Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/68

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Tapeten, Kleider- und Schlipsstoffen; ebenso ist der Nachweis der Ausführung, wie er in Oesterreich verlangt wird, nicht erforderlich.

Dauer des Schutzes.

Der Musterschutz wird nach der Wahl des Anmelders auf ein bis drei Jahre gewährt und kann nach Ablauf dieser Frist noch auf 15 Jahre verlängert werden.

Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen niedergelegt werden. Ein Paket darf aber nur höchstens 50 Muster oder Modelle enthalten.

Gebühren.

Für jede Eintragung eines Musters oder eines Paketes von Mustern wird eine Jahresgebühr von nur 1 Mark, vom 4. bis 10. Jahre jährlich 2 Mark und vom 11. bis 15. Jahre jährlich 3 Mark erhoben.

Die Gebühr vom vierten Jahre an bezieht sich aber nicht auf ein ganzes Paket, sondern auf jedes einzelne Muster darin.

Es ist mithin bei der über drei Jahre hinaus verlängerten Schutzfrist eine Deponierung in Paketen nicht zulässig.

Während also bis zu drei Jahren ein ganzes Paket bis zu 50 Mustern nur 3 Mark kostet, beträgt die Gebühr für jedes einzelne Muster oder Modell bis zu 15 Jahren 32 Mark. Es wird aber selten von einer längeren Frist als drei Jahren Gebrauch gemacht, schon aus dem Grunde, weil die Erzeugnisse der Kunstindustrie zu sehr der Mode unterworfen sind.

Wer das Muster oder Modell hat eintragen lassen, gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Urheber. Diese in Prozessen sehr wichtige Rechtsvermutung entspricht dem § 28 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, wonach der auf einem Schriftwerk genannte Verfasser bis zum Beweise des Gegenteils als solcher gilt. Es erübrigt nun noch die Frage: Wann liegt unbefugte Nachbildung vor?

Arten erlaubter Nachbildung.

Zunächst ist gestattet:

1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells ohne Absicht gewerbsmäßiger Verwertung, z. B. zum Selbststudium,

2. die Nachbildung von Flächenmustern in plastischer Form. Diese Bestimmung entspricht dem allgemeinen Gedanken, der auch in dem früheren Gesetze über das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst vom 9. Januar 1876 zum Ausdruck gelangt ist, daß Flachmuster und Modelle sich gegenseitig ausschließen.

Hiernach ist die Benutzung eines Modells in allen Zweigen der plastischen Industrie verboten. Ebenso verboten die Benutzung eines Flachmusters gegenüber allen Zweigen der flachproduzierenden, z. B. der Textilindustrie;