frachtführer selber den Transport ausführt, hat der Spediteur die mehr kaufmännische Tätigkeit der Auswahl des Verkehrsweges, Transportmittels und dergl.
Im gewerblichen Leben sind beide Arten von Tätigkeiten vielfach in einer Hand vereinigt.
Es pflegen Spediteure die Güterversendungen am selben Platze nicht durch andere, sondern selber auszuführen.
In einem solchen Falle sind sie nicht als Spediteure, sondern als Frachtführer anzusehen. Dasselbe ist der Fall, wenn der Transport gegen eine bestimmte Pauschalfracht, oder ohne Vereinbarung einer Pauschalfracht als Sammelladung mit den Gütern anderer Absender zu besorgen übernommen wird.
Nach § 429 H.G.B. haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Geld und Wertpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Wert des Gutes bei der Uebergabe zur Beförderung angegeben worden ist.
Ebenso ist der Frachtführer nicht ohne genaue Anweisung verpflichtet, das Gut für den Transport zu versichern; bei Kunstgegenständen gebe man daher Art und Wert des Kunstwerkes deutlich an und bedinge sich, falls man nicht selbst versichert ist, die Verpflichtung des Frachtführers zur Transportversicherung aus.
[93] Der Frachtführer haftet für Verschulden seiner Leute und der folgenden Frachtführer, wie für eigenes Verschulden. Die Ansprüche gegen ihn verjähren innerhalb eines Jahres. Der Frachtführer hat für seine Forderungen (Fracht, Lagergeld, Zoll usw.) ein Pfandrecht an dem Gute, braucht es also vor der Zahlung seines Guthabens nicht herauszugeben.
Eisenbahntransport.
[Bearbeiten]Eine der wichtigsten Frachtführer sind die Eisenbahnen, über deren Transport daher das H.G.B. einen besonderen (siebenten) Abschnitt enthält, der ergänzt wird durch die Verkehrsordnung der Eisenbahnen Deutschlands vom 26. Oktober 1899. Letztere bezieht sich aber nicht auf Kleinbahnen, über deren Verkehrsbedingungen man sich also in jedem Einzelfalle erkundigen muß; dagegen findet sie auch auf den internationalen Verkehr – nämlich zwischen Deutschland und dem Ausland – Anwendung, soweit dieser Verkehr sich auf deutschem Boden bewegt. Durch das internationale Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 und Zusatz vom 18. Juni 1898 zwischen Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Oesterreich, Ungarn, Rußland, Schweiz sind hierfür besondere Bestimmungen zwischen den Vertragsstaaten geschaffen, die also vor der Verkehrsordnung zur Anwendung gelangen.
Die wichtigste dieser Bestimmungen für den Künstler ist die (H.G.B. § 459), daß die Eisenbahn nicht für Beschädigung von Gütern haftet, die, obgleich sie eine Verpackung erfordern (z. B. Bilder), unverpackt oder mangelhaft verpackt aufgegeben werden, und es wird vermutet, daß ein Schaden, der aus einem solchen Mangel entstehen konnte, auch hieraus entstanden ist. Bei Verlust und Beschädigung von Kunstgegenständen kann durch die Verkehrsordnung ein Höchstbetrag der Ersatzpflicht bestimmt werden.
Hiervon haben aber die deutschen Eisenbahnen keinen Gebrauch gemacht. Es wird vielmehr voller Schadenersatz geleistet, wenn die besonderen Transportbedingungen beobachtet sind (siehe Seite 95).
Güter, also auch Kunstgegenstände, können befördert werden:
Handgepäck.
[Bearbeiten]1. Als Handgepäck (§ 28 der Verkehrsordnung). Kleine, leicht tragbare Gegenstände können in den Personenwagen mitgenommen werden, sind aber von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen.
[94]
Reisegepäck.
[Bearbeiten]2. Als eingeschriebenes Reisegepäck. Als solches können außer dem Reisegepäck (Koffer, Schachteln usw.) auch größere, kaufmännisch verpackte Kisten zugelassen werden, die aber bequem in den Packwagen gehen müssen (§ 30 der Verkehrsordnung).
Nach § 465 H.G.B. haftet die Eisenbahn für Reisegepäck, welches zur Beförderung aufgegeben ist, nur dann, wenn das Gepäck binnen acht Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
Expreßgut.
[Bearbeiten]3. Als Expreßgut gegen doppelte Ellguttaxe; aber nur für solche Gegenstände, die sich zur Beförderung in Packwagen eignen (§ 39 der Verkehrsordnung).
Fracht- und Eilgut.
[Bearbeiten]4. Als Frachtgut oder Eilgut. Bei diesen beiden Arten ist die Haftbarkeit der Eisenbahn dieselbe, nur sind die Lieferfristen beim Eilgut kürzer, wofür etwa die doppelten Frachtsätze zu zahlen sind.
Kunstgegenstände, deren Wert mit mehr als 5000 Mark angegeben ist, werden nur als Eilgut zugelassen und müssen in festverschlossenen Fässern oder Kisten, die nicht unter 25 Kilogramm wiegen dürfen, verpackt sein. Die Beförderung findet nur in einem besonderen Wagen statt, der von einem vom Absender zu bestellenden Begleiter bewacht wird. Das Ein- und Ausladen geschieht durch den Absender und Empfänger.
