Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/43

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§ 33. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 18, Absatz 3 zuwider vorsätzlich den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf der Vervielfältigung anbringt;
2. wer den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen.

Die Straftat ist ein Vergehen. Zuständig sind die Strafkammern; diese können die Sachen aber an das Schöffengericht verweisen (Gerichtsverfassungsgesetz § 73 und 75, Nr. 14).

Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren (§ 48).

Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Zurücknahme des Strafantrages ist zulässig (§ 41).

§ 34. Wer der Vorschrift des § 13 zuwider vorsätzlich auf dem Werke den Namen oder den Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen.

Diese Straftat wird von Amtswegen auch ohne Strafantrag des Verletzten verfolgt. Sie verjährt in drei Jahren (§ 67 des Strafgesetzbuchs). Sie ist ein Vergehen; zuständig ist das Schöffengericht (§ 27, Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

§ 35. Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadenersatz aus.