Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Betreffs und bezüglich aller und jeder dieser vorgemeldeten (Geschehnisse) bat der schon genannte ehrwürdige und fromme Bruder, der Inquisitor Heinrich für sich und seinen vorgenannten Kollegen, es sollten von mir, dem über- und unterzeichneten öffentlichen Notar, ein öffentliches Instrument in besserer Form gemacht und angefertigt werden. Verhandelt ist dies zu Köln im Wohnhause des vorerwähnten ehrwürdigen Magisters Lambertus de Monte, welches innerhalb des Sprengels der Kirche des Heiligen Andreas von Köln liegt, im Geschäfts- und Studierzimmer desselbigen Magisters Lambertus, unter Jahr des Herrn, Indiktion, Monat, Tag, Stunde und Pontifikat wie oben, in Gegenwart der vorgenannten, des Magister Lambertus und des Pedellen Johannes, indem außerdem noch die ehrenhaften Männer Nikolaus Cuper von Venroid, beeidigter Notar der ehrwürdigen Kurie zu Köln, und Christian Wintzen von Eußkirchen, ein Kleriker der Diözese Köln, als glaubwürdige Zeugen für das Obgemeldete gebeten und ersucht worden waren.
Und weil ich, Arnold Kolich von Eußkirchen, beeidigter Kleriker von Köln, bei allem und jedem des Vorausgeschickten, während es so, wie vorausgeschickt wird, geschah und verhandelt wurde, zugleich mit den vorgenannten Zeugen gegenwärtig gewesen bin und es so habe geschehen sehen und, wie vorerwähnt ist, aus dem Berichte des Pedellen gehört habe, habe ich deshalb gegenwärtiges öffentliches Instrument, mit meiner eigenen Hand aufgezeichnet und stattlich geschrieben, danach vollendet, unterschrieben, vorgelesen und in diese öffentliche Form gebracht und mit meinem gewöhnlichen und gewohnten Siegel und Namen, gebeten und ersucht, unterzeichnet, zur Glaubwürdigkeit und Bezeugung aller und jeder vorerwähnten Punkte.“
So waren auch die letzten Schwierigkeiten glücklich überwunden, die dem Malleus bei seiner zerhämmernden Tätigkeit noch im Wege standen. Auch das einzig Neue oder doch wenigstens nicht allgemein Anerkannte, was der Hexenhammer als sicher hinstellte, war jetzt für die große Menge amtlich beglaubigt und sanktioniert! Es war dies erstens die Behauptung, daß die Hexen wirklich und wahrhaftig ausführen; eine Frage, die damals viel erörtert und je nachdem bejaht oder verneint wurde; die Bulle Innozenz' VIII., die „Hexenbulle“, sanktioniert diese Hexenfahrten usw. nicht! Der zweite Punkt, der sich in Gegensatz zum kanonischen Rechte setzte, demzufolge bußfertige, nicht rückfällige Ketzer zu lebenslänglichem Kerker verurteilt wurden, aber nicht verbrannt werden durften, bestand in der Lehre, daß die Inquisitoren selbst bußfertige, ihre
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite xxiii. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/23&oldid=- (Version vom 1.8.2018)