Auch das Interesse an rechtzeitiger Beförderung kann durch Ausfüllung der Rubrik im Frachtbriefe: „deklariertes Interesse an der Lieferung“ gesichert werden. In diesem Falle vergütet die Bahn den Schaden, der durch verspätete Ablieferung entsteht. Da aber der volle Schaden bewiesen werden muß, so hat eine übermäßige Deklarierung nur höhere Frachtzuschläge zur Folge. Ist das Lieferungsinteresse nicht deklariert, so ersetzt die Bahn im Falle verspäteter Ablieferung nur einen Prozentsatz der Fracht (das Nähere siehe § 87 Verkehrsordnung).
[95] Nach § 53 der Verkehrsordnung haftet der Absender für die Richtigkeit der im Frachtbrief enthaltenen Angaben.
Nach § 50 der Verkehrsordnung Nr. 2 und dem Gütertarif Teil I A Zusatzbestimmung II zu § 50, Teil I B § 23 werden Kunstgegenstände, wie Gemälde, Erzguß, Antiquitäten, im Falle des Verlustes oder der Beschädigung nur dann ersetzt, wenn sie im Frachtbrief genau als solche bezeichnet sind und der Höchstbetrag der zu zahlenden Entschädigung in der Spalte „Inhalt“ angegeben ist.
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.
[Bearbeiten]Nach § 50 der Verkehrsordnung sind von der Beförderung durch die deutsche Eisenbahn ausgeschlossen:
1. Gegenstände, welche dem Postzwang unterworfen sind: das ist aber nach dem Reichspostgesetze vom 28. Oktober 1871, § 1 nur für verschlossene Briefe und für Zeitungen der Fall.
(Im Ausland ist das vielfach anders.)
In Deutschland kann daher auch das kleinste Paket durch die Eisenbahn befördert werden; die Bahn erhebt aber bei Frachtgut 20 und bei Eilgut 40 Kilo Mindestgewicht.
2. Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder sonstigen Beschaffenheit sich zur Beförderung nicht eignen.
Da Bilder und sonstige Kunstgegenstände in Kisten verpackt sein und nur in gedeckten Wagen befördert werden dürfen, so ist nach einer auf Anfrage ergangenen Erklärung der Eisenbahndirektion 1,70 Meter Höhe, 3,50 Meter Länge und 1 Meter Breite die höchstzulässige Kistengröße. Bilder von noch größerem Umfange müßten in unbedeckten Wagen befördert werden, wobei aber die Eisenbahn für Beschädigungen durch Unwetter nicht haftet. Daher empfiehlt es sich, solch große Bilder aus dem Rahmen zu nehmen und als Rollen vorsichtig verpackt zu versenden.
Nach § 89 der Verkehrsordnung ist die Haftpflicht der Eisenbahn ausgeschlossen, wenn die Gegenstände unter unrichtiger Bezeichnung oder ohne die vorgeschriebenen Sicherungen aufgegeben sind.
Lehrreich ist der in der „Werkstatt der Kunst“, Jahrgang I, Seite 106 mitgeteilte Fall: Ein Künstler hatte Gipsmodelle für ein Denkmal per Bahn verschickt und im Frachtbrief als „Denkmalgipsstudien“ bezeichnet. Die Modelle wurden auf dem Transport völlig zertrümmert; das Oberlandesgericht [96] München wies die Schadenersatzklage des Künstlers gegen den Eisenbahnfiskus ab, weil der Ausdruck „Studie“ auf etwas Unfertiges deute, aber nicht auf ein Kunstwerk von Wert. Daher sei der Verkehrsordnung § 50 nicht genügt.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn (also auch des Personals) herbeigeführt, so kann in allen Fällen Ersatz des vollen Schadens gefordert werden (Verkehrsordnung § 88).
Nach § 90 der Verkehrsordnung ist nach Zahlung der Fracht und Annahme des Gutes jeder Anspruch gegen die Bahn erloschen, ausgenommen:
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden sind;
2. Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach § 74 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden;
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäß § 71 oder 72 der Verkehrsordnung festgestellt worden sind, bevor der Empfänger das Gut angenommen hat, oder deren Feststellung nach § 71 hätte erfolgen sollen und durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist;
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar waren, jedoch nur unter nachstehenden Voraussetzungen:
- a) es muß unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme zu dessen Feststellung entweder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine gemäß § 71 vorzunehmende Untersuchung des Gutes beantragt werden;
- b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung bestanden ist.
Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch nach Annahme des Frachtbriefes und Bezahlung der Fracht, insolange zu verweigern, als nicht seinem Antrag auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zustimmung der Eisenbahn erfolgt sind.
[97] Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger in der Empfangsbescheinigung die nicht abgelieferten Gegenstände unter spezieller Bezeichnung derselben ausschließen.
Nach § 91 der Verkehrsordnung verjähren die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung in einem Jahre.
Da Annahmequittungen, vom Geschäftspersonal oder Dienstboten ausgestellt, den Geschäfts- und Hausherrn binden, so weise man diese Personen an, keine Sendung als empfangen zu quittieren, die erkennbar beschädigt ankommt.
Beförderung durch die Post.
[Bearbeiten](Gesetz über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 und 20. Dezember 1899.)
Das Gewicht eines Postpaketes darf 50 Kilo nicht übersteigen. Schwerere und unförmlich große Gegenstände nimmt die Post nicht an. Soll der Wert einer Sendung versichert werden, so muß der Wert auf der Begleitadresse und auf dem Paket angegeben werden und der Wahrheit entsprechen. Die Versicherungsgebühr beträgt für je 300 Mark 5 Pfennige.
