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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/579

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Wenn aber ein solcherweise Ertappter, nachdem man ein Jahr oder länger oder eine andere längere, passende Zeit auf ihn gewartet hat, andauernd beim Leugnen und die gesetzmäßigen Zeugen beim Bejahen verharrt haben, sollen sich der Bischof und die Richter zurechtmachen, ihn dem weltlichen Arme zu überlassen, indem sie ihm einige rechtschaffene Männer schicken, Gaubenseiferer [sic! Glaubenseiferer] und besonders Fromme, die ihm nicht unangenehm, sondern vertraut und angenehm sind und ihm zu verstehen geben sollen, daß er dem zeitlichen Tode nicht entgehen kann, während er so beim Leugnen bleibt, sondern daß er an dem und dem Tage als unbußfertiger Ketzer der Macht des weltlichen Gerichtshofes übergeben werden soll. Nichtsdestoweniger schicke der Bischof und Offizial an den Landvogt resp. die Macht des weltlichen Gerichtshofes, daß er an dem und dem Tage und zu der und der Stunde an den und den Ort, jedoch außerhalb der Kirche, mit seiner Schar komme, um einen unbußfertigen Ketzer in Empfang zu nehmen, den sie ihm übergeben wollen; auch solle er öffentlich durch Ausruf an den Stellen, wo gewöhnlich auch die anderen Bekanntmachungen ausgerufen werden, bekannt machen lassen, daß alle an dem und dem Tage, zu der und der Stunde, an dem und dem Platze sein sollen, um die Predigt zu hören, die der Prediger über den Glauben halten wird, und daß der Bischof und Offizial dem weltlichen Arme einen hartnäckigen Ketzer übergeben wird. Wenn aber der vorgenannte Tag herankommt, der zur Fällung des Urteilsspruches bestimmt ist, sollen der Bischof und der Offizial an dem vorgenannten Orte sein, um den ebendort auf erhöhtem Standorte befindlichen Delinquenten, damit er von allen recht deutlich gesehen werde, nach Versammlung des Klerus und in Gegenwart des Volkes der Macht des weltlichen Gerichtshofes zu übergeben, die vor dem zu Übergebenden steht.

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 185. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/579&oldid=- (Version vom 14.9.2022)