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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/597

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

ihrem Amte der Hexenuntersuchung hindern, wenn sie dies nur wissentlich tun, nach c. ut inquisitionis negocium, l. VI. de haer. Desgleichen rechnen sie alle dazu, welche den Hindernden wissentlich Hilfe, Rat oder Begünstigung gewähren: das ergibt sich aus c. ut inquisitionis. Desgleichen rechnen sie diejenigen hierzu, welche die vorgeladenen oder verhafteten Ketzer unterweisen, die Wahrheit zu verheimlichen, sie zu verschweigen oder falsche Behauptungen aufzustellen; und zwar nach c. accusatus, § si. Desgleichen rechnen sie alle diejenigen hierzu, welche die, welche sie als Ketzer kennen, wissentlich aufnehmen, einladen, besuchen, sich zu ihnen gesellen, Geschenke schicken oder Gunst gewähren, was alles, sobald es wissentlich geschieht, zu Gunsten nicht der Person, sondern der Schuld geschieht. Und daher sagen sie, daß, wenn die angezeigte Person an den vorausgeschickten (Taten) teilhat und dies vom Rate so beurteilt worden ist, sie dann nach der fünften Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, bei der fünfundzwanzigsten Frage, abzuurteilen ist; in der Weise, daß sie alle Ketzerei abzuschwören hat bei Strafe für Rückfällige, falls sie rückfällig wird.

Wir können jedoch hinzufügend behaupten, daß die Richter auf die Familie, Abstammung oder auch Nachkommenschaft einer jeden eingeäscherten oder festgenommenen Hexe deshalb achtgeben sollen, weil solche meistenteils als infiziert befunden werden, da die Hexen auch die eigenen Kinder nach der Unterweisung seitens der Dämonen diesen darzubringen und daher auch zweifellos in allen möglichen Schandtaten zu unterweisen haben. Das ergibt sich aus dem ersten Teile des Werkes; es wird aber auch damit bewiesen: Wie in der einfachen Ketzerei wegen der nahen Beziehungen zu den Ketzerverwandten jemand, wenn er wegen Ketzerei bescholten

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 203. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/597&oldid=- (Version vom 14.9.2022)