Für den Verlust und die Beschädigung der Pakete ohne Wertangabe wird 3 Mark für jedes halbe Kilo, im Falle des Verlustes eines Einschreibepakets mindestens 42 Mark vergütet; bei Paketen mit angegebenem Wert wird die vom Absender angegebene Wertangabe zugrunde gelegt, also voller Ersatz geleistet.
G. Versicherung von Kunstgegenständen.
[Bearbeiten]Bei dem großen Werte mancher Kunstwerke empfiehlt es sich, dieselben gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigungen selber zu versichern, oder wenigstens die Versicherungnahme demjenigen zur Pflicht zu machen, dem man das Kunstwerk anvertraut (Ausstellungen, Bilderhändler, Spediteur). Man lasse sich von diesen Personen genau schriftlich bescheinigen, ob und in welcher Höhe und unter welchen Einschränkungen sie versichert sind oder für die Transportversicherung garantieren.
Besonders sehe man sich die Ausstellungsbedingungen näher an. Nach den vom Düsseldorfer Kongreß von Künstlervereinen (Werkstatt der [98] Kunst, Jahrgang II, Seite 11) empfohlenen Bedingungen verpflichten sich die Ausstellungen nur zur Feuerversicherung und haften für Beschädigung nur bei nachweisbar nachlässiger Behandlung seitens des Personals. Also die Gefahr des Diebstahls und absichtlicher oder fahrlässiger Beschädigung durch das Publikum, ferner die Gefahr des Hin- und Rücktransportes trägt der Künstler. Geht man selber Versicherungsverträge ein, so lese man genau die in der Polize enthaltenen Bedingungen durch; sie allein und nicht Erklärungen der Versicherungsagenten sind maßgebend. Gibt man den versicherten Wert zu hoch an, so bezahlt man zwecklos höhere Prämien, da man im Falle des Verlustes doch den wirklichen Wert nachweisen muß. Noch schlimmer ist die Angabe eines zu geringen Wertes, da in diesem Falle nur der entsprechende, nämlich durch die Versicherung gedeckte Teil des Schadens ersetzt wird. Vielfach wird die Versicherung nur bis zu einem Höchstbetrage und mit einem kleinen Prozentsatz Selbstversicherung angenommen.
Wissentlich unwahre Angaben, nicht sofortige Anzeige des Schadenereignisses, versäumte Anzeige von gefahrerhöhenden Umständen und dergl. Bestimmungen, die man in Fachkreisen scherzend „Hängeparagraphen“ nennt, haben in der Regel den Verlust des Anspruchs zur Folge.
Für die Abschätzung des Schadens ist ein schiedsgerichtliches Verfahren unter Ausschluß des Rechtswegs vorgesehen, das namentlich im Feuerversicherungswesen große Uebelstände zeigt. Im Schadenfalle kommt zunächst ein Beamter der Versicherungsgesellschaft, der, an Erfahrung dem Gegner überlegen, die Ansprüche des versicherten Künstlers herabzudrücken sucht; kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt jede Partei einen Schiedsrichter; die Gesellschaften haben vielfach dafür einen ständigen Sachverständigen, der bei der Beurteilung ihrem Einfluß untersteht. Einigen sich beide Schiedsrichter nicht, so wählen sie einen Obmann, dessen Entscheidung den Ausschlag gibt. Jedenfalls ist dem Künstler zu raten, gleich bei der Versicherung wertvoller Kunstwerke ihren Wert durch mehrere Sachverständige feststellen zu lassen,
H. Transport ins Ausland. Zollwesen.
[Bearbeiten]Versendet der Künstler sein Werk ins Ausland oder bezieht er selber Sachen aus dem Ausland, so vergewissere er sich, wenn der Transport auf seine Gefahr geht (siehe Seite 67), ob seine Versicherung auch für [99] das Ausland gilt, ob der Spediteur und Frachtführer nicht in ihren Avisen und Formularen ihre gesetzliche Haftbarkeit eingeschränkt haben, insbesondere aber über die zollamtliche Behandlung der Sendung.
Nachstehend gebe ich in aller Kürze die Bestimmungen der deutschen Zollgesetzgebung wieder, soweit sie den Künstler angehen.
Nach dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 und dem Zolltarifgesetz vom 25. September 1902 unterliegen die ins deutsche Zollgebiet, wozu die deutschen Bundesstaaten und das Großherzogtum Luxemburg gehören, eingeführten Gegenstände, soweit sie im Zolltarif benannt sind, einem Eingangszoll. Von der Verzollung befreit sind:
- a) die mit der Post eingehenden Warensendungen von nicht über 250 Gramm Rohgewicht:
- b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen unter 50 Gramm.
Ferner bleiben vom Zoll befreit die in 14 Nummern des § 6 des Zolltarifgesetzes aufgeführten Gegenstände, darunter auch Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstanstalten oder öffentliche Sammlungen, sowie andere Gegenstände, die für öffentliche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr- oder Anschauungszwecken eingehen.
Nach § 12 des Vereinszollgesetzes werden Beschwerden über die Anwendung des Tarifs im einzelnen Fall im Verwaltungswege (Hauptsteueramt, Provinzialsteuerdirektor, Finanzminister) entschieden. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist dadurch bezüglich der Anwendung des Tarifs, nicht aber gegen sonstige Entscheidungen der Zollbehörde ausgeschlossen. Urteile des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 5, S. 34, Band 11. S. 76, Band 16, S. 37.
