Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Es dient hierzu eine Tatsache, die sich in der Diözese Konstanz vor Ablauf von kaum drei Jahren zugetragen haben soll. In der Herrschaft der Grafen von Fürstenberg nämlich, (sie grenzt an den Schwarzwald), war eine berüchtigte und bei den Einwohnern sehr übel beleumdete Hexe. Als sie auf das Drängen der meisten hin von dem Grafen ergriffen und wegen sehr vieler Indizien bezüglich verschiedener Behexungen angezeigt worden war und endlich bei Folterungen und peinlichen Verhören befragt wurde, appellierte sie in dem Wunsche, den Händen aller zu entgehen, an die Probe mit dem glühenden Eisen. Der junge Graf, der in solchen Dingen noch nicht viel Erfahrung hatte, ließ die Probe zu, und während sie verurteilt worden war, das glühende Eisen nur drei Schritte zu tragen, trug sie es sechs und erbot sich, es von neuem eine noch längere Strecke zu tragen. Infolgedessen wurde sie, während sie es offenbar in der Hand gehabt hätten, sie nach dem Indizium der Hexerei zu verurteilen, weil keiner von den Heiligen den göttlichen Beistand so zu versuchen gewagt hätte, trotzdem von den Fesseln befreit und lebt unversehrt bis heute, nicht ohne durchaus dem Glauben der Lande ein Ärgernis zu sein.
Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Urteilsspruche an sich und wie er zu fällen ist.
In der Folge (kommen wir) zur Behandlung dessen, wobei der weltliche Richter für sich erkennen und das Urteil fällen kann, während die Diözesanen, wenn es beliebt, entlastet bleiben. Gerade dies nämlich setzen wir voraus, daß gerade wir Inquisitoren selbst, unbeschadet des Glaubens und der Gerechtigkeit, von jenen Arten, das
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/504&oldid=- (Version vom 8.9.2022)