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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Hexe Angezeigter resp. Angezeigte[1] befunden wird, und sich zudem Indizien finden, die ihn leicht oder heftig verdächtig machen, z. B. wenn er nur enge Beziehungen zu Hexern gehabt hat. Dann ist einem solchen auf Grund der Bescholtenheit die kanonische Reinigung zuzuerkennen, nach dem zitierten c. inter sollicitudines, und auf Grund des Verdachtes (muß er) die Ketzerei abschwören, mit (Androhung der) Strafe der Rückfälligen, wenn er rückfällig ist, falls er heftig, ohne sie, falls er leicht verdächtig ist; und zwar werde vorgegangen, wie es in der siebenten Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, in der siebenundzwanzigsten Frage berührt worden ist.

Die achte Art tritt ein, wenn ein so Angezeigter als jener Ketzerei geständig, aber bußfertig und nie rückfällig befunden wird. Hier ist zu bemerken, daß folglich, wo von Rückfälligen und nicht Rückfälligen, von Bußfertigen und Unbußfertigen gehandelt wird, solche Unterscheidungen wegen der geistlichen Richter gemacht worden sind, die sich bei der Verhängung der letzten Ahndungen nicht einmischen. Daher kann der Zivilrichter bezüglich einer Geständigen, mag sie Buße tun oder nicht, mag sie rückfällig sein oder nicht, nach den bürgerlichen und kaiserlichen Gesetzen vorgehen, wie die Gerechtigkeit es raten wird; nur kann er Rekurs nehmen auf die dreizehn Arten, das Urteil zu fällen, selbst und sich ihnen gemäß entscheiden, wenn etwas Zweifelhaftes dazwischenkommt.

  1. Ein köstliches Beispiel für die Nachlässigkeit des Stiles! „Ubi delatus … reperitur a detenta malefica delatus vel delata“ steht im Texte.
Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/601&oldid=- (Version vom 14.9.2022)