Nach § 15 verjähren alle Forderungen von Zollgefällen, desgleichen auf Ersatz zu Unrecht entrichteter Gefälle binnen Jahresfrist.
Nach § 135 hat Hinterziehung (Defraudation) von Zöllen Konfiskation der Gegenstände, Geldstrafe im vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe und Nachzahlung des Zolles zur Folge.
Die Strafe wird verdoppelt beim ersten Rückfall, in Freiheitsstrafe verwandelt bei fernerem Rückfall und bei gemeinschaftlichem Schmuggel von mindestens drei Personen. Die Vergehen verjähren in drei Jahren.
[100] Nach dem Zolltarif (zwölften Abschnitt) sind Bücher auch mit beigedruckten oder beigelegten Bildern, Landkarten und andere Karten, Bilder auf Papier, durch Druck oder ein anderes Vervielfältigungsverfahren hergestellt, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Gewebe oder dergleichen aufgezogen, mit Ausnahme des Bilderpapiers, Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, Papier oder Stein, Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen, sämtlich zollfrei.
Ebenso zollfrei sind nach Nr. 690 des Tarifs Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind (also nicht das Rohmaterial; z. B. Marmor-, Alabaster-, Porphyrblöcke, Steine und Lava, gesägt oder roh behauen, kosten 50 Pfennig Zoll pro Doppelzentner).
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Holz kosten 30 Mark pro Doppelzentner, aus Stärke, Gummi oder sonstigen Formerstoffen 40 Mark pro Doppelzentner (Nr. 631 des Tarifs), aus Ton 25 Mark, aus Porzellan oder porzellanähnlichen Stoffen 14 bis 30 Mark pro Doppelzentner, geschliffene Edelsteine ohne Fassung 60 Mark, als Schmuck geschnitten (Gemmen, Kameen) 600 Mark pro Doppelzentner (Nr. 678 des Tarifs).
Geschliffene Halbedelsteine ohne Fassung 60 Mark, als Schmuck geschnitten (Gemmen, Kameen) 175 Mark pro Doppelzentner (Nr. 679 des Tarifs).
Glaswaren, bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert; auch Opaleszentglas, Glasmalereien, Glasmosaik, Kunstverglasungen, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt, 48 Mark Pro Doppelzentner (Nr. 767 des Tarifs).
Glasmalerei, Glasmosaik, Glaslichtbilder 42 Mark pro Doppelzentner.
Gold, Platin und platinartige Metalle, sowie Silber, fein, roh oder gegossen, gehen frei ein.
Legiertes Gold und Platin, gehämmert oder gewalzt, kostet 250 Mark, Waren aus Gold unpoliert 300, poliert und Blattgold 600 Mark pro Doppelzentner.
[101] Legiertes Silber, gehämmert oder gewalzt, unlegiertes Silber, wenn vergoldet oder mit Gold belegt, 100 Mark, Silberdraht, rund 100, geglättet oder geformt 200, vergoldet 250, Silbergespinst, wenn der Kern aus Seide besteht 800, wenn aus anderen Spinnstoffen 250 Mark pro Doppelzentner.
Waren aus Silber und Blattsilber 600 Mark pro Doppelzentner.
Schmuck und Luxusgegenstände aus unedlen Metallen (Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kupfer), fein gearbeitet und verniert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor usw., Halbedelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen, Kameen daraus, Waren aus unedlen Metallen, die als Schmuck getragen werden können, 175 Mark pro Doppelzentner.
Handels- und Meistbegünstigungsverträge.
[Bearbeiten]Bei der Einfuhr aus Staaten, mit denen das Deutsche Reich Handelsverträge geschlossen hat, tritt an die Stelle des Tarifgesetzes der Vertragszoll.
Siehe die Namen der Vertragsstaaten und den Inhalt der zahlreichen Verträge in dem vom Reichsamt des Inneren herausgegebenen Buche „Die Handelsverträge des Deutschen Reiches“ (E. S. Mittler & Sohn, Berlin 1906).
Die ausländischen Kulturstaaten haben ähnliche Einfuhrzölle und insbesondere Zollfreiheit für Bücher, Bilder, Gemälde und Skulpturen. Eine Ausnahme machen die Vereinigten Staaten von Nordamerika, die zur Hebung ihrer jungen Kunstindustrie von Kunstgegenständen einen Einfuhrzoll erheben, und Italien, das ein bedingtes Ausfuhrverbot geschaffen hat, um seine weltberühmten Kunstschätze im Lande zu behalten.
Nach dem italienischen Gesetze vom 12. Juni 1902 werden von Kunstgegenständen und Altertümern, die ins Ausland gehen, für die ersten 5000 Lire 5 Prozent, für jede folgenden 2000 Lire Wert 2 Prozent erhoben. Der Wert wird durch eine behördliche Sachverständigenkommission festgestellt. Auch hat die Regierung das Recht, den Gegenstand zu diesem Preise zu erwerben. Ausgenommen von diesem Gesetze sind Baulichkeiten und Kunstwerke von lebenden Meistern oder einem unter 50 Jahre alten Bestehen.
Vorkommenden Falles muß sich der Künstler bezüglich der deutschen Zölle bei den deutschen Steuerämtern und bezüglich der ausländischen Zölle bei den Konsulaten des betreffenden Landes informieren.
[102] Den Sitz des nächsten Konsulates kann man in den Geschäftskalendern finden.
