Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/614

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

dann, wenn er loskommt, appelliert; oder wenn Kleinodien und gewisse nützliche (Geräte) zugleich mit den Gefäßen und Instrumenten, deren sich die Hexer bedienen, weggenommen und verbrannt worden sind, und ähnliches, was nicht wieder gutgemacht noch widerrufen werden kann; und dann hat die vorgenannte Weise keinen Raum, nämlich den Prozeß bis zu dem Stande zu reduzieren, wo dem Betreffenden die Erschwerung auferlegt worden war.

Viertens muß der Richter beachten, daß er zwar vom Tage der Antwort dreißig Tage zur Erledigungn [sic! Erledigung] des Abgabeberichts hat, nach c. de appellationibus, und dem Bittsteller den letzten gesetzlichen Tag, d. h. den dreißigsten, zur Entgegennahme des Abgabeberichtes bezeichnen kann; um jedoch nicht den Anschein zu erwecken, als wollte er den Angezeigten plagen und sich ungehöriger Plagerei verdächtig zu machen, auch nicht den Anschein zu erwecken, er bestärke die ihm auferlegte Erschwerung, um derentwillen appelliert worden ist, so ist es besser, daß er innerhalb der gesetzlichen Zeit einen angemessenen Termin festsetzt, z. B. den zehnten Tag oder den zwanzigsten; und zwar kann er danach, wenn er (die Sache dann noch) nicht erledigen will, beim Herannahen des Termines diesen verschieben, indem er sagt, er sei durch andere Geschäfte in Anspruch genommen gewesen, oder dergl.

Fünftens muß der Richter beachten, daß, wenn er dem Appellanten, der um den Abgabebericht bittet, einen Termin vorbestimmt, er ihn nicht bloß zur Abgabe des Abgabeberichtes, sondern gleichermaßen zur Abgabe und Entgegennahme des Abgabeberichtes bezeichnet, weil, wenn er ihn nur zur Abgabe bestimmte, dann der Richter, von welchem appelliert wird, dem Appellanten (den Abgabebericht) zu schicken hätte. Er soll ihm also den Termin bezeichnen, d. h. den und den Tag des und des

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/614&oldid=- (Version vom 8.9.2022)