Zum Inhalt springen

Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/561

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

an die und die Ketzerei oder Irrlehre geglaubt hat; oder daß er im besonderen die Ketzerei abgeschworen hat, nämlich die der Hexen, und später zu ebenderselben zurückgekehrt ist, aber dann einem gesunderen Rate anhangend bereut, katholisch glaubt und zur Einheit der Kirche zurückkehrt. Einem solchen nämlich sind, wenn er demütigst bittet, die Sakramente der Buße und des Abendmahls nicht zu verweigern; aber wie sehr er auch bereut, ist er nichtsdestoweniger als rückfällig dem weltlichen Arme zu übergeben, um mit der letzten Sühne getroffen zu werden. Das wird aber so verstanden, wenn befunden wird, daß er als in Ketzerei ertappt oder als der Ketzerei heftig, nicht aber nur leicht verdächtig abgeschworen hat.

Bezüglich eines solchen aber ist folgende Praktik zu beobachten. Nachdem nämlich im ebenso reifen wie gut verdauten Rate der Erfahrenen geschlossen und, wenn es nötig sein sollte, wiederholt festgestellt worden ist, daß der vorgenannte Angezeigte von Rechtswegen rückfällig ist, soll der Bischof oder Richter zu dem im Kerker eingeschlossenen genannten rückfälligen Angezeigten zwei oder drei rechtschaffene Männer schicken und zwar besonders fromme oder Kleriker, Eiferer des Glaubens, die dem Rückfälligen nicht verdächtig noch unangenehm, sondern vertraut und angenehm sind. Diese sollen bei ihm eintreten, zur passend gewählten Stunde, und zu ihm von der Verachtung der Welt und dem Elend des gegenwärtigen Lebens und den Freuden und dem Ruhme des Paradieses reden. Dies vorausgeschickt sollen sie ihm schließlich im Auftrage des Bischofs oder des Richters andeuten, daß er dem zeitlichen Tode nicht entrinnen könne; deshalb solle er für das Heil seiner Seele sorgen und Bestimmungen über das Geständnis seiner Sünden und über die Entgegennahme des Sakramentes

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/561&oldid=- (Version vom 8.9.2022)