J. Stempelpflicht bei Verträgen.
[Bearbeiten]Bis jetzt blieb in Deutschland die Besteuerung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse, insbesondere die Stempelung von schriftlichen Verträgen, den einzelnen Bundesstaaten überlassen. Bei der großen Anzahl der deutschen Bundesstaaten kann ich nur für Preußen die Hauptstempelbestimmungen angeben und rate dem Künstler, in anderen Fällen sich bei der nächsten Steuerbehörde zu informieren.
In Preußen sind nach dem preußischen Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 stempelpflichtig Urkunden (schriftliche Verträge oder Briefe, welche dieselben ersetzen sollen, in solchen Fällen, wo die schriftliche Abfassung von Verträgen Verkehrssitte ist) über Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand in Preußen sich befindet, oder die in Preußen zu erfüllen sind, wenn der Wert des Gegenstandes 150 Mark übersteigt. Für die Zahlung der Stempelsteuer haften alle Teilnehmer als Gesamtschuldner, also die Unterzeichner des Vertrags und Besitzer oder Vorzeiger desselben, die ein rechtliches Interesse an demselben haben.
Der Stempel muß binnen zwei Wochen seit der Ausstellung (Datierung) der Urkunde entrichtet werden; zu diesem Zwecke lege man dem nächsten Steueramte die Urkunde innerhalb der 14 Tage vor, widrigenfalls alle Teilnehmer in eine Stempelstrafe verfallen, die dem vierfachen Betrage des hinterzogenen Stempels, bei Pachtverträgen und Vollmachten dem zehnfachen Betrage gleichkommt.
An Stempel wird erhoben:
- bei Abtretung von Rechten (Zessionsverträgen) 1/50 Prozent, also 20 Pfennig von 1000 Mark;
- bei Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträgen über Grundstücke 1 Prozent und bei beweglichen Sachen, also auch Kunstgegenständen, 1/3 Prozent des Wertes.
Mietverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen, z. B. ein Bild, 1/10 Prozent der jährlichen Nutzung.
Sicherstellung von Rechten, insbesondere Bürgschaften und Pfandbestellungen je nach dem Werte ½ bis 5 Mark.
Vollmachten je nach dem Werte ½ bis 20 Mark.
[103] Werkverdingungsverträge, wenn das Material mit zu liefern ist, sind gleich Lieferungsvertragen, anderenfalls mit 1,50 Mark zu besteuern.
Vergleiche und sonstige bisher nicht besonders angeführte Verträge kosten 1,50 Mark.
Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so hat bei der käuflichen Abtretung eines Rechtes der Verkäufer die Kosten der Übertragung, also auch die Stempelkosten zu tragen; beim Verkaufe eines Grundstückes oder Gebäudes trägt der Käufer die Stempelkosten; bei anderen Verträgen, also auch bei Verkäufen von Kunstgegenständen, trägt die Kosten jede Partei zur Hälfte. Man vergesse daher bei einem Vertrage nicht den Zusatz, wer die Stempelung zu besorgen hat und wie die Kosten zu verteilen sind.
Die Versäumung der Stempelpflicht macht im Gegensatz zu manchen anderen Staaten den Vertrag nicht ungültig, hat aber die oben besprochene Stempelstrafe und Nachforderung des Stempels gegen jeden Säumigen zur Folge.
Die Nachforderung verjährt bei Stempeln, die in Prozenten des Wertes erhoben werden in zehn, bei anderen Werten in fünf Jahren, die Strafverfolgung in fünf Jahren. Die Bestrafung und Nachforderung erfolgt in einem besonders gearteten steuerlichen Verfahren; gegen die Entscheidung der Steuerbehörde steht der Rechtsweg offen.
[104]
Register.
[Bearbeiten](Die Ziffern bedeuten die Seitenzahlen.)
- Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art 6.
- Abgebildete, berechtigte Interessen der 24.
- Abgüsse 44.
- Ablehnung des Strafantrages 46.
- Abteilung eines Werts 25.
- Abweichung vom Original 14.
- Abwendung der Vernichtung 31, 34.
- Aenderungen des Werkes 12.
- Ästhetisches Gefühl 4.
- Ästhetischer Zweck 4.
- Aetzverfahren 6.
- Agent 77.
- Angehöriger 20, 24.
- Angestellter als Urheber 5.
- Abnahmepflicht 68, 70, 73.
- Abnahmeverzug 68, 70, 73.
- Angewandte Kunst 5,
- Anonyme Werke 9.
- Anschlußerklärung des Nebenklägers 47.
- Anstifter (Teilnehmer) 32, 48.
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung (siehe Strafantrag) 46.
- Anzeige, fahrlässige, oder wider besseres Wissen 48.
- Antrag auf Vernichtung 30.
- Aquarellmalerei 16.
- Architekt 65.
- Architektur 5, 19, 31.
- Arglistiges Verschweigen 68.
- Armenrecht (internationale Vereinbarung) 40.
- Arrest 49.
- Atelier 13.
- Auflage 90.
- Aufzüge 23.
- Ausbeutung 81.
- Ausland, Ausländer 39, 43, 48, 98.
- Ausstellung 14, 23, 80, 82, 85.
- Ausstellungswesen 82, 97.
- Auswahl zwischen Zivil- und Strafverfahren 50.
- Autotypie 6.
- Autotypist 14.
- Bände 25.
- Bahn (Eisenbahn) 67, 93.
- Baukunst 5, 19, 31.
- Baupläne 6.
- Bauwerke 16, 19.
