Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/19

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Das Reichsgericht sagt in seinem Urteile vom 5. Juni 1882 (Reichsgerichtsentscheidung in Strafsachen, Band 6, Seite 344) über den Begriff des Werkes der Kunst:

„Die ästhetischem Zwecke dienende, formbildende Tätigkeit des Urhebers kennzeichnet die Eigenschaft des von diesem geschaffenen Originals, als eines Werkes der Kunst“,

ferner in Band 18 der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Seite 107:

„Ein Werk der bildenden Künste ist durch eine individuelle Tätigkeit mit den Darstellungsmitteln der Kunst geschaffen und für die Anregung und Befriedigung des ästhetischen Gefühls durch Anschauen bestimmt.“

Auch künstlerische Vorarbeiten, wie Skizzen, Studien, Modelle, selbst wenn erst halb fertig, sind Werke der bildenden Künste. (Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 18, Seite 32.)

Der Charakter als Werk der bildenden Kunst wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß der Künstler es von vornherein zur Benutzung für gewerbliche Zwecke geschaffen hat (Urteil des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 23, Seite 116), z. B. eine Bronzefigur als Träger eines Kerzenleuchters, Uhrgehäuses, Briefbeschwerers, Schnitzfiguren auf Stockgriffen, Zigarrenspitzen; Bilder und Vignetten in Buchschmuck, als Einlagen oder auf der Verpackung von Waren, Künstlerpostkarten.

Insbesondere gehören hierhin die Reklamebilder und Darstellungen auf Prospekten und Plakaten. Die Plakatkunst hat sich zu einem eigenen Kunstzweig ausgebildet, in welchem manchmal geniale Ideen durch hochkünstlerische Formen verwirklicht werden. Ihre Erzeugnisse gehören zweifellos zur Kunst. Nicht minder gehören dahin Theaterdekorationen, lebende Bilder und sogenannte Bühnenbilder, deren Wirkung auf der Gruppierung kostümierter Personen in Verbindung mit Hintergrund und Kulissen beruht.

Fehlt die Bedingung der ästhetischen Darstellung, des künstlerischen Geschmacks, wie bei den Erzeugnissen der Industrie und des Handwerks, so findet das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 keine Anwendung, und es ist ein Schutz gegen Nachbildung nur zu erreichen durch Anmeldung zum Musterregister auf Grund des Gesetzes vom 11. Januar 1876, worüber wir Seite 51 handeln werden.

Wer ist der Urheber?

Als Urheber eines Werkes der bildenden Künste gilt, wer den künstlerischen Gedanken gefaßt und selbständig verwirklicht hat. Urheber bleibt man auch, wenn man sich zu vorbereitenden und nebensächlichen Arbeiten eines Gehilfen bedient. In der plastischen Kunst und der Photographie