Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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vorgeschriebenen Strafen; und diejenigen, welche Offizialen jeder Art in ihrem Amte gegenüber derartigen Hexern oder ihren Gönnern etc. hindern, sind gleichermaßen exkommuniziert und unterliegen allen den Strafen wie die Gönner. Aber wenn sie ein Jahr hindurch verstockten Gemütes in jener Exkommunikation verharrt haben, schwören sie, falls sie umkehren wollen, die Hinderung und Begünstigung ab und werden zur Barmherzigkeit zugelassen; andernfalls werden sie als unbußfertige Ketzer dem weltlichen Arme übergeben. Auch wenn sie kein Jahr (verstockt) bleiben, kann nichtsdestoweniger gegen derartige Hinderer wie gegen Begünstiger der Ketzer vorgegangen werden, c. accusatus, im letzten §.
Und was von den Gönnern, Verteidigern, Hehlern und Hinderern bezüglich der Hexen-Bogenschützen etc. gesagt ist, ebendasselbe ist auch in allem gegenüber jeden beliebigen Hexen oder Hexern zu verstehen, die Menschen, Tieren und Feldfrüchten mancherlei Schäden antun. Aber auch die Hexer selbst, was es auch immer für welche sind, werden zur Barmherzigkeit aufgenommen, wenn sie auf dem Forum des Gewissens mit zerknirschtem und demütigem Geiste ihre Sünden beweinen, rein bekennen und um Verzeihung bitten. Andernfalls, wenn sie (als unbußfertig) bekannt sind, müssen diejenigen gegen sie vorgehen, denen es von Amtswegen obliegt, indem sie sie vorladen, arretieren, verhaften und in allem der Beschaffenheit der Verbrechen gemäß vorgehen, bis zum endgiltigen Spruche einschließlich, wie es behandelt worden ist; sofern derartige Präsidenten der Schlinge der ewigen Verdammnis um der von der Kirche über sie verhängten Exkommunikation willen entgehen wollen.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 217. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/611&oldid=- (Version vom 8.9.2022)