Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/42

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Bd. 20, S. 211, ist entschieden, daß ein Verleger im allgemeinen nicht verpflichtet ist, die Urheberrechte des Vertragsgegners näher zu prüfen, sich also darauf verlassen kann, daß derjenige, der mit ihm einen Verlagsvertrag schließt, die Urheberrechte an dem Kunstwerk hat, die er sich beilegt; nur wenn die Umstände Zweifel in ihm erwecken müssen, ist er verpflichtet, danach zu forschen.

Zu den Begriffen Vervielfältigung, gewerbsmäßige Verbreitung und Vorführung siehe Anmerkung zu § 15.

Nach § 252 B.G.Bs. umfaßt der Schaden auch den entgangenen Gewinn, soweit er nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

§ 32. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Absatz 1 sechs Monate, in den Fällen des Absatz 2 einen Monat nicht übersteigen.

Die Straftaten des § 33 sind Vergehen. Zuständig sind die Strafkammern, bei Absatz 2 dagegen die Schöffengerichte. (Gerichtsverfassungsgesetz §§ 27, 73, 74 und 75.) In beiden Fällen tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein, dessen Zurücknahme bis zur Verkündigung eines auf Strafe lautenden Urteils zulässig ist (§ 41 des Gesetzes und § 6165 des Str.G.Bs.).

Die Straftat verjährt in drei Jahren (§§ 47, 48).

Die gesetzlich zugelassenen Fälle siehe §§ 16 bis 24.

Ueber den Begriff gewerbsmäßige Verbreitung und Vorführung siehe Anmerkung zu § 15.