Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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möge, daß er diesseits der Blutvergießung und Todesgefahr bleibt. Gefällt ist dieser Spruch (etc.)“.
Es können aber der Bischof und die Richter bestimmen, daß einige rechtschaffene Männer und Glaubenseiferer, die dem dem [sic! die dem] weltlichen Gerichtshofe Überlassenen nicht unangenehm, sondern vertraut und angenehm sind, sich mit genanntem Überlassenen zusammentun, während der weltliche Gerichtshof an ihm seine Pflicht ausübt, die ihn trösten und noch dazu bringen sollen, daß er von seinen Irrtümern abläßt, indem er die Wahrheit gesteht und seine Schuld anerkennt. Wenn er vielleicht nach (Fällung des) Urteils und schon als Überlassener an den Ort geführt, wo er verbrannt werden soll, sagt, er wolle die Wahrheit gestehen und seine Schuld anerkennen, und so tut und bereit ist, eine derartige und jede andere Ketzerei abzuschwören, so kann zwar angenommen werden, daß er dies mehr aus Todesfurcht als aus Wahrheitsliebe tut; ich möchte aber glauben, daß er aus Barmherzigkeit als bußfertiger Ketzer angenommen und auf Lebenszeit eingemauert werden könne, nach der Glosse zu c. ad abolendam, § praesenti und dem Worte audentia, und nach c. excommunicamus II, de haer., wiewohl streng nach dem Gesetz auch einer solchen Bekehrung von den Glaubensrichtern nicht viel Vertrauen zu schenken ist, sie im Gegenteil ihn wegen der Antuung zeitlicher Schädigungen immer bestrafen können.
Zweiunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen Überführten, der aber flüchtig ist oder sich hartnäckig abwesend hält.
Die dreizehnte und letzte Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen und das Urteil zu fällen ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach eifriger
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/582&oldid=- (Version vom 14.9.2022)