- Befugnisse des Urhebers 13.
- Befugnisse der Behörden 24.
- Beistand eines Rechtsanwaltes 47.
- Beförderung, von der B. ausgeschlossene Gegenstände 95.
- Beförderung durch die Post 97.
- Beihilfeteilnahme 32, 48.
[105]
- Beiträge 7.
- Beiwerk 23.
- Beleidigung 21, 22, 56, 57.
- Belgien, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Benutzung zu gewerblichen Zwecken 4.
- Benutzung, freie 15, 54.
- Berechtigter 12.
- Berechtigtes Interesse des Abgebildeten 24.
- Bereicherung 48, 50.
- Berichtigungen 57.
- Berner Konvention 39.
- Berufung 47.
- Beschlagnahme 50.
- Beschwerde 62.
- Besteller 17.
- Betriebsgeheimnis 55.
- Betrunkene 86.
- Bevollmächtigter 79.
- Bezeichnung (Aenderungen an der B.) 11.
- Bezeichnung (Verbot der B.) 17.
- Bijouteriewaren 51.
- Bild, Recht am eignen 20.
- Bildende Künste 3, 18.
- Bilderhändler 77.
- Bildhauerkunst 3, 8.
- Bildnis 17, 20, 23, 24.
- Biograph 14.
- Blätter 25.
- Bronzefigur 4.
- Bronzeguß 16.
- Buchschmuck 4.
- Bundesbeschlüsse 1.
- Buße 29, 44.
- Bürgerlicher Rechtsstreit (Zivilprozeß) 43, 48, 50.
- Copyright 40.
- Dänemark, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Dauer des Urheberrechtes 24.
- Dauer des Schutzes 24, 53.
- Dekoration 4.
- Delkredere 78.
- Denkmal, öffentliches 19.
- Diaphanie 3.
- Durchsuchung 48.
- Eigener Gebrauch 16.
- Eigentum, geistiges 1.
- Eigentumsvorbehalt 65.
- Eilgut 94.
- Einigung im Strafverfahren 46.
- Einrichtungen (mechanische oder optische) 13.
- Einstweilige Anordnung 34.
- Eintragung 52.
- Einwilligung des Urhebers 16.
- Einwilligung des Abgebildeten 20.
- Einzelkopie 16, 53.
- Einziehung (siehe Vernichtung) 29, 38.
- Eisenbahntransport 93.
- England, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Entschädigungsanspruch 48.
- Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 9./1. 1907 1.
- Entstehungsgeschichte des Geschmackmustergesetzes 51.
- Entwürfe 6.
- Erben 10, 13.
- Erker 5.
- Erlaubte Nachbildung 17, 53.
- Erlaubte Verbreitung 17, 53.
- Erläuterung 18.
- Erzeugnisse der Industrie 16.
- Erscheinen 25.
- Erzeugnisse des Kunstgewerbes 5, 51.
- Exemplare 16, 29, 30, 31, 33.
- Expreßgut 94.
- Fassade 5.
- Fahrlässigkeit 26, 48, 84, 86.
- Faustpfand 18, 65, 84.
[106]
- Fiskus 10.
- Flächenmuster 53, 54.
- Forderung mit kurzer Verjährungsfrist 64.
- Formen 13.
- Frankreich, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Freie Benutzung 15, 54.
- Freiexemplare 90.
- Frachtbrief 94.
- Frachtführer 92.
- Frachtgut 94.
- Frachtvertrag 91.
- Gebrauchsmusterschutz 52.
- Gebühren für die Eintragung 53.
- Gebrauchszweck 4.
- Gefahr 66, 74.
- Gefängnisstrafe 27.
- Gehilfe 32, 48.
- Geisteskranke 86.
- Geistiges Eigentum 1.
- Geldstrafe 27.
- Geltungsgebiet des Gesetzes 52.
- Gemeinschaft 25.
- Gemeinschaftliches Urheberrecht 25.
- Gericht, zuständiges 45, 49.
- Gerichtskosten (internationale Vereinbarung) 40.
- Gerichtsstand des Wohnsitzes 49.
- Gesamtschuldner 87.
- Geschäftsgeheimnis 55.
- Geschichte des Kunstschutzes 1.
- Geschmacksmustergesetz 2, 4, 51.
- Gesetze des Auslandes 43.
- Gewährleistung 67.
- Gewerbeordnung 65.
- Gewerbetreibender 64.
- Gewerbliche Forderungen 64.
- Gewerbsmäßig 13, 14.
- Giebelschmuck 16.
- Grabkapelle 19.
- Graphische Künste 3.
- Grober Unfug 58, 61.
- Großbritannien, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Haftung für Angestellte 85.
- Haftung für Sachbeschädigung 86.
- Haftung für Schaden 82, 84.
- Haiti, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Handelskauf 70.
- Handelsverträge 101.
- Handgepäck 93.
- Handkopie 16, 17.
- Handwerker 64.
- Heft 25.
- Heliogravüren 6.
- Herausgeber 7, 9.
- Holzschnitt 3.
- Honorar 71, 73.
- Hypothek, gesetzliche, des Baukünstlers 75.
- Ideelle Gemeinschaft 9.
- Illustrationen 6.
- Individualrechte des Urhebers 10.
- Inkrafttreten des Gesetzes 41.
- Inland 38, 43, 49.
- Interesse an der rechtzeitigen Lieferung 94.
- Internationaler Urheberschutz 38.
- Internationale Vereinbarung 39, 40.
