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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Vorschriftlich heißt der Spruch, wenn dabei ein Größerer einem Kleineren Vorschriften macht“ — so wird folglich unsere Untersuchung auf die ersten beiden sich erstrecken, besonders auf den endgiltigen Urteilsspruch.

Zweitens ist zu bemerken, daß zwar in der vorgenannten Glosse gesagt wird, daß, wenn der endgiltige Urteilsspruch mit Außerachtlassung der Ordnung des Rechtes gefällt worden ist, er auf Grund Rechtens keiner ist, II, qu. 6, Si quando, § diffinitiva; und später gesagt wird: „Wisse, daß die Ordnung des Rechtes doppelt ist: eine, die der notwendigen Substanz der Gerichte entspricht, daß nämlich eine förmliche Einleitung des Streites stattfindet und Zeugen angenommen werden; wird der Spruch gegen diese Ordnung gefällt, so hält er nicht. Die andere Ordnung ist die, welche nicht der Substanz der Gerichte entspricht, daß nämlich der Spruch nicht bedingungsweise gefällt wird und daß er nicht eher bezüglich der Besitzergreifung als bezüglich des Eigentumsrechtes verkündigt wird: wenn das jedoch nicht gewahrt bleibt, hält der Spruch, wie es II, qu. 6, Anteriorum, § biduum heißt“ —: in dieser Sache jedoch, die ja eine Sache des Glaubens und ein Verbrechen der Ketzerei ist, wenn auch gemischt, wird summarisch, einfach und ohne Umstände vorgegangen, wie es sich im c. statuta, l. VI ergibt; und wie diese Worte verstanden werden, findest du oben in der sechsten Frage; und wenn dort hergeleitet wird, daß der Richter nicht notwendig eine Klageschrift fordern, keine feierliche Einleitung des Prozesses verlangen solle etc., so folgt doch, daß er die notwendigen Beweise zulasse, desgleichen Vorladungen, eidliche Verwahrung (gegen den Verdacht) der Verleumdung etc. Daher wird auch die andere Art vorzugehen schon durch das neue Recht erklärt. —

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 112. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/506&oldid=- (Version vom 8.9.2022)