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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

verstehe, wenn das Geständnis vorher nicht wiederum wiederholt worden ist, in der Weise, wie es oben in der fünfzehnten Frage berührt worden ist.

Bezüglich des dritten aber, auf wie viele Weisen nämlich (das Urteil) zu fällen sei, ist jetzt jedoch, weil wir in der Folge bis zum Schluß des Werkes darüber handeln werden, einiges über die Arten vorauszuschicken, auf welche eine angezeigte Person verdächtig wird, darum daß bezüglich der verschiedenen Verdächtigungen auch verschiedene Urteilssprüche zu fällen sind.


Neunzehnte Frage. Auf wie viele Weisen Verdacht geschöpft wird, um einen Urteilsspruch fällen zu können.

Wenn gefragt wird, auf wie viele und was für Arten (die Angeklagten) der Ketzerei oder eines anderen Verbrechens verdächtig zu nennen und ob sie in einem solchen Falle für so ein Verbrechen danach zu richten und zu verurteilen sind, so ist sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Gesetz zu antworten. Die Glosse zu dem in der vorhergehenden Frage zitierten c. nos in quemquam nämlich sagt, daß es vier Arten gibt, den Angeklagten zu überführen, entweder nämlich durch das Recht, wie z. B. (Folter-)Werkzeuge und Zeugen, oder durch Evidenz der Tat, extra de cohab. cle. c. tua, oder durch Auslegung des Rechtes, z. B. daß der Angeklagte öfters vorgeladen worden sei, III, qu. 9, decrevimus, oder durch heftigen Verdacht, XXXII, qu. 1, dixit. Es bemerken auch die Kanonisten, daß der Verdacht dreifach ist; der erste ist unbedacht. Über ihn sagt der Kanon: „Verurteilt niemanden auf grund der Willkür des Verdachtes, II. qu. 1,

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 114. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/508&oldid=- (Version vom 8.9.2022)