- Irisierende Wirkung 54.
- Italien, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Japan, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Juristische Personen als Herausgeber 7, 24.
- Kalender 11.
- Kalenderfrist 26.
- Karikatur 22, 23.
- Kauf 65–70.
- Kauf auf Probe 69.
- Kauf nach Probe 68.
[107]
- Kauf zur Probe 69.
- Kaufleute 64.
- Kinematograph 14.
- Kinder, Sachbeschädigung durch 86.
- Kirche, Kirchhof 19.
- Klage (Zivilklage) des Urhebers 48.
- Klage im Verwaltungsstreitverfahren 62.
- Klischee 51, 90.
- Kommissionär 78.
- Kommissionsvertrag 77.
- Konkurs 13, 75.
- Konkursverwalter 13.
- Kopie 14, 16, 53.
- Kostbarkeiten 92.
- Kosten des Verfahrens 46, 48.
- Kreditgeber 65, 78.
- Kritik 56.
- Kündigungsrecht 75.
- Künstlerpostkarten 4.
- Kunst, bildende 3, 18.
- Kunstgegenstände 92, 94, 97, 99.
- Kunstgewerbe 5.
- Kunstgewerblicher Geschmack 51.
- Kunsthändler 64, 70, 82.
- Kunstinteresse, höheres 24.
- Kunstverlag 3, 89.
- Kunstverleger 89.
- Kunstwerk 3.
- Kupferstich 14, 16.
- Kupferstichparagraph 14.
- Landschaft 23.
- Lebende Bilder 14, 25.
- Leihvertrag 82, 86.
- Lex Heinze 58.
- Lieferungen 25.
- Lichtdruck 6.
- Literarische Werke 2, 6.
- Literatur 2, 6.
- Lithophanie 3.
- Löschung des Warenzeichens 63.
- Luxemburg, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Mäkler 77, 81.
- Mäklervertrag 79.
- Malerei 3.
- Mängel der Sache beim Kauf 67.
- Mängel der Sache beim Werkvertrag 72.
- Mängel in der Ausführung 72.
- Matrizen 51, 90.
- Mechanische Einrichtungen 26.
- Mehrheit von Urhebern 25.
- Meistbegünstigungsverträge im Zollverkehr 101.
- Miete 83.
- Minderjährige 87.
- Minderungsklage 67, 72.
- Mittelbare Kopie 16.
- Miturheber 25.
- Mittäter 32, 48.
- Modelle 4, 51.
- Moiréwirkung 54.
- Monaco, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Monogramm 9, 12.
- Museum 19, 80, 87.
- Museumsdirektor 80, 87.
- Musikalische Werke 89.
- Muster, gewerbliche 51, 52.
- Musterregister 52.
- Musterschutzgesetz 51.
- Musterzeichner 65.
- Nachbauen 13.
- Nachbildung 13, 14, 16, 17.
- Name des Künstlers 12. Verbot der Namensanbringung 17. Quellenangabe 18.
- Nebenklage 46.
- Negativplatte 6.
- Neues Werk 25.
- Norwegen, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Notbedarf des Künstlers 76.
- Objektives Strafverfahren 34, 48.
- Oeffentlich 19.
[108]
- Oeffentliche Bekanntmachung 88.
- Öffentliche Kunstwerke 19.
- Oeffentliche Sicherheit 33.
- Oeffentliche Wege, Straßen, Plätze 19.
- Oelbild 16.
- Oelmalerei 16.
- Optische Einrichtungen 13.
- Original 91.
- Oertliche Zuständigkeit des Gerichts 49.
- Oesterreich-Ungarn, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Pariser Zusatzakte 39.
- Pastellmalerei 16.
- Patentamt 63.
- Pauschalfracht 92.
- Periodische Sammelwerke 11.
- Personen als Beiwerk 23.
- Pfändung 76.
- Pfandbestellung 84.
- Pfandrecht 74.
- Photograph 3, 6, 8, 18.
- Photographie 3, 6, 8, 18.
- Photographieren, eigenmächtiges 10.
- Plakate 4.
- Plakatkunst 4.
- Plastische Form 53.
- Plastische Kunst 3. 4.
- Platten 13.
- Polizeiliche Verfügung 61.
- Portal 5.
- Porträts 11, 17.
- Porträtbüsten 11, 17.
- Postkarten, Künstler- 4.
- Postpaket 97.
- Postwesen 97.
- Preisausschreibung 88.
- Preisbewerbung 87.
- Presse 57.
- Preßgesetz 57.
- Privilegium 42.
- Privatklage 48, 56.
- Prospekt 4.
- Provision 81.
- Pseudonyme Werke 9.
- Quellenangabe 18, 32, 54.
- Radierung 16.
- Recht am eignen Bilde 20.
- Rechtsanwalt 47, 49.
- Rechtsmittel 46, 61.
- Rechtspflege 24.
- Rechtsverhältnis 64, 77.
- Rechtsverletzung 26.
- Reichsangehöriger 39.
- Reisegepäck 94.
- Reklamebilder 4.
- Reproduktion 12, 14, 16, 91.
- Reproduktionsrechte 90.
- Retentionsrecht 74.
- Retuschieren 6.
- Revision 47.
- Richterliche Verfügung 49.
- Rolle beim Stadtrat in Leipzig 25.
- Röntgenstrahlen 6.
- Rücknahme des Strafantrages 33.
- Sachbeschädigung 86.
- Sachverständigenkammern 35.
