Seite:Hermann Drahten Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers 1908.pdf/101

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Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermieters.

b) Bei der Leihe.

Bei der Leihe verjähren nach § 606 B.G.B. die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache, sowie die Ansprüche des Verleihers auf Ersatz von Verwendungen, oder auf Gestaltung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten.

c) Beim Pfand.

Bei der Verpfändung verjähren nach § 1226 B.G.B. die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes, sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten.

d) Nicht bei der Aufbewahrung.

Nur beim Verwahrungs-Aufbewahrungsvertrage tritt die Verjährung der Ansprüche in sechs Monaten nicht ein.

Haftung Dritter für Sachbeschädigungen.

Außer Personen, die dem Künstler auf Grund des mit ihm geschlossenen Vertrages haften, ist jeder ihm schadenersatzpflichtig, der vorsätzlich oder fahrlässig sein Eigentum beschädigt, z. B. der Besucher einer Ausstellung, der fahrlässig eine Marmorbüste umstößt.

Geistestranke und Kinder unter sieben Jahren sind für nichts verantwortlich, Betrunkene ebenso nicht, wenn sie ohne ihr Verschulden in diesen Zustand geraten sind, was aber wohl selten der Fall sein wird. Taubstumme und Personen von 7 bis 18 Jahren sind nur dann verantwortlich, wenn sie die erforderliche Einsicht hatten (B.G.B. § 827 und 828).

In diesen Fällen haften aber die zur Aufsicht Verpflichteten, wenn sie den Schaden hätten verhindern können (B.G.B. § 832).

Die Aufsichtspflicht kann auf Gesetz beruhen, z. B. bei den Eltern, dem Vormund, Pfleger, Schullehrer, oder auf Vertrag, wie beim Krankenpfleger, Wärter, Erzieher. Sind die aufsichtsverpflichteten Personen nicht zu fassen, entweder rechtlich, weil sie ihrer Pflicht genügt haben, oder tatsächlich,