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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer


Siebzehnte Frage. Über die gewöhnliche Reinigung und besonders über die Probe mit dem glühenden Eisen, an welche die Hexen appellieren.

Ob aber die Hexe mit der gewöhnlichen Reinigung, von der II, qu. 4 consuluisti und c. monomachiam (die Rede ist), versuchsweise bezüglich des Anklagezustandes zu reinigen und durch den weltlichen Richter dazu zu zwingen oder zum (Gottes)urteil mit dem glühenden Eisen zugelassen sei, wenn sie daran appelliert? Es scheint, ja. Denn wie der Zweikampf zur Erhaltung des Lebens recht eigentlich in einem Kriminalfalle oder zur Erhaltung seines Besitzes in einem Zivilfalle angeordnet wird, so auch das (Gottes)urteil mit dem glühenden Eisen durch Berühren oder mit dem wallenden Wasser durch Trinken. Aber ersteres ist in einem gewissen Falle erlaubt, nach dem heiligen Thomas, II, qu. 95, am Ende des letzten Artikels, wo er sagt, daß der Zweikampf dann erlaubt sein kann, wenn er sich dem allgemeinen Verhältnis der Orakelsprüche nähert. Also ist auch in einem gewissen Falle das Urteil mit dem glühenden Eisen erlaubt.

Desgleichen (haben es) viele Fürsten von frommem Wandel, die sich des Rates der Guten bedienten, (so gehalten,) wie der fromme Kaiser Heinrich es gegenüber seiner Gattin, der Jungfrau Kunigunde, handhabte, die er im Verdachte des Ehebruchs hatte.

Desgleichen, wie der Richter, der die Sorge um ein Gemeinwesen hat, erlaubterweise kleinere Übel zulassen kann, um schlimmere zu vermeiden, wie z. B. die Huren in den Städten, damit nicht alles von Lüsten in Verwirrung gebracht wird, nach Augustinus im Lib. Arbitrium: „Beseitige die Huren, und du wirst alles durch

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/499&oldid=- (Version vom 8.9.2022)