Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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werde ihm auferlegt, in allen diesen den katholischen Glauben öffentlich zu bekennen und die Ketzerei, wegen der er als bescholten bekannt ist, zu verwünschen: de purg. can., inter sollucitudines.
Wer sich kanonisch bezüglich (des Vorwurfs) der Ketzerei gereinigt hat, verachte das auch nicht. Denn wenn er nach der Reinigung in die Ketzerei verfällt, von der er sich schon gereinigt hatte, wird er für gefallen gehalten und ist dem weltlichen Gerichtshofe zu übergeben, nach c. excommunicamus I, § adiicimus und ver. vel si est post purgationem und c. ad abolendam, § illos quoque. Anders aber ist es, wenn er in eine andere Ketzerei verfällt, betreffs deren er sich vorher nicht gereinigt hat; nach dem zitierten Kanon.
Zweiundzwanzigste Frage. Über die dritte Art, das Urteil zu fällen, (und zwar) über eine übel beleumdete und dem peinlichen Verhör auszusetzende (Person).
Die dritte Art, einen Glaubenprozeß zu beendigen und abzuschließen, ist es, wenn der wegen Ketzerei Angezeigte nach sorgfältiger Erwägung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate erfahrener Männer als (in seinen Geständnissen) verschieden oder wider sich Indizien auf peinliches Verhör habend befunden wird, daß er nämlich den peinlichen Verhören und Folterungen ausgesetzt werde, daß, wenn er, peinlich verhört, nichts zugegeben hat, er für schuldlos und unschuldig gehalten wird; und das ist der Fall, wenn der Angezeigte weder durch eigenes Geständnis noch durch die Evidenz der Tat noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen ertappt worden ist noch Indizien auf einen solchen Verdacht vorhanden
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/526&oldid=- (Version vom 8.9.2022)