Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/11

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persönliche Erfahrung mußten berücksichtigt und das Transport-, Versicherungs- und Zollwesen neu einbegriffen werden.

Da es bei einem praktischen Führer durch die Rechtsverhältnisse des bildenden Künstlers auf die Darstellung des jetzt geltenden Rechts ankommt, so habe ich mich in der Kritik des bestehenden Rechts auf wenige prinzipielle Fragen beschränkt und dort auf die berechtigten Wünsche der Künstlerschaft hingewiesen. An dieser Stelle sei etwas mehr Kritik gestattet:

Durch die Gleichstellung der Baukunst, der Photographie und des Kunstgewerbes mit der eigentlichen Kunst stellt das gegenwärtige Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 einen bedeutenden Fortschritt vor dem früheren Rechtszustande dar. Dagegen dauert die Unzufriedenheit der Interessenten weiter in bezug auf das gerichtliche Verfahren, besonders im Strafprozeß wegen Verletzung des Urheberrechts; so ist namentlich das Verlangen im Kunstgewerbe nach Berufsgerichten, ähnlich den Gewerbegerichten, nicht erfüllt worden und wird auch in Zukunft nicht erfüllt werden. Diese Unzufriedenheit ist auch nur zum Teil begründet.

Die Strafanträge wegen Verletzung des Urheberrechts werden zunächst von der Staatsanwaltschaft geprüft.

Nun läßt sich nicht leugnen, daß die Staatsanwaltschaft sich eher auf die Verfolgung grober Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung beschränkt, während sie die strafgerichtliche Verfolgung von Vergehen gegen wirtschaftliche Interessen lieber dem Verletzten überläßt. Ich glaube aber, daß die Justizverwaltungen der einzelnen Bundesstaaten, wenn man sie durch öffentliche Besprechungen und Petitionen von diesen Wünschen unterrichtet, die Staatsanwaltschaften anweisen werden, sich der Verfolgung gewerblicher Vergehen mehr anzunehmen. Den Gerichten wird vorgehalten, daß ihnen die zur zuverlässigen Entscheidung von Urheberrechten erforderlichen technischen Kenntnisse fehlen. Das ist richtig, ist aber in allen Rechtsstreitigkeiten der Fall, zu deren Beurteilung Fachkenntnisse nötig sind. Die Gerichte verschaffen sich diese Sachkenntnis durch Vernehmung von Sachverständigen, und, da der Sachverständigenbeweis im Urheberprozeß besonders wichtig ist, so ist sogar die Bildung von besonderen Sachverständigenkammern vorgesehen. Wo soll es überhaupt hinführen, wenn jeder Beruf, jedes Gewerbe nach einem Sondergericht ruft? Die Gewerbegerichte haben wir schon und sie haben nur