- Säumiger Käufer 68.
- Sammelladung 92.
- Sammelwerk 7.
- Schaden 26, 31.
- Schadenersatz 26, 37, 44, 48.
- Schamgefühl 58.
- Schaustellung 20, 23.
- Schiedsrichter 35.
- Schutzfrist 24.
- Selbstantritt in das Kaufgeschäft 81.
- Schutz 3.
- Schutzdauer 24.
- Sicherheitsleistung 36.
- Sicherheitshypothek 75.
- Stempelpflicht bei Verträgen 102.
- Schweden, Mitglied der Berner Konvention 39.
[109]
- Schweiz, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Spanien, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Schlußbestimmungen 38.
- Strafprozeß 50.
- Skizzen 4.
- Sorgfalt 84.
- Spediteur 91.
- Staatsanwaltschaft 44, 46.
- Stahlstich 3.
- Steindruck 3.
- Steine 13.
- Strafantrag 32, 37, 44.
- Strafantragsfrist 45.
- Strafgesetz 56.
- Studien 4.
- Studierzwecke 17.
- Täter, ausländische 48.
- Tapetenmuster 51.
- Tat, begangene 45.
- Taubstumme 86.
- Tausch 70.
- Technische Zeichnungen 6.
- Teilweise Nachbildung 31.
- Text 18.
- Textilgewerbe 51.
- Titelblätter 8.
- Tod des Abgebildeten 20.
- Tod des Angeklagten 47, 50.
- Tod des Bestellers 72.
- Tod des Urhebers 25, 47, 50, 75.
- Tod des Antragstellers 47, 50.
- Tonkunst 6.
- Transport ins Ausland 98.
- Transport von Kunstgegenständen 67, 91.
- Transportversicherung 97.
- Treppenhaus 19.
- Triptychon 8.
- Tunis, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Uebergangsbestimmungen 40.
- Uebereinkunft, Berner 39.
- Uebermalte Photographien 6.
- Uebernahme statt Vernichtung 34.
- Übertragung 10, 84.
- Uhrgehäuse 51.
- Unentbehrliche Gegenstände 13, 76,
- Unlauterer Wettbewerb 54.
- Unsittliche Darstellungen 58.
- Unterbrechung der Verjährung 50.
- Unterrichtsgebrauch 18.
- Unterschied zwischen Spediteur und Frachtführer 92.
- Untervermietung 84.
- Unwahre Behauptungen 55.
- Unzüchtige Schriften und Darstellungen 58.
- Urheber 3, 4.
- Urheberrecht 8, 51.
- Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst 6.
- Urkundenfälschung 12.
- Verbreiten 14, 17, 22.
- Vereinigte Staaten, Mitglied der Berner Konvention 39.
- Vererblichkeit des Urheberschutzes 10.
- Vererbung des Urheberrechts 10.
- Verfahren 16.
- Verfolgung, gerichtliche 43, 48.
- Verfügung, einstweilige 49.
- Vergleich im Strafverfahren 46.
- Vergütung statt Vernichtung 31.
- Verjährung 37, 45, 56, 64, 68, 73, 85.
- Verkauf eines Kunstwerkes 65.
- Verkehrsordnung, Eisenbahn- 93.
- Verlagsrecht 2, 10.
- Verlagsvertrag 10, 16, 89.
- Verleger 2, 10, 16, 89.
- Verleihen ist keine Verletzung des Urheberrechts 13.
- Verletzung des Urheberrechts 43.
- Vermieter 13, 76.
[110]
- Vermittler 77.
- Vermögens, Gerichtsstand des 50.
- Vernichtung 29, 38.
- Verpackung 63.
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen 55.
- Versammlungen 23.
- Versäumung der Lieferzeit 66, 72, 94.
- Versendung, Gefahr der 67.
- Versicherung von Kunstwerken 97.
- Verspätete Ausführung 72.
- Versteckte Kopien 14.
- Verträge, internationale 39.
- Vervielfältigungen 13, 14.
- Verwahrungsvertrag 83.
- Verwaltungsbehörden 61.
- Verwaltungsstreitverfahren 62.
- Verzicht auf Strafverfolgung 32, 46.
- Verzug 66, 68, 91.
- Verzug des Bestellers 73.
- Vignetten 4.
- Vorarbeiten 4.
- Vorführung 13, 26, 27, 29.
- Vorkaufsrecht 69.
- Vorprüfung 52.
- Vorräte 13, 76.
- Vorrichtungen 13.
- Vorsatz 26.
- Wandlung 67, 72.
- Wandlungsklage 67, 72.
- Warenzeichen 63.
- Weberei als Werk der bildenden Kunst 16.
- Werk der bildenden Kunst 3.
- Werkvertrag 71.
- Wesen des Verlagsvertrags 89.
- Wettbewerb des Künstlers 54, 87.
- Wettbewerb, unlauterer 54.
- Wiederverkauf 69.
- Wissenschaftliche Arbeit 6, 18.
- Wohnsitz 49.
- Wucher 81.
- Zeichen (Monogramm) 9, 12.
- Zeichnende Kunst 3, 6.
- Zeitgeschichte 23.
- Zeitschrift 11.
- Zinsfuß 70.
- Zivilprozeß 48, 48, 50.
- Zollwesen 98.
- Zurückbehaltungsrecht 74.
- Zurücknahme des Strafantrages 33, 46.
- Zwangsvollstreckung ins Urheberrecht 13.
- Zweck, gewerblicher 4.