Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/48

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anderen Behörde nur schriftlich. Das Reichsgericht hat aber wiederholt entschieden, daß die Schriftlichkeit des Strafantrages durch die Unterschrift des polizeilichen Vernehmungsprotokolles, wenn es einen Strafantrag enthält, gewahrt ist. Der Verbreiter widerrechtlicher Vervielfältigung ist nicht beteiligt an der Nachbildung, so daß der Strafantrag gegen den Letzteren nicht den Verbreiter mit erfaßt. (Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 28, Seite 175.) Ein Verzicht auf das Strafantragsrecht ist nicht gültig. Der Verletzte kann trotz eines solchen binnen der dreimonatlichen Frist den Strafantrag stellen. Die Zurücknahme des Strafantrags ist bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils zulässig. Die Zurücknahme ist ebenfalls unteilbar. Durch die Zurücknahme des Strafantrags gegen einen Täter muß auch gegen die anderen Täter das Verfahren eingestellt werden. Wird der Strafantrag zurückgenommen, so hat der Antragsteller nach § 502 der Strafprozeßordnung die Kosten zu tragen, die außer den Gerichtskosten auch die Schreibgebühren und Auslagen an Porto, an Zeugen und Sachverständige umfassen; daher schließe man vor der Zurücknahme eines Strafantrages über die Kosten einen schriftlichen Vergleich, und verlange vorherigen Ersatz der Kosten, falls der Vertragsgegner nicht sehr zahlungsfähig ist.

§ 42. Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
§ 43. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 und 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.

Die Vernichtung ist nur auf besonderen Antrag auszusprechen. Der Strafantrag allein genügt nicht. Während der Strafantrag nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils zurückgezogen werden kann, ist die Zurücknahme des Antrags auf Vernichtung bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Der Verletzte kann die Vernichtung selbständig verfolgen, also auch wenn ein Zivil- oder Strafverfahren wegen Verletzung